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Nacktbilder

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Veröffentlichen, Speichern oder Weiterverbreiten von Nacktbildern.

Nacktbilder

Nackbilder

Nacktbilder („Nudes“) sind in Beziehungen heutzutage nicht ungewöhnlich. Vor allem Jugendliche und junge Erwachsene sind mit der Veröffentlichung von Bildern wesentlich freizügiger geworden. Das Versenden von Fotos per WhatsApp, Snapchat oder Instagram, auf denen man entweder nur leicht bekleidet oder gänzlich nackt ist, stellt für viele kein Tabu dar. Doch leider mache ich als Fachanwalt für Strafrecht immer häufiger die Erfahrung, dass sich nur die Wenigsten Gedanken darüber machen, welche Folgen mit einer unliebsamen Veröffentlichung verbunden sind. Neben etwaigen zivilrechtlichen Ansprüchen der Abgebildeten können mitunter für denjenigen, der intime Bilder oder Videos ins Netz stellt, strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Nacktbilder strafbar?

Es ist nicht gleich jedes Nacktbild oder jedes freizügige Bild für sich genommen strafbar. Wann ein damit verbundenes Verhalten strafrechtlich relevant ist, hängt zum einem vom Inhalt des Bildes und zum anderen vom Alter der Person ab.

In erster Linie muss es sich um eine sog. „pornografische Schrift“ handeln. Gemeint sind damit aber nicht etwa nur klassische Pornohefte: Da der größte Teil pornographischer Darstellungen heutzutage in Form von Bildern oder Videos über das Internet erfolgt, umfasst der altmodische Begriff der „pornographischen Schriften“ auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) liegt in Abgrenzung zu einer bloßen erotischen Darstellung Pornografie vor, wenn die konkrete Darstellung „sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt“. Somit geht es bei Pornografie vorwiegend um die sexuelle Erregung des Betrachters, wohingegen bei einer bloßen erotischen Darstellung ein ästhetischer, kunstvoller Aspekt im Vordergrund steht. So unterfällt beispielsweise ein reizvolles Selfie einer Person nicht zwingend unter den Begriff der potentiell strafbaren Pornografie, wohingegen Abbildungen des Intimbereichs oder des Geschlechtsakts strafrechtliche Relevanz aufweisen kann.

Des Weiteren kann eine pornographische Schrift als Kinderpornografie oder Jugendpornografie klassifiziert werden. Die Einordnung erfolgt anhand des Alters der dargestellten Person. Von Kinderpornografie spricht man, wenn die dargestellte Person noch unter 14 Jahre alt ist. Um Jugendpornografie handelt es sich dagegen, wenn die dargestellte Person zwischen 14 und 18 Jahre alt ist.

Eine Straftat begeht, wer Kinderpornografie besitzt oder diese verbreitet (§ 184b StGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Zusenden der Nacktbilder einvernehmlich und mit Zustimmung des Kindes erfolgte. Für das Verbreiten droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, während der Besitz von Kinderpornografie mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet wird. Gleiches gilt für Personen, die Jugendpornografie besitzen oder verbreiten (§ 184c StGB). Das Verbreiten und der Besitz werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.

Mache ich mich strafbar, wenn ich Nacktbilder von Dritten ohne deren Einverständnis im Internet veröffentliche oder verbreite?

Die Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktbildern, auf denen Dritte abgebildet sind, stellt einen Eingriff in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten dar. Solche Bilder dürfen nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden. Werden Nacktbilder ohne die Einwilligung des Abgebildeten veröffentlich und verbreitet, so liegt eine Straftat gemäß § 33 KUG vor. Danach droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wenn entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird. Durch § 22 KUG soll sichergestellt werden, dass jeder selbst darüber entscheiden darf, welche Bilder von seiner Person im Umlauf sind und stellt klar, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Von dem Erfordernis einer Einwilligung listet § 23 KunstUrhG einige Aufnahmen auf. So dürfen beispielsweise Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, ohne Einwilligung zur Schau gestellt werden. Das dürfte im Falle von Nacktbildern jedoch nicht der Fall sein, so dass in der Regel ein Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG und damit eine Straftat nach § 33 KUG vorliegt.

Mache ich mich strafbar, wenn ich Nacktbilder von anderen Personen anfertige?

§ 33 KUG betrifft ausschließlich die ungenehmigte Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktbildern. Eine Regelung bezüglich des ungenehmigten Anfertigens von Nacktbildern anderer Personen findet sich allerdings im § 201a des Strafgesetzbuchs (StGB). Dieser stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Danach wird nach Abs. 1 Nr. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Demzufolge ist es verboten, heimlich Nacktaufnahmen in der Wohnung, auf Toiletten oder einem ähnlichen gegen Einblick besonders geschützten Räumen zu machen.

Kann ich von meiner Exfreundin/meinem Exfreund die Löschung von meinen Nacktbildern verlangen?

Auf Nacktbildern abgebildete Personen haben nach Beendigung einer Beziehung ein Anspruch auf vollständige Löschung der Bilder, auch wenn diese rechtmäßig hergestellt oder sogar an den Partner verschenkt worden sind. Hierbei steht der Schutz des Persönlichkeitsrechts ganz klar im Vordergrund und überwiegt den Eigentumsanspruch am Bild. Nach dem BGH kann die Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen nämlich auf die Dauer der Beziehung konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, beschränkt sein. Das bedeutet, dass die während der Beziehung erteilte Einwilligung so verstanden werden kann, dass sie nur bis zum Beziehungsaus gilt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Expartner die Nacktbilder nur besitzt oder öffentlich zugänglich macht. Der Grund liegt insbesondere darin, dass der Besitz von Nacktbildern dem Besitzer eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten verleiht, da dieser nicht die Sicherheit hat, ob die Bilder nicht in die Hände von unbefugten Dritten gelangen oder veröffentlicht werden. Allerdings kann hier dann eine Ausnahme bestehen, wenn der Betroffene die Bilder vorher selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

Wann können zivilrechtliche Ansprüche gegen einen Täter geltend gemacht werden?

Neben strafrechtlichen Konsequenzen kann je nach Einzelfall auch zivilrechtlich gegen den Täter vorgegangen werden: Die Verbreitung von intimen Bildern gegen den Willen des Betroffenen stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre und damit eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung des Abgebildeten dar. Das abgebildete Opfer hat daher in solchen Fällen neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Schmerzensgeldanspruch, wobei dessen Höhe immer von den konkreten Umständen abhängig ist.

Nacktbilder – Rechtsanwalt?

Wenn Menschen intime Videos oder Nacktbilder, beispielsweise ihrer Expartner unerlaubt ins Internet stellen, dann handelt es sich leider um keine Einzelfälle. Tatsächlich kommt es häufig vor, dass vor allem verlassene Liebhaberinnen und Liebhaber aus Rachegefühlen intime Aufnahmen des Expartners veröffentlichen.

Daher stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht für Ihre Fragen rund um die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Nacktbildern zur Verfügung. Dafür biete ich Ihnen ein erstes, kostenloses Informationsgespräch an. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrechtliegt liegt mir dabei eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

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