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Täter schickt seinen Bruder, um Bank zu überfallen – Einblick in die mittelbare Täterschaft

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover bin ich stets darauf bedacht, mich mit den vielfältigen Aspekten dieses Rechtsgebiets auseinanderzusetzen. Kürzlich wurde ich auf einen bemerkenswerten Fall in der Region Hannover aufmerksam gemacht, der nicht nur die lokalen Schlagzeilen beherrschte, sondern auch eine interessante rechtliche Frage aufwarf: Wie kann jemand, der nicht direkt an der Ausführung einer Straftat beteiligt ist, für diese verantwortlich gemacht werden?

Am Anfang dieses skurrilen Geschehens steht ein siebenjähriger Junge, der Anfang März dieses Jahres eine Sparkassenfiliale in Garbsen betrat und unter Vorhalt eines Koffers Geld von den Bankangestellten forderte. Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass der tatsächliche Überfall nicht von dem siebenjährigen Kind begangen wurde, sondern von seinem älteren Bruder, einem 16-Jährigen. Letztendlich wurde der Jugendliche vom Amtsgericht Neustadt am Rübenberge zu vier Wochen Dauerarrest verurteilt, und zwar wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 255 StGB. Die jüngeren Geschwister, darunter auch ein elfjähriger Bruder, der den Koffer für den Überfall besorgt hatte, sind aufgrund ihres Alters nicht strafmündig.

Die juristische Frage, die sich in diesem Fall stellt, ist die nach der mittelbaren Täterschaft. Wie kann jemand, der nicht unmittelbar an der Ausführung einer Straftat beteiligt ist, dennoch als Täter zur Verantwortung gezogen werden? Um diese Frage zu klären, stelle ich als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht kurz die rechtlichen Grundlagen der mittelbaren Täterschaft im deutschen Strafrecht dar.


Mittelbare Täterschaft im deutschen Strafrecht

Die mittelbare Täterschaft ist in § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB gesetzlich geregelt. Diese Vorschrift besagt, dass als Täter bestraft wird, "wer die Straftat (…) durch einen anderen begeht." Mit anderen Worten, es ist nicht erforderlich, dass der Hintermann die Straftat persönlich ausführt. Vielmehr muss er einen anderen als sein Werkzeug nutzen, um die Tat auszuführen. Entscheidend dabei ist, dass der Hintermann die Tatherrschaft innehat oder zumindest den Täterwillen besitzt.

Im vorliegenden Fall soll der 16-jährige Bruder seinen siebenjährigen Bruder als Tatmittel genutzt haben, um einen Banküberfall zu begehen. Dabei war es entscheidend, dass der siebenjährige Tatmittler schuldlos handelte, da er aufgrund seines Alters noch nicht strafmündig ist. Dieser "deliktische Mangel" des Tatmittlers führte dazu, dass die Tat von dem Amtsgericht dem 16-jährigen Bruder zugerechnet wurde.

Ein wichtiger Aspekt der mittelbaren Täterschaft ist, dass der Hintermann den fremden Tatanteil in seinen Plan einbeziehen muss. Das bedeutet, dass der Täter aktiv daran arbeitet, den Tatmittler in die Straftat einzubeziehen und seine Handlungen zu kontrollieren oder zu beeinflussen. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen, zum Beispiel durch Anstiftung, Beihilfe oder auch durch gezielte Manipulation des Tatmittlers.

Die Bedeutung des deliktischen Mangels

Im vorliegenden Fall bestand der deliktische Mangel darin, dass der siebenjährige Bruder, der den Überfall ausführte, schuldunfähig war. In diesem Fall lag die Schuldunfähigkeit des siebenjährigen Tatmittlers aufgrund seines Alters vor gemäß § 19 StGB.

Der 16-jährige Bruder soll diesen Umstand bewusst und zu seinen Gunsten ausgenutzt haben. Er soll die Straftat geplant haben, indem er seinen minderjährigen Bruder dazu anstachelte, die Bank zu überfallen. Dieser Plan führte schließlich zur Verurteilung des 16-Jährigen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.


Die Rolle des Fachanwalts für Strafrecht in solchen Fällen

Als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger in Hannover verfolge ich solche Fälle mit großem Interesse, da sie die Nuancen und Komplexität des deutschen Strafrechts verdeutlichen. Die Verteidigung von Mandanten in Fällen von mittelbarer Täterschaft erfordert ein tiefes Verständnis der gesetzlichen Bestimmungen und eine genaue Analyse der individuellen Umstände des Falls. Darüber sollte der Anwalt auch im Jugendstrafrecht bewandt sein.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht habe ich bereits in einer Vielzahl teils medienbekannter Verfahren Jugendliche vertreten und kann in diesem Bereich somit als Strafverteidiger einen hohen Erfahrungswert aufweisen.

Als Kanzlei in Hannover für Strafrecht stehen meinen Kollegin Frau Janssen und ich Ihnen in allen strafrechtlichen Angelegenheiten zur Seite. Als Fachanwalt für Strafrecht verfüge ich über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, um Sie effektiv zu vertreten. Wir wissen, dass jeder Fall einzigartig ist und individuelle Lösungen erfordert. Unsere Aufgabe ist es, Ihre Rechte zu schützen und sicherzustellen, dass Sie ein faires Verfahren erhalten. In Fällen wie dem oben beschriebenen können wir die rechtlichen Aspekte genau prüfen, um sicherzustellen, dass die Anklage korrekt ist und Ihre Verteidigung bestmöglich vorbereitet ist. Wir sind bereit, uns für Ihre Rechte einzusetzen und alle notwendigen rechtlichen Schritte zu unternehmen. Als Strafverteidiger in Hannover vertrete ich meine Mandanten bundesweit.

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