Heimliche Aufnahmen: Nacktaufnahmen eines Polizisten in Hannover- Anwalt klärt auf
- Dogukan Isik
- 30. März
- 4 Min. Lesezeit
Heimliche Aufnahmen von privaten Momenten sind immer wieder ein Thema, das für Aufsehen sorgt und juristische Fragen aufwirft. Im aktuellen Fall eines ehemaligen Polizisten aus Hannover, der intime Bilder von Frauen ohne deren Wissen gemacht haben soll, stellt sich die Frage, wie solche Taten strafrechtlich bewertet werden. Dabei geht es nicht nur um den Vertrauensbruch, sondern auch um die rechtlichen Folgen für den Angeklagten. Als Strafverteidiger in Hannover ist es wichtig, die relevanten Gesetze zu kennen. Die §§ 201a, 184k und 184i StGB regeln unter anderem das unerlaubte Anfertigen von Bildaufnahmen, sexuelle Belästigung und den Umgang mit pornografischen Inhalten. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf diese Paragrafen und erklären, wie sie im vorliegenden Fall angewendet werden könnten, um die rechtlichen Perspektiven zu beleuchten.
Heimliche Aufnahmen: Was ist passiert?
In einem laufenden Prozess vor dem Landgericht Hannover steht ein ehemaliger Polizist im Fokus, dem vorgeworfen wird, mehrere Frauen heimlich gefilmt zu haben. Dabei handelt es sich sowohl um Partnerinnen, Kolleginnen als auch um andere bisher unbekannte Frauen. Der Angeklagte soll intime Momente dieser Frauen aufgezeichnet haben, ohne dass diese davon wussten oder zustimmten. Die Taten wurden erst im Jahr 2022 aufgedeckt, als der Mann beim Filmen in einem Sonnenstudio auf frischer Tat ertappt wurde.
Vor Gericht mussten nun zwei seiner ehemaligen Lebensgefährtinnen aussagen, die von den Übergriffen betroffen waren. Beide berichteten von dem Schock, als sie von den heimlichen Aufnahmen erfuhren. Sie erzählten, dass sie während des Schlafs in ihrem Intimbereich gefilmt worden seien, und das noch in besonders verletzlichen Momenten – ohne dabei aufzuwachen. Eine der Frauen sagte vor Gericht, dass sie „sauer, wütend, enttäuscht“ war, als sie von den Aufnahmen erfuhr. Diese Taten gingen jedoch weit über die Beziehung zu diesen Frauen hinaus: Der Angeklagte hatte auch Kolleginnen in den Umkleiden des Kommissariats gefilmt und mehr als 50 andere Frauen, die in Solarien, Fitnessstudios oder Umkleidekabinen in Geschäften ihre intimen Momente erlebten.
Diese heimlichen Aufnahmen, die ohne Zustimmung der Betroffenen gemacht wurden, werfen viele Fragen auf und betreffen nicht nur die sexuelle Intimsphäre der Opfer, sondern auch deren Würde und Privatsphäre. Der Angeklagte hat sich mittlerweile von seinem Job als Polizist getrennt und studiert nun. In einem Versuch der Wiedergutmachung bietet er den betroffenen Frauen jeweils 3000 Euro an, doch diese müssen noch entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen wollen.

Welche Straftaten könnten vorliegen?
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, indem er das unerlaubte Anfertigen von Bildaufnahmen in besonders privaten und schützenswerten Bereichen verbietet, wie zum Beispiel im Schlafzimmer oder in Umkleidekabinen. Der Paragraf stellt klar, dass Bildaufnahmen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person zulässig sind.
Im vorliegenden Fall wurden intime Momente der betroffenen Frauen heimlich aufgenommen – und zwar in besonders schützenswerten Situationen, wie etwa im Schlaf oder in privaten Räumen. Das unerlaubte Filmen dieser Frauen stellt eine eindeutige Verletzung dieses Paragrafen dar.
Wer gegen diesen Paragrafen verstößt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen, etwa wenn die Aufnahme zur Verbreitung bestimmt war, kann die Strafe bis zu zwei Jahre betragen.
§ 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen
§ 184k StGB bestraft das heimliche oder unbefugte Aufnehmen des Intimbereichs einer anderen Person. Dies kann in verschiedenen privaten oder öffentlichen Räumen geschehen, wie etwa in Umkleidekabinen, Fitnessstudios oder Solarien. Der Paragraf schützt die Menschen vor der Verletzung ihrer Intimsphäre durch unerlaubte Bildaufnahmen.
Der Angeklagte hat nicht nur intime Momente von Freundinnen und Kolleginnen aufgenommen, sondern auch Frauen in öffentlichen Umkleidekabinen und Fitnessstudios gefilmt. Diese Handlungen fallen unter § 184k StGB, da es sich um unbefugte Aufnahmen im Intimbereich handelt.
Wer sich der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen schuldig macht, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen, wie etwa bei der Verbreitung des Bildmaterials, kann die Strafe noch höher ausfallen.
§ 184i StGB – Sexuelle Belästigung durch Berührungen
§ 184i StGB befasst sich mit sexueller Belästigung, insbesondere durch unerwünschte sexuelle Handlungen wie Berührungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Handlung im klassischen Sinne als sexuelle Handlung angesehen wird, solange sie ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgt und diese belästigt wird.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte eine der betroffenen Frauen gegen ihren Willen im Intimbereich berührt, während sie schlief. Diese ungewollte Berührung stellt eine Form der sexuellen Belästigung dar und fällt unter § 184i StGB. Es ist dabei unerheblich, dass es sich nicht um eine vollständige sexuelle Handlung handelt – schon die unerwünschte Berührung hat strafrechtliche Bedeutung.
Wer sich der sexuellen Belästigung schuldig macht, indem er eine Person ohne Einwilligung berührt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. In besonders schweren Fällen, wie zum Beispiel bei wiederholtem oder besonders aggressivem Verhalten, kann die Strafe jedoch auch höher ausfallen.
Fazit
Wenn Ihnen Vorwürfe wie die im aktuellen Fall gemacht werden, ist es wichtig, frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen. In einem solchen Ermittlungsverfahren kann es noch möglich sein, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen – insbesondere wenn man sich frühzeitig mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzt und die richtigen Schritte einleitet. Ein erfahrener Strafverteidiger kann Sie dabei unterstützen, Ihre Rechte zu wahren und gegebenenfalls eine für Sie günstigere Lösung zu erzielen.
Es ist entscheidend, sich nicht selbst in die Situation zu begeben, dass die Ermittlungen weiter fortschreiten, ohne dass Sie rechtzeitig eine juristische Vertretung hinzugezogen haben. In vielen Fällen kann die Einschaltung eines Anwalts dazu führen, dass strafrechtliche Konsequenzen abgemildert oder sogar vermieden werden. Sollte es zu einer Anklage kommen, können Sie sich mit einem kompetenten Strafverteidiger darauf vorbereiten, Ihre Position bestmöglich zu vertreten.
Falls Ihnen also Vorwürfe wie unbefugtes Filmen, sexuelle Belästigung oder andere ähnliche Straftaten gemacht werden, zögern Sie nicht, sich unverzüglich an einen Anwalt zu wenden, der Sie durch das Verfahren begleitet und Ihre rechtlichen Möglichkeiten sorgfältig prüft.
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