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Verständigung im Strafverfahren (Deal)

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über eine mögliche Verständigung im Strafverfahren (Deal).

Verständigung im Strafverfahren (Deal)

Verständigung im Strafverfahren

Seit 2009 sieht § 257c der Strafprozessordnung (StPO) Absprachen zwischen den Strafverfolgungsorganen und dem Beschuldigten vor. Zumeist geht es bei diesen Verständigungen darum, dass gegen ein Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf eine mildere Strafe erkannt wird. Dadurch werden Gericht und Staatsanwaltschaft entlastet, da sie von oft mühseligen und zeitaufwendigen Ermittlungen, wie sie vor allem oft in Wirtschaftsstrafverfahren vorkommen, entbunden werden.

Über was darf „verständigt“ werden?

Die zentrale Vorschrift für Verständigungen im Strafverfahren bildet § 257c StPO, durch die die Zulässigkeit der verfahrensbeendenden Verständigung im Interesse von Rechtssicherheit und einheitlicher Anwendung ausdrücklich anerkannt worden ist. Zuvor waren die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen jahrelang nur richterrechtlich festgelegt.

Der wesentliche Bestandteil einer Verständigung ist das Geständnis des Beschuldigten, auch wenn in § 257c Abs. 2 S. 2 StPO durch den Gesetzgeber klargestellt worden ist, dass ein Geständnis keine zwingende Voraussetzung ist. Zulässiger Bestandteil der Verständigung sind diejenigen Rechtsfolgen, die den Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können. Dabei darf das Gericht in den Verständigungsgesprächen gemäß § 257c Abs. 3 S. 2 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Eine genaue Strafhöhe, die sog. Punktstrafe, darf es jedoch nicht angeben. Auch darf das Gericht dem Angeklagten mit einer strafzumessungsrechtlich unvertretbaren Sanktionsschere drohen. Damit ist gemeint, dass der Angeklagte beispielsweise zwei Jahre Freiheitsstrafe bei Verständigung nach Geständnis und sechs Jahre ohne Verständigung wegen Bestreitens bekommt.

Nicht vereinbart werden dürfen des Weiteren sog. Gesamtlösungen, bei denen die Staatsanwaltschaft die Einstellung anderer Ermittlungsverfahren zusagt. Solange aber nicht der Eindruck erweckt wird, dass es sich um einen Teil der Absprache handelt, darf die Staatsanwaltschaft solche Einstellungen anlässlich einer Verständigung ankündigen.

Nach § 257c Abs. 2 S. 3 StPO dürfen der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Damit sind sowohl der Sachverhalt als auch das Vorliegen qualifizierter Merkmale, z.B. das Beisichführen einer Waffe oder das bandenmäßige Vorgehen, einer Absprache entzogen.

Wann kommt eine Verständigung zustande?

Die Verständigung kommt gemäß § 257 Abs. 3 S. 4 StPO zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes ausdrücklich zugestimmt haben. Die verhängte Strafe muss tat- und schuldangemessen sein und in den Urteilsgründen muss gemäß § 267 Abs. 3 S. 5 StPO angegeben werden, dass dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist. Gemäß § 273 Abs. 1a S. 1 StPO muss der wesentliche Verlauf sowie der Inhalt der Verständigung schließlich im Sitzungsprotokoll wiedergegeben werden. Auch wenn eine Verständigung nicht stattgefunden hat, muss ein solcher Negativtest gemäß § 273 Abs. 1a S. 3 StPO ins Protokoll aufgenommen werden.

Muss sich das Gericht an die Verständigung halten?

Während früher das Risiko der Nichteinhaltung der Absprache allein der Angeklagte zu tragen hatte, wurde im Laufe der Zeit durch den Bundesgerichtshof (BGH) schon vor der gesetzlichen Neuregelung eine aus dem fair-trial-Grundsatz folgende Bindung des erkennenden Gerichts akzeptiert. Heute ist das zu erkennende Gericht anders als die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte wegen § 257c Abs. 4 S. 1 StPO an die Verständigung grundsätzlich gebunden. Die Bindungswirkung der Verständigung entfällt gemäß § 257c Abs. 4 S. 1 StPO nur ausnahmsweise dann, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und der in Aussicht gestellte Strafrahmen deshalb nicht mehr tat- und schuldangemessen erscheint. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich nun herausstellt, dass die Tat nicht mehr ein Vergehen, sondern ein Verbrechen darstellt. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist, 257c Abs. 4 S. 2 StPO. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn bestimmte Beweisanträge wider Erwarten doch gestellt werden.

Falls die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung nach Zustandekommen der Verständigung widerruft, so wird allerdings die Bindungswirkung nicht aufgehoben.

Für eine Loslösung von der Verständigung muss das Gericht einen entsprechenden Beschluss fassen und die Abweichung von der Absprache gemäß § 257c Abs. 4 S. 4 StPO unverzüglich mitteilen. Darüber hinaus darf das Geständnis des Angeklagten in diesem Fall nicht verwertet werden. Falls er jedoch aufgrund anderer Beweismittel verurteilt werden kann, ist sein Geständnis jedenfalls zu seinen Gunsten strafmildernd zu berücksichtigen. Gemäß § 257c Abs. 5 StPO muss er über die Voraussetzungen und Folgen der Abweichung des Gerichts von der Verständigung vor seiner Zusage, ein Geständnis abzulegen, belehrt werden. Eine fehlende rechtzeitige Belehrung kann einen Revisionsgrund gemäß § 337 StPO darstellen.

Was sind ungültige Vereinbarungen und welche Folgen haben sie?

Mit der Regelung der Verständigung wird im Wesentlichen auch das Ziel verfolgt, heimliche (sog. informelle) Absprachen mit eventuell rechtwidrigem Inhalt zu unterbinden. Vereinbarungen, die unter Umgehung des § 257c StPO erzielt werden, entfalten daher grundsätzlich keine Bindungskraft. Daneben sind die Staatsanwaltschaften auch gehalten, gegen Urteile, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, Rechtsmittel einzulegen.

Werden unter Missachtung der formellen und materiellen Bestimmungen der gesetzlichen Regelung weiterhin heimliche Absprachen durchgeführt, so setzen sich die Beteiligten einem Strafbarkeitsrisiko wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 des Strafgesetzbuchs (StGB) und unter Umständen auch der Strafvereitelung gemäß §§ 258, 258a StGB aus.

Fragen zum Thema Verständigung im Strafverfahren?

Während die Verständigung im Strafverfahren für viele Strafrechtler die Sorge mit sich bringt, dass der Beschuldigte bzw. Angeklagte nur noch als Objekt eines Verfahrens zwischen dem Richter, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung behandelt wird oder das Gericht trotz eventuell noch bestehender Zweifel an Täterschaft und Schuld des Angeklagten lieber dem Geständnis Glauben schenken könnte, um sich damit eine langwierige Beweisaufnahme zu ersparen, so gilt trotz dieser Einwände die Absprache für Praktiker als unentbehrlich.

Für den Täter kann das Eingehen auf eine Verständigung, insbesondere im Hinblick darauf, dass auf diese Weise eine mildere Strafe erreicht werden kann, vorteilhaft sein und sollte daher in geeigneten Fällen mit dem Strafverteidiger erörtert werden. Von Interesse kann dabei insbesondere die verfahrensverkürzende Wirkung der Absprache sein, da somit das Verfahren schnell beendet werden kann. Dem Opfer wird durch die Absprache die psychische Belastung erspart wird, vor Gericht eine Aussage tätigen und gegebenenfalls nochmals auf den Täter treffen zu müssen, so dass auch hier eine Verständigung von Vorteil sein kann.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover berate ich Sie gerne und beantworte Ihre Fragen zum Thema Verständigung im Strafverfahren. Gerne werde ich als Ihr Wahl- oder Pflichtverteidiger vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover Ihre Verteidigung am Herzen.

Foto: #374091550– stock.adobe.com

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