Als Strafverteidiger in Hannover für Sexualstrafrecht habe ich regelmäßig Kontakt zu Mandanten, denen der Besitz und/oder die Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen wird. Ein solcher Vorwurf kann den Ruf sowie die soziale und berufliche Existenz stark beeinträchtigen, selbst wenn im Verlauf des Strafverfahrens keine Schuld festgestellt wird.
Personen, die in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder der Verbreitung von kinder- oder jugendpornografischen Dateien beschuldigt werden, müssen zudem häufig damit rechnen, dass die Polizei früher oder später eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnet. In diesem Beitrag möchte ich als Rechtsanwalt in Hannover für Sexualstrafrecht näher auf dieses Thema eingehen.
Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?
Eine erkennungsdienstliche Behandlung (kurz ED-Behandlung) gemäß § 81b StPO ist die Erfassung von personenbezogenen und biometrischen Daten durch die Polizei. Die Aufforderung zu einer solchen Behandlung spezifiziert in der Regel die durchzuführenden Maßnahmen. Erkennungsdienstliche Maßnahmen umfassen beispielsweise:
- Anfertigung von Fotos
- Abnahme von Fingerabdrücken
- Feststellung von Name, Wohnort, Alter bzw. Geburtsdatum
- Messung von Größe und Gewicht
- Erfassung besonderer körperlicher Merkmale wie Narben, Muttermalen, und Tätowierungen
Voraussetzungen für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung
Eine erkennungsdienstliche Behandlung kann aus zwei Gründen angeordnet werden:
1. Zur Durchführung eines Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO):
Diese Art der erkennungsdienstlichen Behandlung wird zur Klärung laufender Ermittlungen eingesetzt. Beispielsweise sollen Fingerabdrücke, die am Tatort gefunden wurden, einer Person zugeordnet werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Person als Beschuldigter gilt:
- Es muss ein konkreter Verdacht bestehen, dass Sie an einer Straftat beteiligt sind.
- Es bedarf tatsächlicher Anhaltspunkte; vage Vermutungen sind nicht ausreichend.
2. Zum Zweck des Erkennungsdienstes (§ 81b Alt. 2 StPO):
Diese Maßnahme hat eine vorbeugende Zielsetzung. Durch die Speicherung der erfassten Daten soll die Verhinderung oder Aufklärung zukünftiger Straftaten ermöglicht werden. Wenn eine Straftat begangen wird, können gefundene Spuren, wie Fingerabdrücke, mit den gespeicherten Daten abgeglichen werden, um die Identifizierung des Täters zu erleichtern. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist:
- Sie müssen rechtliches Gehör erhalten, also die Möglichkeit, sich zu äußern.
- Es muss eine Gefahr bestehen, dass Sie weitere Straftaten begehen (Wiederholungsgefahr).
- Die Speicherung Ihrer persönlichen Merkmale muss zum Zweck möglicher künftiger Tataufklärungen geeignet und erforderlich sein.
Bei der Beurteilung dieser Prognose sind folgende Kriterien relevant:
- Art und Schwere der Tat
- Konkrete Begehungsweise (z.B. besondere Brutalität)
- Persönlichkeit und sonstige Eigenschaften des Täters (z.B Alkohol- bzw. Drogeneinfluss)
ED-Behandlung Kinderpornografie – Strafverteidiger Hannover
Wie bereits erwähnt, setzt die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 81b Alt. 2 StPO voraus, dass der Betroffene als Beschuldigter gilt. Dies ergibt sich direkt aus dem Gesetz, sodass davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Anordnung ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anhängig sein muss. Selbst wenn die Beschuldigteneigenschaft nach der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, etwa durch Einstellung des Verfahrens, Verurteilung oder Freispruch im Strafverfahren wegen Kinderpornografie, entfällt, bleibt die Rechtmäßigkeit der zuvor angeordneten Maßnahmen grundsätzlich bestehen (vgl. BVerwG vom 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 mit Nachweisen für die ständige Rechtsprechung). Eine auf § 81b Alt. 2 StPO gestützte Anordnung kann unter Umständen auch dann noch ausgeführt werden, wenn der Betroffene – beispielsweise nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens – seine Beschuldigteneigenschaft bereits verloren hat (BVerwG, NJW 2018, 3194).
Die Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gemäß § 81b StPO erfordert ihre "Notwendigkeit". In der Praxis wird jedoch manchmal eine erkennungsdienstliche Behandlung zu präventiven Strafverfolgungszwecken angeordnet, selbst wenn das Ergebnis des Anlassstrafverfahrens grundsätzlich keine Rechtfertigung mehr bietet. Vor Gericht wird dann darüber verhandelt, ob der im Ermittlungsverfahren festgestellte Sachverhalt tatsächlich genügend Anhaltspunkte bietet, um den Betroffenen künftig als Verdächtigen zu betrachten, und ob die erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen die bevorstehenden Ermittlungen tatsächlich unterstützen können. Zudem kann angezweifelt werden, ob der Umfang der angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung wirklich notwendig ist. Bei Delikten wie dem Besitz kinder- und jugendpornografischer Dateien, die als reine "Onlinedelikte" gelten, sind üblicherweise nur Finger- und Handflächenabdrücke für die Ermittlungen von Bedeutung. Diese könnten möglicherweise nachweisen, welche Person eine bestimmte Tastatur verwendet hat.
Viele Verwaltungsgerichte vertreten die Ansicht, dass Sexualdelikte oft mit einer besonderen Neigung oder Veranlagung des Täters verbunden sind. Daher kann bereits bei einer einmaligen Begehung die Gefahr einer Wiederholung bestehen (vgl. z.B. OVG Bautzen, Urteil vom 19.4.2018 – 3 A 215/17). Besonders wenn die Auswertung der beschlagnahmten Datenträger beim Beschuldigten erhebliche Befunde ergibt, bestätigen die Verwaltungsgerichte regelmäßig die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten nach den §§ 184b, 184c StGB begehen könnte, wie sie von der Polizei bei ihrer Anordnung angenommen wurde.
Dennoch können nach Einstellung des Verfahrens Zweifel an der fortbestehenden Notwendigkeit der Maßnahme bestehen, sodass eine Aufhebung der Anordnung beantragt werden kann. Es soll davon abhängen, ob nach einer Einstellung, Verurteilung oder Freispruch im Strafverfahren noch ausreichender Verdacht besteht, um eine erkennungsdienstliche Maßnahme von der Polizei erneut anordnen zu dürfen. Die Polizei darf nicht einfach auf die frühere Beschuldigteneigenschaft zurückgreifen, sondern muss ihren Restverdacht konkret begründen können.
Muss ich an ED-Maßnahme mitwirken Herr Strafverteidiger Hannover?
Um Ihre Rechte bestmöglich vor Ort zu schützen, empfiehlt es sich, einen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht zum Ladungstermin mitzunehmen. Auf der Polizeiwache gelten folgende wichtige Punkte:
- Sie sind verpflichtet, Maßnahmen wie die Abnahme von Fingerabdrücken passiv zu dulden; sie können also gegen Ihren Willen durchgeführt werden.
- Es besteht keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung. Geben Sie daher keine Schrift- oder Sprechproben ab und lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln.
Was passiert mit den Daten nach der erkennungsdienstlichen Behandlung?
Bei einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zur Durchführung eines Strafverfahrens (§ 81b Alt. 1 StPO) dürfen Ihre Daten ausschließlich zur Aufklärung der konkreten Straftat verwendet werden. Sobald diese Daten nicht mehr für die Ermittlungen benötigt werden, müssen sie gelöscht werden.
Im Gegensatz dazu können im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zum Zweck des Erkennungsdienstes (§ 81b Alt. 2 StPO) Ihre höchstpersönlichen Daten bei der Polizei auf unbestimmte Zeit gespeichert werden. Dies bedeutet, dass Ihre persönlichen körperlichen Merkmale wie Fotos oder Fingerabdrücke zukünftig für die Ermittlung und den Abgleich bei der Aufklärung von Straftaten zur Verfügung stehen könnten. Ein solches Vorgehen stellt einen erheblichen Eingriff in Ihre Grundrechte dar.
Ladung erkennungsdienstliche Behandlung erhalten – was tun?
Es ist ratsam, bei dem Vorwurf Kinderpornografie einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren, um zu prüfen, ob Sie der Ladung nachkommen müssen! Oftmals wird die Ladung ins Blaue hinein an den Beschuldigten versendet, verbunden mit der Hoffnung, dass der Beschuldigte zu dem Termin erscheint. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht sollte in diesem Fall die Vorladung zur ED-Behandlung auf jeden Fall überprüfen. Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht vertrete ich regelmäßig Mandanten wegen des Vorwurfs der Kinderpornografie und habe in diesem Gebiet einen großen Erfahrungswert.
Fazit
Für eine fundierte Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie ist es entscheidend, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Als erfahrener Strafverteidiger in Hannover stehe ich Ihnen zur Seite, um die Rechte meiner betroffenen Mandanten bestmöglich zu verteidigen. Der Vorwurf Kinderpornografie kann schwerwiegende persönliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen, selbst wenn im Verlauf des Verfahrens keine Schuld festgestellt wird.
In Fällen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes, Verbreitens oder des Herstellens Kinder- oder Jugendpornografie kann die Polizei früher oder später eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnen. Wie dargelegt unterliegt eine solche Maßnahme strengen rechtlichen Vorgaben und erfordert eine genaue Prüfung der Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit. Die Entscheidung, ob eine solche Maßnahme gerechtfertigt ist, kann in rechtlicher Hinsicht erhebliche Konsequenzen haben.
Für eine persönliche Beratung und Unterstützung bei solchen oder ähnlichen rechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als Anwalt für Sexualstrafrecht gerne zur Verfügung. Im Falle einer Vorladung empfehle ich einen Experten für Sexualstrafecht zu kontaktieren, um Ihre Situation zu besprechen und Ihre Rechte zu sichern. Ich vertrete meine Mandanten bei dem Vorwurf Kinderpornografie als Strafverteidiger für Sexualstrafrecht bundesweit.
Bild: AdobeStock - 257578850 - MQ-Illustrations
Komentarze