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Vorenthalten und Veruntreuen des Arbeitsentgelts

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten.

Vorenthalten und Veruntreuen des Arbeitsentgelts

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist in § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover kann ich sagen, dass die Strafnorm in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Nicht selten stellt der Tatvorwurf für eine effektive Verteidigung auch eine besondere Herausforderung dar. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass sich solche Fälle auf unterschiedliche Rechtsgebiete erstrecken und neben anwaltlicher Erfahrung ein breites Wissensspektrum abverlangen. Zu nennen sind vor allem das Steuer-, Sozialversicherungs-, Arbeits- und Insolvenzrecht, wobei sich dieser Artikel in erster Linie auf die strafrechtlichen Aspekte beschränkt.

Welcher Zweck wird mit der Regelung verfolgt?

Mit § 266a StGB soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Die Strafnorm dient gleichermaßen dem Schutz des Arbeitnehmers sowie der Solidargemeinschaft. Letzteres bedeutet, dass mit § 266a StGB die Sicherung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit geschützt werden soll.

Was wird von § 266a StGB erfasst?

§ 266a StGB regelt verschiedene Begehungsmöglichkeiten. § 266a Abs. 1 StGB erfasst den in der Praxis wichtigsten Anwendungsfall der Vorschrift, nämlich das Vorenthalten von Arbeitnehmer-Beiträgen. Hier geht es um Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung. Diese müssen gegenüber der Einzugsstelle nach §§ 28h, 28i SGB IV vorenthalten werden.

Dabei sind verschiedene Konstellationen möglich. Betroffen sind vom Straftatbestand zum einen Fälle, in denen entgegen einer gesetzlichen Pflicht überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die sog. Scheinselbstständigkeit. Diese betrifft den Fall, in dem Personen als „Scheinunternehmer“ „auf Rechnung“ arbeiten, obwohl es sich um eine Tätigkeit handelt, der ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis unterliegt. Neben einer Strafbarkeit nach § 266a StGB geht regelmäßig auch die Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Steuern, insbesondere von Lohnsteuer, einher.

§ 266a Abs. 2 StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen auf eine betrugsähnliche Weise, nämlich durch die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Erklärungspflichten unter Strafe. Neben dem Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden dabei auch solche Beiträge erfasst, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat, wie zum Beispiel die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht erfasst sind demgegenüber Beiträge für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. In Betracht kommt dann aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 SGB IV.

Für eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 3 StGB muss der Arbeitgeber Lohnbestandteile, die nicht von § 266a Abs. 1 StGB erfasst werden, einbehalten und entgegen einer Verpflichtung nicht ordnungsgemäß abführen und es dabei unterlassen, den Arbeitnehmer über die Einbehaltung zu unterrichten. Dabei muss das Unterlassen der Unterrichtung des Arbeitnehmers bei Fälligkeit oder kurzerhand danach hinzukommen. Weitere Voraussetzung des Einbehaltens ist, dass das gekürzte Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt worden ist.

Wann liegt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor?

Wann ein sozialversicherungsrechtliches oder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach den §§ 7 ff. des SGB IV. Von einem meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel dann gesprochen, wenn die Tätigkeit nach bestimmten Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Die Rechtsprechung hat zu dieser Beurteilung mehrere Kriterien entwickelt, worunter beispielsweise die Fragen fallen, ob der Erwerbstätige in zeitlicher, inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht weisungsgebunden ist, ob Urlaubs- und Krankheitszeiten geregelt werden oder wie das Verhältnis zu anderen Erwerbstätigen aussieht. Im Ergebnis ist die Gesamtschau aller Merkmale entscheidend, wobei es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt.

Wer gilt als Arbeitgeber?

§ 266a StGB ist ein so genanntes Sonderdelikt, das bedeutet, dass es nur von einem Arbeitgeber begangen werden kann. Als Arbeitgeber gilt derjenige, der einen anderen beschäftigt. Als Beschäftigung gilt insbesondere die nichtselbständige Arbeit, typischerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Erfasst werden auch dem Arbeitgeber gleichgestellte Personen, wie z.B. nach § 266a StGB die Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister. Für juristische Personen bzw. Personengesellschaften gilt § 14 Abs. 1 StGB. Verantwortlich ist damit in der Regel der Geschäftsführer. Schwierig stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit bei der Delegation der Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten durch einen Geschäftsführer, da hierbei unter Umständen Überwachungspflichten entstehen. Daneben kann auch die Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern hinsichtlich der Frage nach der Verantwortlichkeit problematisch sein. Schließlich kann die Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung bzw. vertretungsberechtigten Organs auch den sog. faktischen Geschäftsführer treffen, welcher wie ein Geschäftsführer einer GmbH tätig wird, ohne förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen und damit gesetzlicher Vertreter der GmbH zu sein.

Worauf muss sich der Vorsatz erstrecken?

In den Fällen des § 266a Abs. 1 bis Abs. 3 StGB ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss dabei das Bewusstsein und den Willen haben, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit nicht vorzunehmen. Hier bahnt sich möglicherweise eine andere Handhabung von Irrtümern in der gerichtlichen Praxis an. Dies hängt damit zusammen, dass bisher von der Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen an den Vorsatz bei Steuerhinterziehung und der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt gestellt worden sind:

Nach bisheriger Ansicht des BGH muss sich der Vorsatz des Täters bei § 266a StGB nur auf die statusbegründenden Umstände als Arbeitgeber beziehen und nicht auf die rechtliche Einordnung als solche oder die eigene Pflicht zur Beitragsabführung. Konkret bedeutet dies, dass wenn ein Arbeitsgeber irrigerweise davon ausgeht, kein Arbeitgeber zu sein, obwohl er die tatsächlichen Umstände kennt, dass er sich nicht in einem vorsatzausschließenden Irrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, sondern einem regelmäßig vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befindet.

Weil sich der Vorsatz bei einer Steuerhinterziehung nach Auffassung des BGH auch auf den Steueranspruch beziehen muss, ist ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft und die sich daraus ergebende Steuerpflicht vorsatzausschließend.

Aus diesem Grund erwägt der BGH eine Vereinheitlichung hinsichtlich der Vorsatzanforderungen bei beiden Straftatbeständen. Dafür führt er an, dass es keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Handhabung gäbe. Somit soll auch bei § 266a StGB die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft und die sich hieraus ergebende Abführungspflicht als Tatumstandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zu werten sein. Demnach dürften künftig sämtliche Irrtümer bezüglich der Tatumstände bei § 266a StGB als auch bei § 370 AO der Regelung über den Tatumstandsirrtum nach § 16 StGB zugeordnet werden.

Daher sollte bei entsprechender Situation in jedem Falle Absprache mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht gehalten werden, der sich mit den neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung bestens auskennt.

Was passiert, wenn ich zahlungsunfähig bin?

§ 266a StGB stellt ein sog. Unterlassungsdelikt dar. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist die Pflicht und die Möglichkeit, die Zahlungen überhaupt leisten zu müssen bzw. zu können. Daher macht sich unter Umständen derjenige nicht strafbar, der krankheitsbedingt zur Zahlung der Beiträge nicht im Stande ist. Von der Rechtsprechung werden allerdings hohe Anforderungen an die Sicherung der Leistungsfähigkeit von Unternehmen gestellt.

Was droht?

Das Gesetz sieht für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, im Falle des § 266a Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das konkrete Strafmaß hängt einerseits von der Höhe der vorenthaltenen Beträge und andererseits auch von der Dauer der Vorenthaltung ab. In besonders schweren Fällen erhöht sich das Strafmaß sogar auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse zur fortgesetzten unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

Sofern es zu einer Verurteilung wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, drohen auch außerstrafrechtliche Konsequenzen. Zu nennen ist dabei insbesondere das Verbot nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG, als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein.

Da § 266a StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, kann derjenige, der den Tatbestand dieses Strafgesetzes verwirklicht, für den dadurch verursachten Schaden außerdem auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.

Wann ist ein Absehen von Strafe möglich?

Nach § 266 Abs. 6 StGB besteht in Fällen des § 266 Abs. 1 und Abs. 2 die Möglichkeit, durch rechtzeitige Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit persönliche Straffreiheit zu erlangen. Sinn dahinter ist das Bestehen einer flexiblen Regelung, mit der die strafrechtliche Sicherung des Beitragsaufkommens ermöglicht wird, ohne die Gefahr von Arbeitsplatzverlusten und Betriebsschließungen in Kauf nehmen zu müssen. Für die anwaltliche Praxis hat die Regelung vor allem Bedeutung für eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153b und insbesondere 153a Strafprozessordnung (StPO).

Wann tritt die Verjährung ein?

Die Verjährungsfrist nach beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre für das Grunddelikt des § 266a Abs. 1 und 2 StGB. Allerdings beginnt diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Tat auch beendet ist. Das ist erst dann der Fall, wenn keine Pflicht mehr besteht, Beiträge zu entrichten. Weildiese Beitragspflicht erst nach 30 Jahren erlischt, kann die Verjährung von Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB praktisch erst nach 35 Jahren eintreten. Falls die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, verjähren die Ansprüche der Sozialversicherungsträger sogar erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

§ 266a StGB gilt als eine von Strafverfolgungsbehörden besonders beliebte Strafvorschrift. Dies liegt hauptsächlich daran, dass ein Tatnachweis aufgrund der wenigen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen vergleichsweise einfach zu führen ist. Auch besteht beim Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt eine extrem hohe Aufklärungsrate, weshalb nicht zuletzt deshalb beim Erhalt einer entsprechenden Anzeige unbedingt ein erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden sollte. Denn auch der beste Rechtsanwalt in Hannover hat in solchen Verfahren stets energisch für seinen Mandanten zu kämpfen.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover bin ich mit der umfangreichen Rechtsmaterie, deren Kenntnis eine unabdingbare Voraussetzung für eine konsequente und effektive Verteidigung beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, vertraut. Ich stehe Ihnen daher für Ihre Fragen rund um § 266a StGB jederzeit zur Verfügung und biete hierfür ein erstes, kostenloses Informationsgespräch an. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht liegt mir dabei Ihre wirkungsvolle und zielsichere Verteidigung am Herzen.

Foto: #99520441– stock.adobe.com

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