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  • Dogukan Isik

Islamische Gemeinde in Hannover: Drohbriefe und Ermittlungen wegen Hakenkreuzen

Im Juli dieses Jahres ereignete sich in Hannover ein bedrohliches Ereignis, das nicht nur die Mitglieder einer islamischen Gemeinde in Aufruhr versetzte, sondern auch die Aufmerksamkeit der örtlichen Strafverfolgungsbehörden auf sich zog. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover möchte ich diesen Fall genauer beleuchten und erläutern, wie er mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen in Verbindung steht.

Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs Hannover wurde im Juli mit einem bedrohlichen Drohbrief konfrontiert, der die Worte "Euer Imbiss ist nur der Anfang. Wir kommen wieder" trug und mit "NSU 2.0" unterzeichnet war. Dieser Drohbrief war nicht nur verbal bedrohlich, sondern auch visuell verstörend, denn er enthielt ein Hakenkreuz, das in blauem Filzstift auf das Papier gemalt worden war. Dieses Symbol des Hasses und der Gewalt sollte offensichtlich die Bedrohung verstärken. Die Reaktion eines Mitglieds dieser Gemeinschaft auf den Drohbrief führte zu weiteren Ermittlungen. Ein 52-jähriger Mann hatte den Drohbrief abfotografiert und in den sozialen Medien, insbesondere auf X (vormals Twitter), geteilt, um die Öffentlichkeit auf diese Bedrohung aufmerksam zu machen. In seinem Post hatte er geschrieben: "Der Staatsschutz muss hier intensiver recherchieren." Zunächst war auf dem Foto auch das Hakenkreuz zu sehen, später machte er es unkenntlich. Diese Handlung führte jedoch dazu, dass er selbst ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geriet.

Die Strafverfolgungsbehörden leiteten Ende Juli ein Ermittlungsverfahren gegen den 52-jährigen Mann ein. Er wird nun verdächtigt, das Foto eines Hakenkreuzes in sozialen Medien verbreitet zu haben. Diese Handlung fällt unter das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen, wie es in § 86a StGB festgelegt ist. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die rechtlichen Konsequenzen bestimmter Handlungen zu verstehen, auch wenn sie gut gemeint waren.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover möchte ich nun näher auf die rechtlichen Aspekte dieses Falles eingehen und erklären, was das "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" nach § 86a StGB bedeutet.


Was ist das "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" in einem Drohbrief?

Das "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" ist gemäß § 86a StGB eine Straftat. Diese Straftat liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich verfassungswidrige und terroristische Kennzeichen verbreitet, öffentlich verwendet, herstellt, vorrätig hält oder ein- bzw. ausführt.

Wann ist das "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen" strafbar?

Um sich nach § 86a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Tatobjekt: Kennzeichen

Unter Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB werden alle sichtbaren und hörbaren Symbole oder Erkennungszeichen erfasst, die verfassungswidrigen und terroristischen Organisationen zugeordnet werden können, um so ihre politischen Ziele und deren Zugehörigkeit zu zeigen.


Tathandlung: Verbreiten bzw. Verwenden

Der Täter müsste sodann das verfassungswidrige Kennzeichen verbreitet bzw. öffentlich verwendet haben oder ein solches verfassungswidriges Symbol hergestellt, vorrätig gehalten, ein- oder ausgeführt haben. Eine Strafbarkeit entfällt in der Regel, wenn es sich um künstlerische Darstellungen und historische Werke handelt oder Dokumentationszwecken dient.


Vorsatz

Der Täter muss die Verbreitung bzw. Verwendung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben.

Im vorliegenden Fall hat das Mitglied der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs Hannover das verfassungswidrige Kennzeichen in Form eines Hakenkreuzes in den sozialen Medien geteilt, um auf die Bedrohung aufmerksam zu machen. Dies könnte als eine öffentliche Verwendung gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB interpretiert werden. Auch wenn seine Absicht darin bestand, auf das Problem hinzuweisen und den Staatsschutz zu informieren, kann diese Handlung dennoch unter den strafrechtlichen Tatbestand fallen.


Fazit

Dieser Fall zeigt, wie leicht man sich unwissentlich strafbar machen kann, auch wenn die eigene Absicht eine völlig andere ist. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover möchte ich einen dringenden Appell an uns alle richten. Die Verwendung verfassungswidriger Symbole oder Kennzeichen, sei es aus Unwissenheit oder aus anderen Motiven, kann schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich der rechtlichen Bedeutung und Konsequenzen solcher Handlungen bewusst zu sein. Selbst wenn die Absicht dahinter gut gemeint ist, können wir uns schnell in einem rechtlichen Minenfeld wiederfinden. Daher ist als erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover mein dringender Appell an uns alle, immer äußerst vorsichtig und verantwortungsbewusst mit Symbolen und Kennzeichen umzugehen, die in irgendeiner Weise verfassungswidrig oder extremistisch sind. Im Zweifel holen Sie lieber erst einmal Rat von einem Anwalt in Hannover ein.

Die Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen solcher Handlungen ist der erste Schritt, um sich davor zu schützen, versehentlich strafbar zu werden. Sollten Sie Fragen oder Bedenken in Bezug auf rechtliche Angelegenheiten haben, insbesondere im Strafrecht, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover zur Verfügung. Es ist wichtig, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Risiken zu vermeiden und die Einhaltung der Gesetze sicherzustellen. Ihre rechtliche Sicherheit und Ihr Verständnis für die Konsequenzen Ihres Handelns sind von größter Bedeutung. Als Rechtsanwalt in Hannover helfe und unterstütze ich gerne und stehe für eine erste, kostenlose Ersteinschätzung Ihres Anliegens telefonisch gerne zur Verfügung.




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