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Adhäsionsverfahren

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Adhäsionsverfahren.

Adhäsionsverfahren

Adhäsionsantrag

Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt und stellt ein Verfahren innerhalb des Strafprozesses dar, in welchem zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld unmittelbar geltend gemacht werden können, ohne dass sie vom Geschädigten vor einem Zivilgericht in einem zweiten Verfahren eingeklagt werden müssen. Durch die Adhäsion werden somit die zivilrechtlichen Ansprüche dem Strafprozess „angeheftet“ und durch den Strafrichter neben der Strafe für den Verurteilten mitentschieden.

Was sind die Voraussetzungen des Adhäsionsverfahrens?

Der Antragsteller muss nach dem Wortlaut des § 403 StPO Verletzter oder dessen Erbe sein. Nur dann kann gegen den Beschuldigten ein aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch im Strafverfahren geltend gemacht werden. Als Verletzter gilt dabei, wer aufgrund einer strafrechtlich relevanten Handlung des Angeklagten zugleich einen Schaden erlitten hat, aus dem sich zivilrechtliche Ansprüche ergeben. Obwohl in der Praxis üblicherweise nur die nebenklageberechtigten Verletzten ein Adhäsionsantrag stellen, gilt neben dem Nebenkläger auch der Privatkläger, Mitangeklagte oder ein mittelbar Geschädigter als Verletzter. Einen vermögensrechtlichen Anspruch kann eine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzforderung darstellen. Wichtig ist dabei allerdings, dass dieser Anspruch nicht schon anderweitig vor einem Zivilgericht geltend gemacht worden ist.

Wie kommt eine Schmerzensgeldforderung zustande?

Das Schmerzensgeld basiert auf den Verletzungen des Körpers oder Gesundheitsschädigungen, die der Geschädigte durch die Handlungen des Schädigers erlitten hat. Er stellt damit einen Ausgleich für einen immateriellen Schaden dar, der sich nicht präzise beziffern lässt. Das liegt unter anderem daran, dass der Berechnung der Schmerzensgeldhöhe kein einheitliches Berechnungssystem zugrunde liegt. Stattdessen orientiert man sich an der sog. Schmerzensgeldtabelle, welche Präzedenzfälle aus der Rechtspraxis enthält, die einen ungefähren Forderungswert benennen. Weil die Schmerzensgeldtabelle aber keine rechtsbindende Funktion hat und lediglich als „Hilfsmittel“ zu verstehen ist, obliegt die genaue Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe regelmäßig dem erfahrenen Rechtsanwalt, der die gewünschte Forderung dem Gericht überzeugend darzulegen hat. Ausschlaggebend für die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe sind dabei zum einen die Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung, der Zeitraum der Genesung sowie auch die möglichen Langzeitfolgen. Auch das Verhalten des Täters unmittelbar nach der Tat kann Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes haben.

Wie kommt eine Schadensersatzforderung zustande?

Die Bezifferung der Schadensersatzhöhe fällt demgegenüber in der Praxis einfacher aus, weil sich diese immer auf materielle Schäden bezieht. So können diesbezüglich beispielsweise alle Kosten zur Wiederherstellung der Gesundheit – unabhängig von einer zusätzlichen Schmerzensgeldforderung –geltend gemacht werden. Daneben können auch etwa Erwerbsschäden und Haushaltsführungsschäden unter die Schadensersatzforderung fallen. Ein beauftragter Rechtsanwalt kann Sie dabei über alle möglichen Schadenspositionen umfassend informieren und mit Ihnen zusammen eine Forderungsübersicht zusammenstellen.

Wie läuft das Adhäsionsverfahren ab?

Das Adhäsionsverfahren wird durch einen Antrag des Opfers oder dessen Erben eingeleitet. Der Antrag muss gemäß § 404 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann der Antrag mündlich auch bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden. Er muss den Gegenstand und den Grund des Anspruchs beinhalten und es empfiehlt sich, Beweismittel im Antrag zu nennen.

An dieser Stelle ist besonders anzuraten, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Opfers zu beauftragen. Nicht nur kennt sich ein erfahrener Rechtsanwalt mit den Formalien des Antrags bestens aus, sondern prüft und beziffert dieser auch den Adhäsionsantrag. Häufig stellt sich die Bezifferung des Anspruchs für die Opfer einer Straftat als besonders schwer heraus, da sie nicht wissen, welche Summen in welchen Fallsituationen verlangt werden können.

Wie wird über den Antrag durch das Strafgericht entschieden?

Nach § 406 Abs. 1 StPO gibt das Gericht dem Antrag im Urteil statt, soweit der Antrag wegen dieser Straftat begründet ist. Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich, § 406 Abs. 3 StPO. Allerdings kann das Gericht aber auch von einer Entscheidung über den Antrag absehen. Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO bei Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags der Fall. Das Gericht kann schließlich von einer Entscheidung auch absehen, wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Nach § 406 Abs. 1 Satz 4 StPO ist dies der Fall, wenn durch die weitere Prüfung des Antrags eine Verzögerung des Strafverfahrens eintreten kann.

Welche Rechte hat der Antragsteller im Adhäsionsverfahren?

Gemäß § 404 Abs. 3 StPO ist dem Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter und seinem Ehegatten oder Lebenspartner die Teilnahme an der Hauptverhandlung gestattet. Er hat zudem das Recht, Fragen zu stellen sowie auch Erklärungen abzugeben. Der Antragsteller kann sich auch einen Rechtsbeistand suchen und Prozesskostenhilfe beantragen, § 404 Abs. 5 StPO. Allerdings kann er gegen die Entscheidung keine Rechtsmittel einlegen, da er durch die Entscheidung nicht beschwert ist. Wird der Anspruch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens nicht zugesprochen, so steht es dem Verletzten nach wie vor offen, seine Schmerzens- und Schadensersatzansprüche vor dem Zivilgericht einzuklagen.

Was sind die Vorteile des Adhäsionsverfahrens?

Den großen Vorteil des Adhäsionsverfahrens stellt das Zeit- und Ressourcenersparnis dar. Der Verfahrensgang vor einem Zivilgericht könnte lange dauern und wäre mit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses verbunden. Mithilfe des Adhäsionsverfahrens wird eine einheitliche Entscheidung durch das Gericht gefällt, so dass der gleiche Richter über die Art und Höhe des vermögensrechtlichen Anspruchs urteilt, der mit der Tatsituation bereits vertraut ist.

Dabei ist anzumerken, dass die Täter im Strafprozess tendenziell eher dazu geneigt sind, einer Schmerzensgeldforderung nachzukommen als in einem zivilrechtlichen Verfahren. Den Grund dafür stellt die für den Täter oftmals strafmindernde Wirkung von Reue und Entschädigungswillen dar. Diese Kriterien kann der Richter hinsichtlich der konkreten Strafzumessung des Täters berücksichtigen.

Weil das Adhäsionsverfahren Teil des Strafverfahrens ist, gilt der im Strafprozess sog. Amtsaufklärungsgrundsatz. Während das Opfer einer Straftat im Zivilprozess seinen Anspruch eigenständig auf Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten oder Urkunden stützen muss, hat im Strafverfahren das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, also ohne Antrag des Betroffenen oder unabhängig von diesem, zu untersuchen. Das bedeutet, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft selbstständig den Sachverhalt aufklären muss, der zu einem vermögensrechtlichen Anspruch des Verletzten führt.

Darüber hinaus ist auch die Antragsstellung im Adhäsionsverfahren weniger aufwendig als im Zivilprozess. Ein Adhäsionsantrag kann sogar mündlich gestellt werden. Allerdings bietet sich eine schriftliche Antragsstellung oftmals an, da ein mündlich gestellter Antrag in der Regel nicht dieselbe Detailtiefe besitzt als eine schriftlich ausgearbeitete und begründete Anspruchsforderung.

Des Weiteren kann der Verletzte seine Ansprüche durch die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens schnell und effektiv durchsetzen, da die strafgerichtliche Entscheidung über den Adhäsionsantrag gem. § 406 Abs. 3 StPO einem zivilrechtlichen Vollstreckungstitel gleich kommt. Sollte der Täter der Schmerzensgeld– und Schadensersatzforderung des Verletzten nicht freiwillig nachkommen, so kann der Verletze seinen Anspruch durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.

Schließlich sind auch keine Streitwertgrenzen angezeigt. So kann auch in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht über einen Adhäsionsantrag in einer Summe über 5.000 € entschieden werden kann. In einem Zivilverfahren wäre bei einem solchen Gegenstandswert nicht mehr das Amtsgericht, sondern das Landgericht zuständig.

Was sind die Nachteile des Adhäsionsverfahrens?

Zu den wenigen Nachteilen des Adhäsionsverfahrens zählt hauptsächlich das Kostenrisiko des Geschädigten im Falle einer – wenn auch nur teilweisen – Ablehnung des Adhäsionsantrags. Gleichwohl fällt dieses Risiko deutlich geringer aus als in einem Zivilverfahren. Falls der Adhäsionsantrag abgelehnt werden sollte, besteht für den Geschädigten immer noch die Möglichkeit, seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Adhäsionsverfahren für den Verletzten eine besonders effektive Möglichkeit darstellt, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Rahmen des Strafverfahrens kostengünstig geltend zu machen. Wie bereits dargestellt bietet das Verfahren eine Fülle an Vorteilen und vergleichsweise wenig Nachteile. Nur in seltenen Fällen kann es ausnahmsweise angezeigt sein, auf die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens zu verzichten und die zivilrechtlichen Ansprüche im zivilgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover bin ich mit dem Opferrecht bestens vertraut und berate Sie in Ihrer Situation ehrlich und umfassend. Gerne übernehme ich als spezialisierter Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover Ihre Interessenvertretung im Adhäsionsverfahren!

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