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Der Zeugen- und Verletztenbeistand

Der Zeugen- und Verletztenbeistand

Im Rahmen eines Strafverfahrens steht jedem Zeugen das Recht zu, sich eines Zeugenbeistands in Form eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts zu bedienen. Als Opferanwalt Hannover bin ich der Meinung, dass dies insbesondere dann sinnvoll ist, wenn der Zeuge andernfalls Gefahr liefe, sich durch eine Aussage selbst zu belasten. Selbst wenn Zeugnisverweigerungsrechte bestehen könnten, empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht steht nicht nur Opfern, sondern jedem Zeugen in einem Straf- oder Ermittlungsverfahren zu. Der beauftragte Zeugenbeistand hat sogar das Recht, bei Vernehmungen des Zeugen anwesend zu sein. Diese Möglichkeit kann sich als erhebliche Stütze in schwierigen und belastenden Vernehmungssituationen erweisen. Die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 105 aus dem Jahr 1974) wurde kürzlich durch eine neuere Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 1331/99 vom 17.4.2000) bestätigt und konkretisiert. Gemäß diesen Entscheidungen gehört das Recht zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand zu dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Recht auf ein faires Verfahren. Dieses Recht soll sicherstellen, dass ein Zeuge nicht "zum bloßen Objekt eines Verfahrens" gemacht werden darf. Der Ausschluss eines Zeugenbeistandes ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Zweifel kontaktieren Sie einen Opferanwalt Hannover.

Wann bin ich ein Zeuge?
Ein häufig verwendetes Beweismittel in Strafverfahren ist der Zeuge. Gemäß den §§ 48 ff. der Strafprozessordnung (StPO) bezeichnet man als Zeugen Personen, die in Strafverfahren gegen andere gerichtet sind und ihre Wahrnehmung über Tatsachen offenlegen sollen. Im Grundsatz kann jeder Mensch, unabhängig von seinem Alter oder geistigen Zustand, als Zeuge fungieren.

Was tut ein Zeugenbeistand?
Die Rechte des Zeugenbeistands orientieren sich ebenfalls an den Rechten des Zeugen. Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht ist während Ihrer Befragung als Zeugenbeistand anwesend. Die bloße Anwesenheit eines Anwalts kann dazu führen, dass die Rechte des Befragten von den vernehmenden Personen berücksichtigt werden. Der Zeugenbeistand hat das Recht, unzulässige Fragen zu beanstanden, insbesondere solche, die den Zeugen unnötig bloßstellen könnten. Darüber hinaus ist es dem Beistand erlaubt, Suggestivfragen zu beanstanden und auf eine klare und verständliche Vernehmung hinzuweisen.

Im Bedarfsfall kann der Zeugenbeistand verlangen, dass seinem Mandanten die Gelegenheit gegeben wird, vor einer detaillierten Befragung einen zusammenhängenden Zeugenbericht vorzutragen. Er kann auch unterstützend bei der Erstellung dieses Berichts zur Seite stehen. Ebenfalls steht es dem Zeugenbeistand zu, einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zu stellen, wenn die Zeugenvernehmung höchstpersönliche Lebensbereiche des Zeugen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betrifft.

Als Zeuge haben Sie das Recht, auf Antrag die Vernehmung für eine Beratung mit Ihrem Zeugenbeistand zu unterbrechen. Zu den Aufgaben des Zeugenbeistands gehört auch die sorgfältige Vorbereitung des Zeugen auf die Vernehmung, um überstürzte und unüberlegte Aussagen zu vermeiden. Falls angebracht, kann der Beistand auch die Entfernung bestimmter Personen, wie zum Beispiel des Angeklagten, für die Dauer der Vernehmung beantragen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass dem Zeugenbeistand kein eigenständiges Antragsrecht zusteht und auch keine Akteneinsicht gewährt wird.
Nicht jeder Zeuge ist gleich –erweiterte Rechte durch den Verletztenbeistand.
Die Rechte des Zeugenbeistands orientieren sich unter anderem an den Rechten des Zeugen selbst, die nicht immer identisch sind. Wenn ein Zeuge gleichzeitig das Opfer der Straftat ist, stehen ihm zusätzliche Rechte zu. Um zu prüfen, ob Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, hat der Zeuge das Recht, über einen als Zeugenbeistand fungierenden Rechtsanwalt Akteneinsicht zu beantragen. Zudem sind die Anwesenheitsrechte des Zeugenbeistands bei Vernehmungen umfassender als die von Zeugen, die nicht durch die Straftat verletzt wurden.

Im Falle einer Anklageerhebung kann sich das Opfer einer Straftat in vielen Fällen als Nebenkläger dem Verfahren anschließen und nicht nur einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand, sondern auch als Nebenklagevertreter nutzen. Der Nebenklägervertreter hat erweiterte Rechte im Strafprozess, wie näher unter dem Stichwort "Nebenklage" erläutert.

Wenn der Zeuge nicht gleichzeitig Geschädigter ist, besteht grundsätzlich kein generelles Akteneinsichtsrecht. In Einzelfällen kann jedoch auch dann ein Akteneinsichtsrecht über einen Zeugenbeistand entstehen, wenn andernfalls eine Beratung über Auskunftsverweigerungsrechte nicht möglich wäre, und dies im Einklang mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens steht.

Es gibt zahlreiche Situationen, in denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Strafrecht als Zeugenbeistand sinnvoll ist. Als Rechtsanwalt für Strafrecht Hannover bzw. Opferanwalt Hannover berate ich Zeugen und Opfer von Straftaten regelmäßig, um die Möglichkeiten der Rechte zu besprechen. Falls die Voraussetzungen für den Nebenklageanschluss nicht vorliegen oder nicht gewünscht sind, kann das Opfer dennoch einen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Der Anwalt fungiert dann als "Verletztenbeistand" und kann bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht nehmen. Dies ist besonders wichtig, wenn weitergehende zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Außerdem ist es dem Verletztenbeistand gestattet, an der Vernehmung seines Mandanten teilzunehmen.

Wann ist ein Zeugenbeistand sinnvoll/notwendig?
Ein Zeugenbeistand erweist sich besonders dann als sinnvoll, wenn der Zeuge Gefahr läuft, sich durch eine ehrliche Aussage selbst zu belasten oder wenn er möglicherweise aufgrund seiner Aussage Schutz im Zeugenschutzprogramm benötigt, beispielsweise weil sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit bedroht wird. Ebenfalls ist ein Zeugenbeistand von Nutzen, wenn der Beschuldigte versucht, den Zeugen einzuschüchtern. Ein Beistand kann nicht nur vor Gericht juristische Unterstützung bieten, sondern auch bei Befragungen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft hilfreich sein.

Als Zeuge sind Sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen, da eine Falschaussage gemäß §153 StGB strafbar ist. Wenn jedoch die Gefahr besteht, dass Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten, ist es ratsam, einen Anwalt für Strafrecht an Ihrer Seite zu haben. In solchen Fällen haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern, unter Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß §55 StPO. Allerdings besteht kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht, es sei denn, Sie haben eine besondere Beziehung zum Beschuldigten, wie beispielsweise Ehegatten oder Verwandte.

Eine Zeugenvernehmung ist für den Befragten immer mit Stress verbunden. Es ist oft schwer einzuschätzen, ob die Auskunft verweigert werden darf oder nicht. Ein Rechtsanwalt für Strafrecht als Zeugenbeistand kann hierbei helfen und verdeutlichen, welche Vorladungen Sie beachten müssen.

Sie sind nicht verpflichtet, vor der Polizei eine Aussage zu machen, es sei denn, die Vorladung erfolgt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft. Bei einer Ladung durch das Gericht besteht jedoch eine Erscheinungspflicht gemäß §48 StPO. Nichterscheinen vor Gericht kann zu Kosten und Ordnungsgeldern führen, sogar eine Zwangsvorführung nach §51 StPO ist möglich. Die rechtzeitige Entschuldigung kann diese Konsequenzen vermeiden.

Unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens haben Sie als Zeuge gemäß §68b Abs.1 StPO immer das Recht, einen Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Dies gilt sowohl bei der Polizeivernehmung als auch während der Hauptverhandlung vor Gericht. Die genauen Rechte in Ihrer Situation und ob Sie tatsächlich aussagen müssen, erörtere ich gerne persönlich in einem Gespräch in meiner Kanzlei als Rechtsanwalt für Strafrecht.

Wer trägt die Kosten einen Zeugenbeistandes?
Die Gebühren des Zeugenbeistands werden gemäß den Abrechnungsregeln eines Strafverteidigers festgelegt. Selbstverständlich haben Sie als Befragter das Recht, sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht als Zeugenbeistand zu nehmen, wobei die Kosten in diesem Fall von Ihnen übernommen werden. Falls das zuständige Gericht einen Zeugenbeistand (beigeordneter Zeugenbeistand) bestellt, werden die Kosten des Rechtsanwalts der Staatskasse belastet bzw. im Falle einer Verurteilung dem Angeklagten auferlegt. Es ist jedoch äußerst selten, dass das Gericht einen Zeugenbeistand bestellt. Dies geschieht nur dann, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Zeuge seine Interessen und Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Diese Annahme trifft das Gericht vor allem bei jungen Zeugen. Bei volljährigen Zeugen wird ein Beistand beigeordnet, wenn die Zeugen traumatisiert oder ängstlich sind und dadurch in ihrer Aussagefähigkeit und -bereitschaft beeinträchtigt oder gehemmt sind.

Eine Beiordnung erfolgt in der Regel auch, wenn es sich um besonders schwere Straftaten handelt, insbesondere im Sexualstrafrecht, wie sexueller Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen. Ebenso sollte ein Zeugenbeistand vom Gericht bestellt werden, wenn das Strafverfahren ein Vergehen mit erheblicher Bedeutung betrifft, etwa wenn es gewohnheitsmäßig, gewerbsmäßig oder von einem Bandenmitglied organisiert begangen wurde.

Wird der Zeugenbeistand bereits im Ermittlungsverfahren bestellt, ist wichtig zu wissen, dass diese Beiordnung nicht über die Hauptverhandlung hinausreicht, sondern auf die Zeit der Vernehmung im Ermittlungsverfahren beschränkt ist.
Als Opferanwalt Hannover sowie Strafverteidiger Hannover stehe ich ihnen mit meiner Erfahrung gerne für weitere Fragen zur Verfügung.




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