top of page
Kloepperfotodesign-4_edited.jpg

Zwangsprostitution

Strafbarkeit Zwangsprostitution

Zwangsprostitution

Strafbarkeit Zwangsprostitution
In meinem Alltag als Strafverteidiger in Hannover bearbeite ich immer wieder Mandate aus dem Bereich der Zwangsprostitution. Doch wobei handelt es sich hierbei eigentlich genau. Als Rechtsanwalt Hannover gebe ich im Folgenden einen kurzen Überblick:

Das Strafgesetzbuch sieht Zwangsprostitution in verschiedenen Konstellationen vor und bedroht diese mit Strafe. Zum einen liegt eine strafbare Zwangsprostitution im Veranlassen einer Person zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution oder zur Vornahme sexueller Handlung bzw. Duldung, dass solche an ihr vorgenommen werden (wenn die Person durch diese sexuellen Handlungen ausgebeutet wird), soweit eine bestimmte Zwangslage oder Hilflosigkeit, die sich aus verschiedenen Umständen ergeben kann, die sich aufgrund des Aufenthalts in einem fremden Land ergeben, befindet und der Täter diese Lage des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt.

Opfer von Zwangsprostitution
Opfer von Zwangsprostitution müssen sich bereits in einer Zwangslage oder in einer Situation der Hilflosigkeit befinden. Als Strafverteidiger Hannover weise ich aber darauf hin, dass der Täter der Zwangsprostitution diese Lage nicht unbedingt selbst verursacht haben muss. Eine solche Lage kann verschiedene Ursachen haben. Aus meiner Erfahrung als Rechtsanwalt für Strafrecht aus diversen Verfahren wegen Zwangsprostitution sind u.a. folgende Zwangslagen denkbar:

1. Aus einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage: Eine solche ausweglose Situation, die dazu führt, dass das Opfer sich gedrängt fühlt, ein derartiges Angebot anzunehmen, kann persönlichen oder wirtschaftlichen Ursprungs sein. Das Opfer kann beispielsweise finanzielle Probleme haben. Charakteristisch für eine solche Lage ist die verminderte Fähigkeit des Opfers, sich frei zu entscheiden, ob es beispielsweise die Prostitution ausüben möchte, insbesondere aber die verminderte Fähigkeit, ein entsprechendes Angebot abzulehnen.

2. Aus dem Aufenthalt in einem fremden Land: Auch eine hilflose Person kann Opfer von Zwangsprostitution werden, insbesondere wenn sich diese Hilflosigkeit aus dem Aufenthalt in einem für das Opfer fremden Land ergibt. Hilflosigkeit liegt vor, wenn das Opfer in seiner Fähigkeit, Beeinflussungen oder dem Angebot der Ausübung der Tätigkeit zu widerstehen bzw. dieses abzulehnen, erheblich eingeschränkt ist. Dies kann beispielsweise aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse der Fall sein.

3. Aus dem Alter des Opfers: Besonders junge Menschen bedürfen eines besonderen Schutzes. Das zeigt sich auch im Straftatbestand der Zwangsprostitution: Eine hilflose Lage im Sinne der Vorschrift kann sich auch daraus ergeben, dass das Opfer noch unter 21 Jahren alt ist (zum Zeitpunkt der Tat).

Wann wird die des Opfers ausgenutzt?
Allein das Bestehen einer Zwangslage reicht nicht für eine Strafbarkeit aus. Der Täter muss diese Zwangslage gezielt dazu nutzen, das Opfer zur Prostitution oder zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Dies bedeutet, dass der Täter erkennt, dass gerade diese Lage das Opfer dazu bringen kann, dem Angebot zuzustimmen, oder er plant bewusst ein, das Opfer zur Prostitution oder zu ausbeuterischen sexuellen Handlungen zu drängen. Es ist entscheidend, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Zwangslage und der Entscheidung des Opfers besteht, beispielsweise sexuelle Handlungen durchzuführen.

Als Strafverteidiger Hannover spielt bei der Mandatsbearbeitung besonders im Fokus, ob die Zwangslage zum Zeitpunkt der Tat überhaupt (noch). Wenn dies nicht der Fall ist, so wird eine Zwangslage gerade nicht vom Täter ausgenutzt. Das Ziel des Ausnutzens liegt darin, das Opfer zur Prostitution oder zu sexuellen Handlungen zu veranlassen. Die Ausnutzung der Zwangslage kann darauf abzielen, dass das Opfer der Prostitution nachgeht. Strafbare Zwangsprostitution kann u.a. darin bestehen, dass eine Person, die bereits Prostitution ausübt, hierzu weiter veranlasst wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die betroffene Person eigentlich mit der Tätigkeit aufhören wollte, aber dann unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit zur Fortsetzung der Prostitution gedrängt wird oder wenn die Tätigkeit verstärkt wird, beispielsweise in Bezug auf die Häufigkeit. Als Rechtsanwalt für Zwangsprostitution habe ich die Erfahrung gemacht, dass vermeintliche Opfer gerade an diesem Punkt nicht immer die Wahrheit sagen. Als erfahrener Strafverteidiger Hannover ist es dann die Aufgabe, bei einer etwaigen Zeugenbefragung in der Hauptverhandlung klarzustellen, dass der Mandant einen eigenen Tatbeitrag gerade nicht geleistet hat.

Achtung: Für die Strafbarkeit ist es bei der Veranlassung zur Ausübung oder Fortsetzung der Prostitution nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer zusätzlich zur Ausnutzung auch noch ausbeutet!

Ist es strafbar, wenn die Ausübung der Prostitution nicht gelingt?
Als Rechtsanwalt Hannover gebe ich eine klare Antwort: Nein, das ist es nicht. Selbst wenn es dem Täter nicht gelingt, die andere Person tatsächlich zur Ausübung von Prostitution oder sexuellen Handlungen zu bewegen, schließt das nicht automatisch eine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution aus. Denn auch der Versuch der Zwangsprostitution ist strafbar. Das bedeutet, wenn der Täter entschlossen ist, eine andere Person unter Ausnutzung ihrer Zwangslage oder Hilflosigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in einem fremden Land, zur Prostitution zu drängen und bereits unmittelbar Maßnahmen zur Begehung dieser Tat ergreift, ist dies strafbar.

Vornahme sexueller Handlungen
Auch das Ausnutzen der Zwangslage oder Hilflosigkeit einer Person mit dem Ziel, sie zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu veranlassen, ist strafbar, insbesondere wenn die betroffene Person zusätzlich durch diese sexuellen Handlungen ausgebeutet wird. Für eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Sexualdelikten muss eine gewisse Schwelle der Relevanz überschritten werden, die sich auf das Rechtsgut bezieht, das durch den entsprechenden Straftatbestand geschützt wird. Im Fall von Zwangsprostitution ist dies die Freiheit in Bezug auf die sexuelle Selbstbestimmung. Die Situationen, die erfasst werden, umfassen Folgendes:

- Das Opfer führt sexuelle Handlungen am Täter durch;
- das Opfer führt sexuelle Handlungen vor dem Täter durch;
- das Opfer führt sexuelle Handlungen an einer anderen (dritten) Person durch;
- das Opfer führt sexuelle Handlungen vor einer anderen (dritten) Person durch;
- das Opfer lässt sexuelle Handlungen vom Täter an sich durchführen;
- das Opfer lässt sexuelle Handlungen von einer anderen (dritten) Person an sich durchführen.

Wann wird man durch sexuelle Handlungen ausgebeutet?
Ausbeutung im Kontext von sexuellen Handlungen wird vor allem aus wirtschaftlicher Perspektive betrachtet. Sie tritt auf, wenn die sexuellen Handlungen des Opfers auf skrupellose und unverhältnismäßige Weise ausgenutzt werden. Skrupellosigkeit liegt vor, wenn der Täter keine Rücksicht auf das Opfer nimmt, weder auf dessen Bedürfnisse noch auf die möglichen Konsequenzen für das Opfer durch die Durchführung der sexuellen Handlungen. Unverhältnismäßig ist die Nutzung der sexuellen Handlungen des Opfers, wenn ein deutliches Ungleichgewicht zwischen der Tätigkeit und dem, was das Opfer davon profitiert, besteht. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Täter den Großteil der Einnahmen, die durch die Durchführung der sexuellen Handlungen erzielt werden, für sich selbst einbehält, sodass das Opfer im Grunde keine angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit erhält. Die Beurteilung erfolgt jedoch immer anhand der spezifischen Umstände des Einzelfalls. Es gibt daher keine allgemeingültige Antwort darauf, wann genau eine solche Unverhältnismäßigkeit vorliegt.

Der Täter muss das Opfer dazu veranlassen, Prostitution auszuüben oder ausbeuterische sexuelle Handlungen durchzuführen oder zu dulden. Dies bedeutet, dass das Verhalten des Täters eine Ursache dafür sein muss. Der Täter muss entweder den Entschluss bei der geschädigten Person hervorrufen oder, falls diese eigentlich beabsichtigt hatte, mit der Prostitution aufzuhören, sie von dieser Entscheidung abbringen. Als Rechtsanwalt in Hannover weise ich auf eine Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH), wonach beispielsweise eine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution nicht vorliegt, wenn zwei Jugendliche bereits entschieden haben, Prostitution auszuüben, und die Angeklagten sie dabei unterstützten, beispielsweise durch die Organisation von Unterkünften und Freiern. Da die Jugendlichen bereits entschlossen waren, konnten die Angeklagten keinen Entschluss mehr herbeiführen, sodass keine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution bestand. Allerdings wurde in diesem Fall die Strafbarkeit wegen Menschenhandels vom BGH bejaht. Das Verhalten des Täters muss jedoch nicht die alleinige Ursache sein. Selbst wenn das Opfer noch andere Gründe hat, die Prostitution fortzusetzen, kann dennoch eine Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution in Betracht kommen.
Zwangsprostitution – welche Strafe?
Das Gesetz sanktioniert Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Jedoch ist in bestimmten Situationen eine höhere Strafe vorgesehen. Beispielsweise wird eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren verhängt, wenn jemand durch Anwendung von Gewalt eine Person zur Ausübung der Prostitution veranlasst. In sogenannten minder schweren Fällen kann hingegen eine reduzierte Strafe verhängt werden, die eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren umfasst. Des Weiteren sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor, wenn jemand sexuelle Handlungen gegen Entgelt an einer Person vornimmt, die Prostitution ausübt, obwohl diese Person Opfer von Menschenhandel ist und dabei ihre (wirtschaftliche oder persönliche) Zwangslage ausgenutzt wird.


Gibt es auch höhere Strafen?
Der Gesetzgeber betrachtet bestimmte Konstellationen der Zwangsprostitution als besonders schwerwiegend, weshalb er hierfür eine höhere Strafe vorsieht – eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren. In einigen Situationen droht sogar eine Mindeststrafe von einem Jahr, was zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren führen kann. Diese Formen der Zwangsprostitution gelten daher als Verbrechen, da eine gesetzlich festgelegte Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen ist. Wenn einem Beschuldigten die Begehung eines Verbrechens vorgeworfen wird, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, besser bekannt als Pflichtverteidigung. Bei einem Beratungsgespräch können wir mit Ihnen auch besprechen, ob in Ihrem Fall eine Pflichtverteidigung in Betracht kommt. Auch als Pflichtverteidiger Hannover stehen wir Ihnen im Strafverfahren engagiert und kompetent zur Seite.

Es gibt auch Fällen der Gewalt, Drohung und/oder List. Eine solche Situation liegt zum einen vor, wenn der Täter das Opfer zur Ausübung oder Fortsetzung der Prostitution (unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit wie bereits beschrieben) durch Anwendung von Gewalt, Androhung eines empfindlichen Übels oder Anwendung von Täuschung (List) veranlasst.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Opfer die Prostitution oder ausbeuterischen sexuellen Handlungen zumindest auch aufgrund der Gewalt, Drohung oder Täuschung vornimmt oder duldet. Es muss also eine Verbindung zwischen diesen beiden Faktoren bestehen, damit eine höhere Strafe droht. Der Täter muss durch den Einsatz von Gewalt, Drohung oder Täuschung gezielt darauf abzielen, das Opfer zur Prostitution oder zu ausbeuterischen sexuellen Handlungen zu bewegen (er muss dies beabsichtigen). Minderjährigkeit des Opfers, schwere körperliche Misshandlung, Todes- oder Gesundheitsgefahr, Gewerbsmäßigkeit, Handeln in einer Bande. Wenn das Opfer minderjährig ist, also jünger als 18 Jahre, sieht das Gesetz eine höhere Strafe vor. Das Alter des Opfers zum Zeitpunkt der Straftat ist entscheidend. Der vom Mandanten ausgewählte, beste Rechtsanwalt Hannover Strafrecht wird diesen entsprechend beraten.

Mache ich mich auch strafbar, wenn ich denke die Person sei bereits erwachsen?
Das ist durchaus möglich. Selbst im Fall einer irrtümlichen Annahme, dass die andere Person bereits volljährig sei, kann Zwangsprostitution dennoch strafbar bleiben. Jedoch handelt es sich dann nicht um einen Fall gemäß § 232a Abs. 4 StGB, was bedeutet, dass der vorgesehene Strafrahmen nicht eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren beträgt. Wenn der Täter jedoch annimmt, dass das Opfer unter 21 Jahre alt ist, kann eine Bestrafung gemäß § 232a Abs. 1 StGB erfolgen, der eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren vorsieht. Schwere körperliche Misshandlung des Opfers oder das Aussetzen des Opfers in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung können sowohl während der Prostitution oder der Durchführung oder Duldung von ausbeuterischen sexuellen Handlungen auftreten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass schwere körperliche Misshandlung bereits während der Veranlassung zur Ausübung von Prostitution oder ausbeuterischen sexuellen Handlungen durch Ausnutzen der Lage des Opfers stattfindet. Es muss jedoch ein Zusammenhang zwischen der Zwangsprostitution und der Misshandlung oder Gefahr bestehen ("bei der Tat"). Wenn der Täter durch wiederholte Begehung von Zwangsprostitution eine Einnahmequelle von einem bestimmten Umfang und für eine gewisse Dauerhaftigkeit erlangen will, handelt er gewerbsmäßig, was zu einer höheren Strafe führen kann. Ein Täter kann bereits bei der ersten Straftat gewerbsmäßig handeln. Es ist nicht entscheidend, ob bereits mehrere Straftaten begangen wurden; dies muss lediglich beabsichtigt sein. Wenn der Täter Mitglied einer Bande ist und die Bande sich zur wiederholten Begehung von Zwangsprostitution zusammengeschlossen hat, droht ebenfalls eine höhere Strafe. Das Handeln im Rahmen einer Bande wird als besonders gefährlich angesehen, da ein höheres Maß an Organisation der Straftaten besteht. Eine Bande kann aus mindestens 3 Personen bestehen.

Höchststrafe Zwangsprostitution
Wenn das Opfer minderjährig ist und der Täter bei der Tat schwere körperliche Misshandlungen zufügt, es in Todesgefahr oder Gesundheitsgefahr bringt, gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande agiert, die sich zu solchen Straftaten zusammengeschlossen hat, und zusätzlich bei der Tat Gewalt, Drohungen mit einem empfindlichen Übel oder List anwendet, so droht eine noch höhere Strafe gemäß § 232a Abs. 4 StGB. Das bedeutet, dass dann eine Freiheitsstrafe "nicht unter einem Jahr" vorgesehen ist, was eine Strafandrohung zwischen einem und 15 Jahren bedeutet.

Voraussetzungen für geringere Strafe bei Zwangsprostitution
In sogenannten minder schweren Fällen besteht die Möglichkeit einer geringeren Strafe, nämlich einer Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren.

Ein minder schwerer Fall kann in Betracht kommen, wenn die Tat als Ganzes betrachtet wird und der üblicherweise vorgesehene Strafrahmen als übermäßig hoch erscheint. Eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat ist dabei entscheidend. Es kann daher nicht pauschal festgelegt werden, wann ein minder schwerer Fall der Zwangsprostitution vorliegt. Strafbar macht sich auch, wer selbst sexuelle Handlungen vornimmt. Das Gesetz betrachtet Zwangsprostitution nicht nur als die Veranlassung oder Organisation der Prostitution, sondern auch als die willentliche Durchführung sexueller Handlungen an einer Person, die Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel ist und Prostitution ausübt, oder das Zulassen solcher Handlungen an sich. Voraussetzung ist zudem, dass die sexuellen Handlungen gegen Bezahlung erfolgen.

Als Anwalt für Strafrecht werde ich in Fällen des Vorwurfs der Strafbarkeit wegen Zwangsprostitution regelmäßig gefragt, ob eine Strafbarkeit auch dann vorliegt, wenn nicht erkannt wurde, dass die Person sich in einer Zwangslage befand. Die Antwort als Strafverteidiger Hannover kann klar mit einem „Ja“ beantwortet werden. Obwohl der Täter eigentlich wissen sollte, in welcher Lage sich das Opfer befindet, führt mangelndes Wissen nicht automatisch zur Straffreiheit. Wenn jemand sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt, die Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel ist oder sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Zwangslage befindet, oder solche Handlungen von dieser Person an sich vornehmen lässt, droht eine Strafe auch dann, wenn der Täter leichtfertig nicht erkennt, dass die Person sich in einer solchen Situation befindet. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die bedeutet, dass das Nichtbeachten der erforderlichen Sorgfalt in besonderem Maße erfolgt. Wenn der Täter also erkennen könnte, dass die Person in einer solchen Lage ist, wenn er sorgfältig gehandelt hätte, und das Nichterkennen nur darauf beruht, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße missachtet hat, droht eine Strafe wegen begangener Zwangsprostitution. Die vorgesehene Strafe dafür beträgt eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Kann man straflos davonkommen?
In bestimmten Szenarien ist dies möglich. Die Option der Straffreiheit durch Mithilfe bei der Aufklärung von Straftaten ist vor allem im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts bekannt - der § 31 BtMG gilt wohl als eine der bekanntesten Bestimmungen des Drogenstrafrechts. Die Mithilfe bei der Aufklärung einer Straftat - hier der Straftat der Zwangsprostitution - kann auch im Bereich des Sexualstrafrechts, konkret beim Vorwurf der Zwangsprostitution, eine Möglichkeit zur Straffreiheit bieten. Diese Möglichkeit steht Personen offen, die sich durch die Ausübung oder die Inanspruchnahme sexueller Handlungen an oder von einer Person, die Prostitution ausübt und zugleich Opfer von Zwangsprostitution (im Sinne der §§ 232a Abs. 1 - 5 StGB) oder Menschenhandel ist, strafbar gemacht haben. Sie gilt auch für diejenigen, die die Zwangslage oder Hilflosigkeit der geschädigten Person erkannt und ausgenutzt haben oder die sexuellen Handlungen vornahmen oder zuließen und dabei leichtfertig verkannten, dass die andere Person sich in einer solchen Situation befand (§ 232a Abs.6 S.1, S.2 StGB). Die Bedingung dafür ist die freiwillige Anzeige (oder die Veranlassung einer anderen Person zur Anzeige) der Straftat des Menschenhandels oder der Zwangsprostitution, die zum Nachteil der geschädigten Person begangen wurde, zu deren Nachteil auch der Betroffene (der oder die Anzeigende) die Straftat begangen hat. Wichtig: Die Straffreiheit durch die Anzeige bezieht sich auf die Straffreiheit wegen begangener Zwangsprostitution. Eine Strafbarkeit wegen anderer Straftaten - auch anderer Sexualdelikte - ist dadurch nicht ausgeschlossen. Eine Straffreiheit ist nicht mehr möglich, wenn die angezeigte Straftat bereits entdeckt wurde und der Täter davon Kenntnis hatte oder zumindest damit rechnen musste (§ 232a Abs.6 S.3 StGB). Insbesondere im Bereich des Sexualstrafrechts sind die spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen eines darauf spezialisierten Strafverteidigers von großer Bedeutung. Wenn Sie mit dem Vorwurf der Zwangsprostitution konfrontiert sind, sollten Sie sich daher so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Als erfahrener Strafverteidiger in Hannover für Sexualstrafrecht stehe ich gerne für weitere Fragen zur Verfügung.



Bild: Adobe Stock - 195708864 - artit

bottom of page