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Dogukan Isik

Cannabis-Gesetz: Was soll ab dem 01.04. legal werden?

Im vergangenen Jahr habe ich als erfahrener Anwalt für Drogenstrafrecht bereits über das geplante Cannabisgesetz geschrieben, und seitdem haben sich einige Veränderungen ergeben: Am 23.02. hat der Bundestag nach hitziger Debatte das Cannabisgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz sieht unter anderem die Entkriminalisierung von Konsumenten vor. Als Strafverteidiger aus Hannover ist dies eine Reform, die ich und meine Mandanten mit großer Spannung erwartet haben.


Was ist denn jetzt konkret erlaubt?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene zu erlauben. Innerhalb strenger Grenzen soll der private Eigenanbau, gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen ermöglicht werden. Dieser Gesetzentwurf soll einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis erleichtern.

Künftig wird es gemäß des CanG auch möglich sein, bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum privat anzubauen, sofern diese vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche besonders geschützt sind. Die Ampelfraktionen haben die erlaubte Besitzmenge im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf von 25 Gramm auf 50 Gramm erhöht. Dies geschah in Anerkennung der Tatsache, dass aus drei Pflanzen oft wesentlich mehr berauschendes Cannabis gewonnen werden kann als nur 25 Gramm.

Die Ampelkoalition erwartet von diesem Gesetz einen verbesserten Gesundheitsschutz sowie eine gesteigerte Aufklärung und Prävention. Darüber hinaus hofft man, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass trotz bestehender Verbotsregelungen der Konsum von Cannabis weiter zunimmt. Das auf dem Schwarzmarkt erworbene Cannabis birgt oft ein erhöhtes Gesundheitsrisiko, da der Gehalt des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) unbekannt ist und es möglicherweise giftige Beimengungen, Verunreinigungen oder synthetische Cannabinoide enthält.



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Wann kommen die „Social-Clubs“?

Auf jeden Fall nicht zum 1. April! Ein weiteres zentrales Element des Entwurfs sind nichtgewerbliche Vereinigungen, in denen erst ab dem 1. Juli Cannabis angebaut und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum weitergegeben werden darf. Als Strafverteidiger Hannover wiese ich aber darauf hin, dass dies jedoch unter strengen Auflagen geschieht: Anbauvereinigungen dürfen maximal 500 Mitglieder zulassen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung ist ebenfalls auf eine beschränkt. Daher ist es beispielsweise nicht möglich, sich in mehreren Clubs in Hannover anzumelden. Die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder wird zukünftig auf höchstens 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat beschränkt sein. Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren ist die Abgabe auf 30 Gramm pro Monat begrenzt, wobei der THC-Gehalt auf zehn Prozent beschränkt ist. Konsum-Cannabis, sei es Haschisch oder Marihuana, darf ausschließlich in kontrollierter Qualität und unverändert weitergegeben werden. In einer Schutzzone von 100 Metern um Anbauvereinigungen sowie Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugängliche Sportstätten ist der Konsum von Cannabis untersagt.

Um insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Risiken von Cannabis zu schützen, wird ein umfassendes Werbe- und Sponsoringverbot für Konsum-Cannabis und Anbauvereinigungen eingeführt. Darüber hinaus ist geplant, die Prävention durch eine Aufklärungskampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) über die Wirkung und Risiken von Cannabis zu stärken. Die Novelle des Gesetzes wird nach einer vierjährigen Laufzeit hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Auswirkungen evaluiert. Die Verschreibungspflicht für Medizinal-Cannabis bleibt unverändert bestehen.


Kommt das Cannabis-Gesetzt sicher zum 01.04?

Ob der vorgesehene Zeitplan eingehalten werden kann, bleibt fraglich. Wie bereits erläutert, ist geplant, dass das Gesetz insgesamt am 1. April in Kraft tritt. Die Regelungen für den gemeinschaftlichen Eigenanbau in den sogenannten Anbauvereinigungen sollen jedoch erst am 1. Juli 2024 wirksam werden. Es besteht die Möglichkeit, dass der Bundesrat aufgrund der kurzfristigen Mehrbelastung für die Strafjustiz aus dem Einspruchsgesetz den Vermittlungsausschuss anruft und im Falle einer fehlenden Einigung Einspruch einlegt. In diesem Fall würde das Gesetz zwar nicht gestoppt, jedoch wahrscheinlich erst Monate später in Kraft treten.


Was ist mit den Grenzwerten beim Autofahren?

Als Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht weiß ich, dass viele meiner Mandanten sowie der Großteil der Bevölkerung argumentieren, dass die Legalisierung ohne eine Anhebung des Grenzwerts ein Problem darstellt. Wenn jemand nun legal Cannabis konsumieren darf, jedoch immer noch Gefahr läuft, seinen Führerschein zu verlieren, obwohl der Konsum mehrere Tage zurückliegt, ist dies – nach meiner Auffassung als Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht – unverhältnismäßig bzw. nicht vollständig durchdacht. Im zugrunde liegenden Cannabisgesetz (CanG) fehlen bedauerlicherweise jegliche Regelungen zum THC-Grenzwert. Bisher steht lediglich fest, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt in einem neuen § 44 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geregelt werden soll. Wann ist jedoch mit einer Regelung zu rechnen? Die Ampel-Fraktionen erwarten diesbezüglich das Ergebnis einer interdisziplinären Arbeitsgruppe aus dem Hause von Bundesverkehrsminister Volker Wissing. Es ist geplant, dass diese bis zum 31. März einen konkreten THC-Grenzwert für das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vorschlagen wird. Als Anwalt für Strafrecht erwarte ich diese Regelungen hierzu mit großer Spannung.


Was ist ihre Meinung Herr Strafverteidiger Hannover?

Trotz der kritikwürdigen Details ist es ein guter erster Schritt.  In den letzten Monaten wurde oft betont, wie sehr das Cannabisgesetz dem Jugend- und Gesundheitsschutz dienen oder den Grasdealer mit seiner verunreinigten Ware arbeitslos machen würde. Doch es geht auch um einen längst überfälligen, entspannteren Umgang mit Millionen von Menschen, die in Deutschland Cannabis konsumieren. Diese Menschen haben schlichtweg nicht das schärfste Schwert unseres Rechtssystems, das Strafrecht, verdient! 

Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes gesteht der Staat auch Cannabis-Konsumenten das Prinzip der Selbstverantwortung zu: Wer Lust hat, Cannabis zu konsumieren, kann es tun. Wie bisher. Nur künftig legal und ohne den Druck der Strafverfolgung. Das ist besser. Denn staatlich verordnete Angst, man tue ständig etwas Verbotenes, ist kein guter Begleiter im Leben. Als Strafverteidiger aus Hannover erwarte ich die bevorstehende Reform und die damit einhergehende (zwingende) Veränderung der bestehenden Rechtsprechung mit großer Spannung.




Bild: AdobeStock - 283829542 - LIGHTFIELD STUDIOS

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