Unwirksame Befristung im Profifußball: Arbeitsgericht Mannheim ermöglicht Vereinswechsel
- Dogukan Isik

- vor 3 Tagen
- 3 Min. Lesezeit
Das Arbeitsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 26. Juni 2024 (Az. 5 Ca 73/24) eine für die Praxis im Profifußball bedeutsame Entscheidung getroffen. Es stellte klar, dass Befristungsabreden in Arbeitsverträgen von Profifußballspielern nur dann wirksam sind, wenn sie schriftlich und eindeutig vereinbart wurden. Fehlt es an dieser Form, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet, was dem Spieler ein ordentliches Kündigungsrecht eröffnet. Eine Freigabeerklärung für den Wechsel zu einem anderen Verein musste der Arbeitgeber hingegen nicht abgeben.
Damit bestätigt das Gericht, dass auch im Profifußball keine arbeitsrechtlichen Sonderregeln gelten. Vielmehr finden die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts uneingeschränkte Anwendung. Für die Vereine und den Rechtsanwalt für Fußballrecht bedeutet dies, dass vertragliche Befristungen besonders sorgfältig gestaltet werden müssen.
Sachverhalt
Dem Verfahren lag der Fall eines Profispielers zugrunde, der mit seinem Verein zwei Verträge geschlossen hatte. Der Vertragsspielervertrag, der für seine Einsätze in der 3. Bundesliga maßgeblich war, enthielt keine ausdrückliche Befristung, sondern lediglich eine Verlängerungsoption bis 2026. Der zusätzlich geschlossene Lizenzspielervertrag für die 2. Bundesliga sah eine Befristung bis 2025 vor, war jedoch aufgrund des ausschließlichen Einsatzes in der 3. Liga nicht anwendbar.
Der Spieler kündigte daraufhin ordentlich zum 30. Juni 2024 mit dem Ziel, zu einem anderen Verein zu wechseln. Gleichzeitig bat er seinen Arbeitgeber um Freistellung und forderte ihn gleichzeitig zur Abgabe einer Erklärung dahingehend auf, dass er – der Spieler – aus dem Verein ausscheidet und zur Erteilung einer Spielererlaubnislizenz für einen neuen Club freigeben wird. Der Verein lehnte dies ab und bestritt die Wirksamkeit der Kündigung mit der Begründung, es liege eine vereinbarte Befristung vor. Er verwies hierbei auf mündliche Abreden der Parteien sowie auf den Lizenzspielervertrag. Außerdem hielt er die Forderung nach einer Freigabeerklärung für unzulässig.

Entscheidung
Das Arbeitsgericht Mannheim folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Entscheidend war, dass der Vertragsspielervertrag, der die tatsächliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete, keine wirksame Befristung enthielt. Selbst wenn mündlich eine Vertragsdauer bis zum 30. Juni 2025 verabredet worden wäre, fehlte es an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Folge einer formunwirksamen Befristung ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das jederzeit ordentlich kündbar ist. Auch aus der Verlängerungsklausel ließ sich kein eindeutiger, schriftlich fixierter Wille zur Befristung herleiten. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Spieler nicht treuwidrig sei. Ein Arbeitgeber dürfe nicht darauf vertrauen, dass ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung nicht geltend mache, solange die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG nicht abgelaufen ist.
Der weitere Antrag des Spielers, den Verein zur Abgabe einer Freigabeerklärung zu verpflichten, blieb allerdings ohne Erfolg. Neben der unzureichenden Bestimmtheit des Antrages bestehe nach Auffassung des Gerichts kein zusätzliches Rechtsschutzinteresse, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Verbandsrechtlich sei eine Freigabe ohnehin entbehrlich, wenn ein Gericht die Vertragsbeendigung bestätigt.
Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis im Profifußball und für mich als Rechtsanwalt Fußballrecht ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung, auch wenn es rechtlich nicht wirklich überraschend ist. Es zeigt zum einen, dass man als Rechtsanwalt für Fußballrecht zum einen die verbandrechtlichen Statuten im Fußball kennen muss und zum anderen, wie wichtig eine präzise und formwirksame Vertragsgestaltung ist.
Vereine sollten Befristungen stets klar und schriftlich festhalten, da ansonsten das Risiko besteht, dass ein Arbeitsverhältnis entgegen der Vorstellung als unbefristet gilt und der Spieler den Verein durch ordentliche Kündigung verlassen kann. Daher gilt es die Abreden klar zu definieren und schriftlich zu fixieren. Für Spieler wiederum verdeutlicht die Entscheidung, dass sie sich auf die für die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen verlassen können, die auch außerhalb des Sports gelten. Eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Vertragsmuster ist für alle Beteiligten unerlässlich, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und verlässliche Rahmenbedingungen für sportliche und wirtschaftliche Entscheidungen zu schaffen.
Wenn Sie als Verein oder Spieler Fragen zur Vertragsgestaltung, zu Befristungen oder zu Wechselmöglichkeiten im Profifußball haben, stehe ich Ihnen als Anwalt für Arbeitsrecht und Anwalt für Fußballrecht in Hannover gerne beratend zur Seite.
Bild: alphaspirit - 90936219 - Adobe Stock



