top of page
Kloepperfotodesign-4_edited.jpg

Zwischenverfahren

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Zwischenverfahren.

Zwischenverfahren

Zwischenverfahren? Strafverteidiger Hannover klärt auf.

Das Zwischenverfahren ist in den §§ 199 bis 211 StPO (Strafprozessordnung) geregelt und stellt einen Verfahrensabschnitt des Strafprozesses zwischen dem Ermittlungs- und dem Hauptverfahren dar. In diesem Verfahrensschritt überprüft das Gericht nochmal als zweite Instanz unabhängig von der Staatsanwaltschaft, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage tatsächlich eine Verurteilung wahrscheinlich ist, bevor die Hauptverhandlung eröffnet wird.

Welchen Sinn und Zweck hat das Zwischenverfahren?

Sobald die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift erhoben hat, soll darüber nicht sofort schon in einer Hauptverhandlung entschieden werden. Vielmehr soll vorher das Gericht, welches für die Hauptverhandlung zuständig ist, als eine unabhängige Instanz in einem nichtöffentlichen Verfahrensabschnitt überprüfen, ob tatsächlich hinreichende Verdachtsgründe bestehen. Erst dann sind dem Beschuldigten die schweren persönlichen Nachteile, die mit einer öffentlichen Hauptverhandlung zusammenhängen, auch zumutbar. Das Zwischenverfahren bietet dem Beschuldigten darüber hinaus auch eine weitere Verteidigungsmöglichkeit: Er kann nach Mitteilung der Anklageschrift den weiteren Verfahrensverlauf durch das Stellen von Beweisanträgen Vorbringen von Einwendungen beeinflussen. Insofern schützt das Zwischenverfahren den Beschuldigten vor einer ungerechtfertigten Hauptverhandlung. Im Strafbefehlsverfahren nach den §§ 407 ff. StPO und im beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO entfällt das Zwischenverfahren.

Wie läuft das Zwischenverfahren ab?

Das Zwischenverfahren wird zunächst von der Staatsanwaltschaft durch die Erhebung der öffentlichen Klage eingeleitet. Dies geschieht in Form der Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, § 170 Abs. 1 StPO. Der Beschuldigte wird von diesem Zeitpunkt an gemäß § 157 StPO als „Angeschuldigter“ bezeichnet.

Die Anklageschrift ist dabei an bestimmte inhaltliche Anforderungen geknüpft. Diese müssen erfüllt sein, damit der Beschuldigte weiß, wogegen er sich zu verteidigen hat. Das Vorliegen einer wirksamen Anklageschrift stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die das Gericht von Amts wegen zu prüfen hat. Sofern ein wesentlicher Teil der Anklageschrift fehlt oder mangelhaft ist und die Staatsanwaltschaft keine Nachbesserung vornimmt, wird der Erlass des Eröffnungsbeschlusses abgelehnt.

Bevor durch das Gericht endgültig über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden wird, müssen noch weitere Verfahrensschritte eingeleitet werden: So hat der Vorsitzende etwa gemäß § 201 Abs. 1 S. 1 StPO dem Angeschuldigten die Anklageschrift mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob er Beweisanträge stellen oder Einwendungen vorbringen will. Das Gericht muss zudem prüfen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird, ein Verbrechen begangen zu haben. Verbrechen sind Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe oder höher geahndet werden. In diesen Fällen ist die Mitwirkung eines Strafverteidigers notwendig, so dass das Gericht dem Angeschuldigten nach Zustellung der Anklageschrift einen Strafverteidiger bestellen muss, sofern er selbst noch keinen beauftragt hat.

Anschließend kommt es zur abschließenden Entscheidung im Zwischenverfahren. Dabei entscheidet das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren einzustellen ist.

Kommt es nach dem Zwischenverfahren immer zur Eröffnung des Hauptverfahrens?

Das Zwischenverfahren muss nicht zwingend zur Eröffnung des Hauptverfahrens führen. Nach der Strafprozessordnung gibt es vier Möglichkeiten, wie ein Zwischenverfahren beendet werden kann.

Gemäß § 203 StPO kommt es zum Eröffnungsbeschluss durch das Gericht, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Angeschuldigte einer Tat hinreichend verdächtig erscheint. Da das Gericht nach § 206 StPO grundsätzlich nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden ist, kann der Eröffnungsbeschluss inhaltlich von der Anklageschrift abweichen. Gegen den Eröffnungsbeschluss kann sich der Angeschuldigte nicht direkt verteidigen, da für diesen kein Rechtsmittel vorgesehen ist. Er kann sich gegen den Tatvorwurf also erst in der Hauptverhandlung zur Wehr setzen.

Sieht das Gericht die Voraussetzungen für ein Hauptverfahren dagegen als nicht erfüllt an, so ergeht nach § 204 Abs. 1 StPO ein Nichteröffnungsbeschluss. Dieser kann auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt sein, beispielsweise wenn das Gericht die in der Anklageschrift genannten Straftatbestände als nicht verwirklicht ansieht, Prozessvoraussetzungen fehlen beziehungsweise Prozesshindernisse bestehen oder die Beweismittel unzureichend sind und deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung eher gering ist. Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen, § 210 Abs. 2 Alt. 1 StPO.

Nach § 205 S. 1 StPO kann das Zwischenverfahren auch vorläufig eingestellt werden. Hierfür muss der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes Verfahrenshindernis entgegenstehen. In Betracht kommt eine vorläufige Einstellung zum Beispiel dann, wenn der Angeschuldigte für eine noch ungewisse Zeit verhandlungsunfähig wird.

Schließlich kann auch noch während des Zwischenverfahrens das Verfahren aus Opportunitätsgründen nach den § 153 ff. StPO eingestellt werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigte zustimmen.

Strafverteidiger Hannover hilfreich?

Zwar gibt es im Zwischenverfahren weniger Einflussmöglichkeiten des Strafverteidigers als im Ermittlungsverfahren, allerdings sollten auch in diesem Verfahrensabschnitt alle in Betracht kommenden Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Ein erfahrener Strafverteidiger prüft die Anklageschrift sehr sorgfältig und kann so etwaige rechtliche oder tatsächliche Fehler der Staatsanwaltschaft erkennen und sie gegenüber dem Gericht vorbringen. Das Gericht kann dann beispielsweise gegen eine Geldzahlung das Verfahren einstellen, sofern die Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigte diesem Vorschlag zustimmen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, grundsätzlich so früh wie möglich einen Strafverteidiger heranzuziehen. Denn obwohl die Chancen der Strafverteidigung in diesem Abschnitt oftmals unterschätzt werden, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Hauptverhandlung noch verhindert wird. Der Strafverteidiger wird an dieser Stelle alle rechtlichen Mittel nutzen, um die Eröffnung einer Hauptverhandlung zu vermeiden, welche für den Angeklagten unangenehme oder nachteilige Konsequenzen mitsichtragen kann. Da nun der konkrete Anklagevorwurf und die Beweismittel bekannt, kann der Strafverteidiger ab diesem Zeitpunkt auch schon für den Fall einer bevorstehenden Hauptverhandlung eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten haben, dann sollten Sie nicht unüberlegt handeln. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover beantworte ich gerne Ihre Fragen und berate Sie im Zwischenverfahren. Ich übernehme gerne als Ihr Wahl- oder Pflichtverteidiger vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland Ihre Verteidigung und setze mich vollumfänglich für Sie ein. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht liegt mir dabei eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

Foto: #226881445– stock.adobe.com

bottom of page