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Verjährung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Verjährung.

Verjährung

Verjährung

Straftaten unterliegen grundsätzlich einer Verjährung. Wichtig ist der Zeitpunkt der Verjährung für die Verfolgung und Vollstreckung einer Tat. Demzufolge wird begrifflich zwischen der sog. Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterschieden.

Warum gibt es die Verjährung im Strafrecht überhaupt?

Für eine bestehende Verjährung im Strafrecht werden unterschiedliche Gründe genannt. So wird die Einführung der Verfolgungsverjährung damit begründet, dass eine Strafe oftmals ihrem Sinn nicht mehr gerecht wird, wenn das Delikt schon lange in der Vergangenheit liegt. Auch viele Beweismittel und Zeugenaussagen verlieren an Relevanz, je mehr Jahre zurückliegen. Dadurch wird es für die Strafverfolgungsbehörden zunehmend schwieriger, den genauen Tathergang nochmal genau zu rekonstruieren. Folglich erschwert sich auch das Strafverfahren, in dem für die Verurteilung des Angeklagten dessen Schuld unzweifelhaft nachgewiesen werden muss.

Zugleich führt die Verjährung auch zur Entlastung von Polizei und Justiz. Ein weiterer Nutzen der Verjährung kann in der Resozialisierung des Täters liegen. Außerdem bestünde ohne Verjährungsfristen bei den Strafverfolgungsbehörden im Zweifel gerade bei eher unspektakulären Fällen nicht der notwendige Nachdruck, die Ermittlungen voranzutreiben.

Schließlich lässt das gesellschaftliche Bedürfnis, durch Strafe einen Ausgleich zu dem begangenen Unrecht zu schaffen, mit der Zeit nach. Daher wird angenommen, dass bei Verbrechen, die schon sehr lange zurückliegenden ein geringeres Sühne-Bedürfnis besteht, als es bei aktuellen Straftaten der Fall ist.

Eine Besonderheit im Rahmen der Verjährungsfristen besteht jedoch beim Mord. Dieser verjährt – wie in der Alltagssprache weitgehend bekannt – nie. Daneben sind aber auch andere schwerwiegende Straftaten von der Verjährung ausgenommen, nämlich Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Was regelt die Verfolgungsverjährung und wann beginnt sie?

Mit der Verfolgungsverjährung ist die Frist gemeint, nach deren Ablauf eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. Sie ist in § 78 Strafgesetzbuch (StGB) gesetzlich geregelt. Fristbeginn ist nach § 78a StGB der Zeitpunkt der Tatbeendigung beziehungsweise des Erfolgseintritts.

Wann tritt Verjährung nach § 78 StGB ein?

Wann die Verjährung nach § 78 StGB eintritt, hängt vom jeweiligen Straftatbestand ab. § 78 Abs. 2 StGB stellt klar, dass Verbrechen gemäß § 211, also Mord, nicht verjähren. Diesbezüglich ist eine Verfolgung auch Jahrzehnte später noch möglich. Im Übrigen normiert § 78 Abs. 3 StGB folgende Verjährungsfristen:

30 Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

20 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 10 Jahren bedroht sind,

10 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren bedroht sind,

5 Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren bedroht sind,

3 Jahre bei den übrigen Taten.

Kann diese Verjährungsdauer unterbrochen werden?

Gemäß § 78c StGB kann die Verjährungsdauer in bestimmten Fällen auch unterbrochen werden. Das ist beispielsweise durch die erste Vernehmung des Beschuldigten oder durch den Haftbefehl, die Erhebung der öffentlichen Klage oder der Eröffnung des Hauptverfahrens der Fall. Dann beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt, in dem sie unterbrochen worden ist, neu zu laufen. Allerdings ist die Verfolgung spätestens mit Ablauf der doppelten der ursprünglichen Verjährungsfrist verjährt.

Weil die Verjährung unterbrochen werden kann, ohne dass der Beschuldigte hiervon Kenntnis erlangen muss, empfiehlt sich die Heranziehung eines Rechtsanwalts, der durch Einsicht in die Ermittlungsakte das Verjährungsende zutreffend zu bestimmen kann.

Was bedeutet Ruhen der Verjährung?

Gemäß § 78b StGB kann die Verjährungsfrist auch ruhen. Liegt eines der in § 78 StGB genannten Gründe vor, dann bedeutet das, dass der Beginn oder der Weiterverlauf der Verjährungsfrist gehemmt ist. Mit Ende des Ruhens läuft die Frist dann weiter, ohne neu zu beginnen.

Ein Ruhen der Verjährung kommt insbesondere bei Sexualdelikten in Betracht. Für diese Fälle ordnet § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB an, dass die Verfolgungsverjährung bei Sexualdelikten wie beispielsweise Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern erst dann beginnt, wenn das Opfer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Damit sollen die Opfer von Sexualstraftaten besser geschützt werden, in dem eine längere Verfolgung der Tat ermöglicht wird.

Was regelt die Vollstreckungsverjährung und wann beginnt sie?

Die Vollstreckungsverjährung, welche gesetzlich in § 79 StGB geregelt ist, regelt demgegenüber die Frist, nach deren Ablauf eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung nicht mehr vollstreckt werden kann. Sie beginnt laut § 79 Abs. 6 StGB mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Aus § 79 Abs. 2 StGB folgt, dass bei einem Mord gemäß § 211 StGB ebenso wie die Verfolgung, auch die Vollstreckung nicht verjährt. Ansonsten bestimmt § 79 Abs. 3 StGB folgende Verjährungsfristen:

25 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren,

20 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren,

10 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bis zu 5 Jahren,

5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr und bei Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen,

3 Jahre bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen.

Maßgeblich ist damit ist die konkret festgelegte Strafe und nicht das Strafmaß der verletzten Norm.

Kann auch die Vollstreckungsverjährung ruhen?

So wie die Verfolgungsverjährung kann auch die Vollstreckungsverjährung ruhen. Dies regelt der § 79a StGB, wonach ein Ruhen beispielsweise dann angenommen wird, wenn eine verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Kann die Verjährungsdauer bei der Vollstreckungsverjährung auch verlängert werden?

Gemäß § 79b StGB kann das Gericht die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal verlängern. Die Dauer beträgt die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist aus § 79 StGB. Voraussetzung dieser Verlängerung ist jedoch, dass sich der Verurteilte in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht möglich ist.

Noch Fragen?

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover beantworte ich gerne Ihre Fragen zum Thema Verjährung. Als Ihr Wahl- oder auch Pflichtverteidiger übernehme ich Ihre Verteidigung und setze mich vollumfänglich für das bestmögliche Ergebnis ein. Dabei liegt als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

Foto: #168106857– stock.adobe.com

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