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Vermögensabschöpfung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über eine Vermögensabschöpfung.

Vermögensabschöpfung

Vermögensabschöpfung

Unter Vermögensabschöpfung wird die Einziehung von Werten gemeint, die einem Begünstigten aus einer vermuteten Straftat zugeflossen sind. Aus Straftaten hervorkommende Vermögenswerte sollen nicht beim Täter verbleiben. Neben einer Freiheits- oder Geldstrafe drohen ihm daher bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch Maßnahmen der Vermögensabschöpfung. Diese sind mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017 grundlegend erneuert worden.

Was versteht man unter Einziehung?

Bisher fand sich die Regelung des staatlichen Zugriffs auf Vermögenswerte, die aus Straftaten erlangt worden sind, in den §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs (StGB). Dabei wurde zwischen Einziehung und Verfall unterschieden.

Beim Verfall ging es im Prinzip um das, was durch die Tat erlangt worden ist. Davon umfasst waren Vermögenswerte wie unter anderem auch bewegliche Gegenstände, Grundstücke, dingliche Rechte, oder Steuervorteile. Diese Vermögenswerte sollten nicht länger beim Täter verbleiben, sondern dem Staat zugeführt werden. Die Rechtsfolge des Verfalls war daher nach alter Fassung der Übergang des Eigentums des Verfallsgegenstandes vom Täter auf den Staat.

Auch bei der Einziehung folgte eine Eigentumsübertragung an den eingezogenen Gegenständen auf den Staat. Im Unterschied zum Verfall bezog sich die Einziehung aber nicht auf das, was durch die Tat erlangt worden ist, sondern diente der Sicherstellung dessen, was durch die Tat erzeugt oder für die Tat verwendet wurde. Darunter fielen beispielsweise falsche Urkunden oder verwendete Tatwaffen.

Seit der Reform gibt es diese Unterscheidung zwischen Verfall und Einziehung nicht mehr. Stattdessen wird nunmehr einheitlich von Einziehung gesprochen. Die maßgeblichen Vorschriften über die strafrechtliche Vermögensabschöpfung der §§ 73 bis 76b StGB haben diesbezüglich eine grundlegende Neuregelung erfahren. § 73 StGB regelt seit dem 01.07.2017, unter welchen Voraussetzungen eine Einziehung erfolgen darf. Nach Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter oder der Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Hat der Täter oder der Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht nach Abs. 2 auch deren Einziehung an. Abs. 3 bestimmt, dass das Gericht auch die Einziehung derjenigen Gegenstände anordnen kann, die der Täter oder der Teilnehmer durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.

Besteht das Konzept der sog. Rückgewinnungshilfe fort?

Bisher galt durch den § 73 Abs. 1 S. 2 StGB alter Fassung, dass der Verfall nicht angeordnet wurde, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Vereinfacht ausgedrückt: Dem Geschädigten einer Straftat ist erstmal der Vorrang überlassen worden, seinen bestehenden Anspruch gegen den Täter geltend zu machen. Hatte der Geschädigte einen Anspruch gegen den Täter, beispielsweise bei Vermögensdelikten wie Diebstahl oder Betrug, so erfolgte keine Verfallsanordnung. Eine Geltendmachung solcher Ansprüche ist allerdings in der Praxis nur von wenigen Geschädigten erfolgt. Durch die Neuregelung ist die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB gestrichen worden, sodass die Einziehung von Taterträgen nun – ohne Zurückhaltung der Justiz – bei allen Straftaten und damit insbesondere auch bei Vermögensdelikten möglich ist. Die Ansprüche der Geschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt, ein gestohlener Gegenstand wird zum Beispiel mit dem Urteil eingezogen und spätestens dann an den Geschädigten zurückübertragen.

Was ist das sog. Bruttoprinzip?

Das sog. Bruttoprinzip dient der Bestimmung der einzuziehenden Taterträge. Danach ist das „erlangte Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 StGB ausschließlich nach dem tatsächlich zugeflossenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Damit ist zwar das aus der Tat Erlangte einzuziehen, allerdings werden sonstige Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers von dem Wert abgezogen. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Vermögenschabschöpfung einen Strafcharakter erhält. Eine Ausnahme davon bilden diejenigen Aufwendungen, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung gemacht wurden. Diese Aufwendungen werden nicht abgezogen und fließen somit in die Berechnung des einzuziehenden Tatertrages mit ein.

Was ist unter dem Begriff der Gewalt zu verstehen?

Der Begriff der Gewalt hat sich in der Rechtswissenschaft im Laufe der Jahre mehrmals verändert. Nach herrschender Auffassung stellt Gewalt heute jeden körperlich wirkenden Zwang beim Opfer durch körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dar. Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung auf den Körper des Opfers bezogen sein muss.

Gewalt kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich der sog. vis absoluta und der sog. vis compulsiva. Mit vis absoluta wird in der Rechtssprache die „überwältigende Gewalt“ bezeichnet. Diese liegt bei einer unmittelbar erzwungenen, körperlichen Einwirkung vor, z.B. durch das Ausschalten der Willensbildung durch eine Betäubung oder das Unmöglichmachen der Willensbetätigung durch Fesselung. Unter vis compulsiva verstehen die Juristen hingegen die „willensbeugende Gewalt“. Diese unterscheidet sich darin, dass durch die Handlung des Täters der Wille des Opfers nicht gebrochen, sondern lediglich gebeugt wird. Beispiele hierfür sind Schläge oder Schreckschüsse des Täters, um ein Verhalten des Opfers zu erzwingen.

Was versteht man unter der erweiterten Einziehung?

Vor der Reform ist die Einziehung von Gegenständen auch dann möglich gewesen, wenn diese nicht aus der im Raum stehenden Straftat, sondern auch aus anderen rechtswidrigen Taten stammten. Dieser bisher in § 73d StGB geregelte „erweiterte Verfall“ ist als „erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern“ im neuen § 73a Abs. 1 StGB auf alle rechtswidrigen Taten ausgeweitet worden. Während vor der Reform nach dem Gesetzeswortlaut die Umstände die Annahme rechtfertigen mussten, dass die Gegenstände für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sind, gilt nach dem Gesetzeswortlaut des neuen § 73a Abs. 1 StGB jede rechtswidrige Tat als Anknüpfungspunkt für eine erweiterte Einziehung. Damit ist die erweiterte Vermögenseinziehung vor allem auch im Bereich der organisierten Kriminalität offen.

Was ist das Institut der selbstständigen Einziehung?

Mit dem neuen § 76a Abs. 4 StGB hat das Institut der selbstständigen Einziehung Einzug in das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erhalten. Durch diese Regelung können Vermögensgegenstände auch unabhängig von einer nachgewiesenen rechtswidrigen Tat selbstständig eingezogen werden, wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die Vermögensgegenstände illegaler Herkunft sind.

Die Überzeugung von der illegalen Herkunft von Vermögensgegenständen kann das Gericht durch den neu eingefügten § 437 Strafprozessordnung (StPO) insbesondere auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen. Darüber hinaus kann es bei seiner Entscheidung insbesondere auch das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen.

Was passiert, wenn ich einen bestimmten Gegenstand gar nicht mehr besitze?

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber den § 73c StGB geregelt, wonach das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages anordnet, der dem Wert des Erlangten entspricht, wenn die Einziehung des Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist oder von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes abgesehen wurde. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet das, dass statt des einzuziehenden Gegenstandes, der nicht mehr aufgefunden werden kann, der Geldwert eingezogen wird. Dabei kann es sich auch um irgendeinen Vermögenswert des Betroffenen handeln, den dieser aus rein legal erworben hat. Gemäß § 73d Abs. 2 StGB können die Strafverfolgungsbehörden dabei den Umfang und Wert des Erlangten, hier also des einzuziehenden Gegenstandes, frei schätzen.

Wie wirkt sich ein Vermögensarrest aus?

Nach den §§ 111e ff. StPO kann die Einziehung von Wertersatz im Wege des Vermögensarrestes allerdings auch schon im laufenden Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden angeordnet werden. § 111f StPO regelt dabei, wie der Vermögensarrest bei welchen Vermögenswerten vollzogen wird. Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Der Vollzug des Vermögensarrestes ist auch in Grundstücke oder Rechte, die den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, möglich. Darüber hinaus kann der Vermögensarrest auch in ein Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug vollstreckt werden.

Wie kann ich mich gegen einen Vermögensarrest wehren?

Der Vermögensarrest gemäß § 111e StPO stellt zweifellos eines der schärfsten Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden dar. Dem Betroffen stehen aber gerade deshalb auch Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Die richtige Herangehensweise hängt im Wesentlichen davon ab, wer den Arrestbeschluss erlassen hat. Der Vermögensarrest wird gemäß § 111j Abs. 1 StPO grundsätzlich durch die Gerichte angeordnet. Bei Gefahr in Verzug kann die Anordnung aber auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Ist der Vermögensarrest durch ein Gericht angeordnet worden, so kann sich der Betroffene gegen diesen mit der einfachen Beschwerde nach § 304 StPO wehren. Bei Beschlüssen, die von einem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, steht dem Betroffenen die weitere Beschwerde gemäß 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO offen, wenn es sich um einen Vermögensarrest über einen Betrag von mehr als 20.000 € handelt.

Ist die Anordnung des Vermögensarrestes wegen Gefahr in Verzug durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, so kann der Betroffene hiergegen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Dann muss das Amtsgericht überprüfen, ob der Erlass des Vermögensarrestes durch die Staatsanwaltschaft rechtmäßig gewesen ist, was bedeutet, dass auch überprüft wird, ob tatsächlich Gefahr im Verzug vorgelegen hat. Gegen diese Entscheidung des Gerichts kann der Betroffene wiederum mit der einfachen Beschwerden nach § 304 StPO bzw. bei einem Vermögensarrest über 20.000 € mit der weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgehen.

Vermögensabschöpfung – was tun?

Trotz umfassender Neuerungen sind die Vorschriften des Vermögenschabschöpfungsrechts weiterhin äußerst komplex und die maßgeblichen Regelungen im StGB und der StPO unübersichtlich geblieben. Insbesondere im Hinblick auf die hier zuletzt ausgeführten einschneidenden Maßnahmen der Einziehung des Wertersatzes oder des Vermögensarrestes bzw. dessen Vollziehung ist die Heranziehung eines kompetenten Ansprechpartners für den Betroffenen nahezu unumgänglich.

Zudem ist es durch die Reform der Vermögensabschöpfung nicht unwahrscheinlich, dass den Strafverfolgungsbehörden Fehler unterlaufen, die dem Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahren eine geeignete Angriffsfläche bieten. Aus diesem Grund sollten so früh wie möglich alle zur Verfügung stehenden Mittel der Strafprozessordnung ausgeschöpft werden.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover bin ich mit der umfangreichen Rechtsmaterie der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vertraut. Durch meine Praxiserfahrung als Strafverteidiger ist es mir möglich, eine effektive und konsequente Verteidigungsstrategie entsprechend ihrer persönlichen Interessen zu entwickeln und je nach Verfahrensablauf weiter auszubauen. Ich stehe Ihnen daher für Ihre Fragen rund um die Vermögensabschöpfung jederzeit zur Verfügung und biete hierfür ein erstes, kostenloses Informationsgespräch an. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrechtliegt liegt mir dabei Ihre eine wirkungsvolle und zielsichere Verteidigung am Herzen.

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