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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist in § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und ist in der Alltagssprache unter dem Begriff Fahrer- bzw. Unfallflucht geläufig. Jährlich gibt es in Deutschland um die 250.000 Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht. Damit ist dieser Straftatbestand unter den Verkehrsdelikten neben der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB, der Fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB und der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB das am häufigsten vorkommende Delikt.

Durch die Bestrafung eines solchen Verhaltens soll verhindert werden, dass sich Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernen, ohne dass vorher ihre Personalien festgestellt wurden. Geschützt wird also nicht etwa das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, sondern das private Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs zum Zwecke der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche.

Die Fahrer- bzw. Unfallflucht spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle und kann neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Dabei ist der Tatbestand in vielen Fällen schnell verwirklicht. Daher beantworte ich die mir als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Hannover häufig gestellten Fragen zum Thema Fahrer- bzw. Unfallflucht.

Unfallflucht strafbar? Strafverteidiger Hannover klärt auf!

Wegen Unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB wird derjenige bestraft, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hat (Abs. 1 Nr. 1) oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen (Abs. 1 Nr. 2) und wer sich nach Ablauf der Wartefrist berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht (Abs 2).

Wann liegt ein „Unfall im Straßenverkehr“ vor?

Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches und zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das zur Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen oder zu einer nicht völlig belanglosen Sachbeschädigung geführt hat, sowie mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht und unmittelbare Folge der Teilnahme am Straßenverkehr ist. Hierbei können auch Vorkommnisse im ruhenden Verkehr genügen, soweit sie verkehrsbezogene Ursachen haben.

Allein eine kritische Situation stellt demzufolge noch keinen Unfall im Sinne des § 142 StGB dar. Kann nicht aufgeklärt werden, ob eine Vorbeschädigung oder eine Schädigung durch den Unfall vorliegt, kann ein Unfall nicht festgestellt werden. In der Praxis bedient man sich hierbei eines Gutachtens eines Sachverständigen, was insbesondere dann von hoher Bedeutung ist, wenn beispielsweise eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis droht.

Die Beteiligung von Kraftfahrzeugen ist nicht zwingend erforderlich, entscheidend ist, dass sich die Beteiligten im öffentlichen Verkehrsraum bewegen. Dies bestimmt sich nicht etwa nach den wegerechtlichen Gesichtspunkten des Verwaltungsrechts, sondern nach verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Maßgeblich ist also, ob sich die Tat in einem für die Allgemeinheit zugänglichen Bereich ereignet hat. Beispiele für öffentlichen Verkehrsraum sind beispielsweise Parkplätze von Einkaufsläden, Zufahrten zu Arztpraxen oder aber auch Privatgrundstücke, die zum Parken freigegeben sind. Um einen nicht-öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich z.B. bei Parkplätzen, die nur von bestimmten Personen, etwa Mitarbeitern eines Betriebes, benutzt werden, Flächen eines Betriebs- oder Fabrikgeländes sowie nicht allgemein zugängliche Höfe.

Zwischen dem Unfallereignis und dem öffentlichen Straßenverkehr muss eine Verbindung bestehen. Nicht jeder Unfall ist deshalb schon ein „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet hat. Für eine Strafbarkeit bedarf es somit stets eines unmittelbar ursächlichen Zusammenhangs mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs, also eines sogenannten straßenverkehrsspezifischen Zusammenhangs.

Zwar geschehen Verkehrsunfälle in der Regel ungewollt. Ein Unfall im Sinne des § 142 StGB liegt nach dem Bundesgerichtshof (BGH) aber auch dann vor, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche Handlung begangen worden ist, also z.B. zur Begehung eines Versicherungsbetrugs. Für den Unfallbegriff ist nämlich maßgeblich, dass sich verkehrstypische Risiken realisiert haben. Das bedeutet, dass sich im konkreten Unfallereignis diejenigen Gefahren niedergeschlagen haben müssen, die grundsätzlich eine Beeinträchtigung des zivilrechtlichen Beweissicherungsschutzinteresses des Geschädigten gerade wegen der Eigenheit des Straßenverkehrs befürchten lassen. Eine solche resultiert dabei aus der aus dem Verkehrsgeschehen des Straßenverkehrs ermöglichten Flexibilität, des am Straßenverkehr teilnehmenden Unfallbeteiligten und der regelmäßig gegebenen Situation, sich nach einem Verkehrsunfall schnell in die Anonymität der Verkehrssituation zurückzuziehen.

Täter kann nur ein Unfallbeteiligter sein, was nach der gesetzlichen Definition in § 142 Abs. 5 StGB jeder ist, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Dabei reicht es aus, wenn nach dem äußeren Anschein ein nicht ganz unbegründeter Verdacht einer (Mit-)Verursachung besteht. Als Unfallbeteiligter gilt daher praktisch jeder, der bei dem Unfallgeschehen anwesend gewesen ist.

Wann handelt es sich lediglich um einen „Bagatellunfall“?

Kein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB liegt vor, wenn es sich lediglich um einen „Bagatellunfall“ handelt. Denn für den Tatbestand muss ein Sach- oder Personenschaden entstanden sein, der nicht völlig belanglos ist. Die Bagatellgrenze bei Sachschäden liegt nach herrschender Auffassung derzeit bei 50 €. Bei Personenschäden wird sie dort gezogen, wo der Straftatbestand der Fahrlässigen Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 229 StGB beginnt. Aus diesem Grund reichen harmlose Verletzungen wie z.B. kleine Kratzer oder blaue Flecken grundsätzlich nicht aus, um das Merkmal des Unfalls bejahen zu können.

Wann habe ich mich vom Unfallort entfernt?

Mit Sich-Entfernen vom Unfallort ist gemeint, dass der Unfallbeteiligte denjenigen Ort verlässt, in dem ihn feststellungsbereite Personen vermuten und befragen würden. Hierbei reicht es auch nicht etwa aus, wenn der Unfallbeteiligte in der konkreten Örtlichkeit über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt. Außerdem gilt: Wer sich an der Unfallstelle nur versteckt, entfernt sich nicht. Gleiches gilt für denjenigen, der nur vorübergehend den Unfallort verlässt, um Hilfe oder die Polizei zu holen. Mit dem Begriff „Unfallort“ ist die Stelle gemeint, an der sich der Unfall ereignet hat und etwaige beteiligte Kraftfahrzeuge zum Stehen gekommen sind.

Der Unterschied zwischen den § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 142 Abs. 1 Nr. 2 liegt darin, dass bei Nr. 1 feststellungsbereite Personen anwesend sind und den Unfallbeteiligten eine Anwesenheits- und Vorstellungspflicht trifft, während bei Nr. 2 keine feststellungsbereiten Personen anwesend sind und der Unfallbeteiligte eine Wartepflicht hat.

Welche Personen sind feststellungsberechtigt?

Grundsätzlich sind die Unfallbeteiligten sowie Unfallgeschädigten feststellungsberechtigte im Sinne des § 142 StGB. Möglich ist es aber auch, dass andere Personen, also Dritte, die erforderlichen Feststellungen treffen. Als Dritter gilt hierbei jede außer den Unfallbeteiligten und -geschädigten an der Unfallstelle erscheinende oder anwesende Person, die bereit ist, diese Feststellungen zu Gunsten der Berechtigten zu treffen.

Zu beachten ist allerdings, dass eine solche Person auch tatsächlich feststellungsfähig sein muss. Dies setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Erfahrungsschatz verfügt, um bei einem späteren Streit diejenigen zivilrechtlichen Angaben machen zu können, anhand derer der im Raum stehende Unfallhergang aufgeklärt werden kann. Daher kommen beispielsweise Minderjährige kaum als feststellungsbereite „Dritte“ in Betracht. Gleiches kann auch für den durch den Unfall unter Schock stehenden Beteiligten gelten, da auch dieser womöglich nicht in der Lage ist, durch eigene Angaben zur Aufklärung sinnvoll beitragen zu können.

Des Weiteren muss die feststellungsbereite Person auch verlässlich sein, was insbesondere bei alkoholisierten Personen regelmäßig fraglich ist, da das Wahrnehmungsvermögen je nach Alkoholisierungsgrad stark eingeschränkt ist.

Selbstverständlich kommt als feststellungsbereiter „Dritter“ natürlich auch die Polizei in Frage, die an der Unfallstelle erscheint. Diese ist nämlich bereits von Amts wegen zur Aufklärung von Verkehrsunfällen verpflichtet.

Was ist bei der Anwesenheits- und Vorstellungspflicht zu beachten?

Sinn und Zweck des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, dass der Unfallbeteiligte so lange am Unfallort festgehalten wird, bis er gegenüber anwesenden feststellungsbereiten Personen zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten alle Feststellungen ermöglicht, die zur Sicherung und Abwehr zivilrechtlicher Ersatzansprüche der Berechtigten erforderlich ist.

Demnach ist der Unfallbeteiligte verpflichtet, mit dem von ihm benutzten Fahrzeug anwesend zu bleiben und sich als Unfallbeteiligter vorzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er sich als Fahrer vorstellen muss: Es muss keine Erklärung insbesondere dahingehend geäußert werden, dass ein beteiligtes Fahrzeug geführt wurde oder wie man sich dabei verhalten hat.

Weitere Verpflichtungen treffen den Unfallbeteiligten jedoch nicht, so dass die Angabe der Personalien nicht erforderlich ist. Auch brauchen Führerschein und Fahrzeugschein nicht vorgezeigt werden. Werden diese Angaben also vom Unfallbeteiligten verweigert, macht er sich noch nicht nach § 142 StGB strafbar, sondern verhält sich lediglich ordnungswidrig (§ 34 StVO).

Die Feststellungen können von den Berechtigten selbst oder von zu ihren Gunsten handelnden Dritten, insbesondere der Polizei, getroffen werden. Die Anwesenheitspflicht stellt eine rein passive Pflicht dar, nach der sich der Unfallbeteiligte nicht ohne Einverständnis der feststellungsbereiten Personen vom Unfallort entfernen darf. Die aktive Vorstellungspflicht existiert solange bis alle zivilrechtlich relevanten Feststellungen getroffen worden sind.

Welche Wartezeit ist angemessen?

Im Falle des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit am Unfallort bleiben, um das mögliche Eintreffen feststellungsbereiter Personen abzuwarten. Die Wartepflicht orientiert sich dabei nach den Umständen des konkreten Einzelfalls, wobei insbesondere die Feststellungsinteressen der Beteiligten, das Verhalten des Unfallsverursachers, die Schwere des Unfalls, die Tageszeit sowie die Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen sind. Eine genaue Grenze existiert insoweit nicht, als Faustregel gilt jedoch, dass bei geringen Sachschäden nicht länger als 30 Minuten, bei schweren Sach- oder Personenschäden jedoch mindestens eine Stunde gewartet werden muss.

Die Wartepflicht setzt zunächst lediglich ein passives Warten voraus, so dass der mögliche Unfallbeteiligte nicht verpflichtet ist, Dritte von sich aus auf den Unfall und seine Beteiligung aufmerksam zu machen. Allerdings darf der mögliche Unfallbeteiligte während er sich an der Unfallstelle befindet nichts tun, was die Feststellungen durch nachträglich eintreffende Personen verhindern würde. Werden dennoch Handlungen vorgenommen, die geeignet sind, andere von entsprechenden Feststellungen abzuhalten, so führt dies dazu, dass die abzuwartende angemessene Wartezeit neu zu laufen beginnt.

Reicht das Hinterlassen eines Zettels oder Visitenkarte?

Die Frage, ob sich auch derjenige, der nach einem Unfall einen Zettel oder seine Visitenkarte am beschädigten Fahrzeug hinterlässt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, sorgt immer wieder für Missverständnisse. Denn leider gehen viele Kraftfahrer davon aus, dass ein Zettel ausreicht, um einer Strafbarkeit nach § 142 StGB zu entkommen.

Hierbei gilt: Das Hinterlassen eines Zettels bzw. einer Visitenkarte entbindet grundsätzlich nicht von der Wartepflicht! Dies hängt damit zusammen, dass auf diese Weise nicht sichergestellt werden kann, dass der Geschädigte diese Informationen auch wirklich erhält. Wer den Unfallort dennoch unbedingt verlassen muss, ohne eine angemessene Zeit warten zu können, sollte daher auf jeden Fall vorher die Polizei verständigen.

Trotzdem gilt auch hier – wie bei fast allen rechtlichen Fragestellungen – dass es auch Ausnahmen geben kann. In bestimmten Fallkonstellationen kann das Anbringen eines Zettels oder einer Visitenkarte an der Windschutzscheibe durchaus einer Bestrafung entgegenstehen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der angerichtete Schaden äußerst gering ist. Enthält die hinterlassene Nachricht alle notwendigen Angaben wie den Namen, die Adresse, das Kennzeichen und eventuell auch Angaben zur Schuldfrage und findet der Geschädigte diese Informationen auch tatsächlich vor, so kann das für die Frage der Strafbarkeit von Bedeutung sein.

Schließlich ist an dieser Stelle anzumerken, dass – auch wenn eine Strafbarkeit gemäß § 142 StGB durch den Zettel nicht unbedingt ausgeschlossen sein sollte – sich in vielen Fälle häufig eine Einstellung des Verfahrens zumindest gemäß § 153a StPO erreichen lässt. Doch wie immer kommt es auf den konkreten Einzelfall an, weshalb sich stets eine genaue und sorgfältige Prüfung durch einen Fachanwalt für Strafrecht anbietet.

Lassen Sie sich daher von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten, wenn Ihnen eine Straftat nach § 142 StGB vorgeworfen wird!

Was ist hinsichtlich der Nachholpflicht zu beachten?

§ 142 Abs. 2 StGB normiert für denjenigen eine Nachholpflicht, der sich straflos vom Unfallort entfernt hat, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen werden konnten. Dieser ist unverzüglich nachzukommen.

Nach der Rechtsprechung bedeutet „unverzüglich“ Folgendes: Ohne ernsthafte Gefährdung und ungebührliche Verzögerung der erforderlichen und zweckdienlichen tatsächlichen Feststellungen im zivilrechtlichen Aufklärungsinteresse. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass eine lediglich unbedeutende Verzögerung oder Unvollständigkeit noch nicht zur Strafbarkeit führt.

§ 142 Abs. 2 StGB nennt hierzu zwei Fälle: Das Entfernen nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist (Nr. 1) sowie das berechtigte oder entschuldigte Entfernen (Nr. 2). Gemäß § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB hat sich derjenige berechtigt entfernt, der sich auf Rechtfertigungsgründe berufen kann. Als solche kommen beispielsweise die Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB oder ein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB in Betracht. Wird also beispielsweise ein Kraftfahrer nach einem Unfall von dem anderen Unfallbeteiligten oder Zeugen tätlich angegriffen, so darf er sich von der Unfallstelle zunächst erlaubt entfernen, muss jedoch unverzüglich nachträgliche Feststellungen ermöglichen. Entschuldigt entfernt hat sich derjenige, bei dem Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Kraftfahrer die Unfallstelle deshalb verlässt, weil er seine schwerverletzte Ehefrau im Rettungswagen zum Krankenhaus begleitet.

Wichtig ist hierbei indes stets, dass der Betroffene Kenntnis vom Unfall hat. Denn wer keine Kenntnis vom Unfall hat, hat auch keine Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB.

Was ist hinsichtlich der Strafbarkeit noch zu beachten?

Neben den bisher angesprochenen äußeren Umständen muss auch die innere Tatseite für die Strafbarkeit des Täters gegeben sein. Dafür muss er mit Vorsatz, also wissentlich und willentlich, handeln. Für die Tathandlungen nach Abs. 1 bedeutet dies, dass der Unfallbeteiligte wissen muss, dass er einen Unfall verursacht und die angezeigte Feststellung nicht ermöglicht hat. Für Abs. 2 muss er ebenfalls von dem Unfall wissen und auch darüber, dass er sich vom Unfallort entfernt hat. Zudem muss er wissen, dass er die nachträgliche Feststellung vereitelt oder erschwert hat.

Auch hierbei können sich also Anhaltspunkte für eine erfolgsorientierte Strafverteidigung ergeben: Der Vorsatz muss Ihnen als Beschuldigten nachgewiesen werden können. Dafür genügt es allerdings nicht, dass Sie als Fahrer hätten erkennen können und müssen, dass ein nicht ganz unerheblicher Schaden entstanden ist und Sie sich hierüber nicht vergewissert haben. Denn dieses Verhalten wäre allenfalls als Fahrlässigkeit zu werten und bei fahrlässiger Begehung ist lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 34 StVO möglich.

Möglich ist außerdem auch, dass Sie sich bei der Ihnen vorgeworfenen Unfallflucht in einem sog. Tatbestandsirrtum befunden haben. Zum vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum heißt es in § 16 Abs. 1 S. 1 StGB: „Wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.“ Ein solcher greift also beispielsweise dann, wenn Sie sich als Betroffener darüber irren, dass sich ein Unfall ereignet hat oder der festen Überzeugung sind, dass lediglich ein völlig belangloser Schaden entstanden ist. Selbst wenn Sie als Unfallbeteiligter einen solchen Irrtum erst später erkennen, so handelt es sich um ein nicht-vorsätzliches Sich-Entfernen im Sinne des § 142 StGB.

Darüber hinaus regelt § 17 StGB den sog. Verbotsirrtum. Danach ist die Schuld ausgeschlossen, wenn dem Beteiligten bei Begehung der Tat die Einsicht gefehlt hat, Unrecht zu tun und wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Dieses Unrechtsbewusstsein fehlt dem Betroffenen dann, wenn er nicht weiß, dass das, was er tut, rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten ist. Dabei muss er grundsätzlich keine Kenntnis von dem rechtlichen Verbot, der Strafbarkeit oder gar der Rechtsprechung haben. Allerdings wird ihm diese Kenntnis zugerechnet, wenn er sich jedenfalls dem möglichen Schaden für die Gesellschaft hätte bewusst sein müssen. Es stellt sich also die Frage, wann ein Verbotsirrtum unvermeidbar ist.

An die Unvermeidbarkeit werden hohe Anforderungen gestellt, so dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum von den Gerichten nur sehr selten angenommen wird. Nach der Rechtsprechung ist der Täter nämlich aufgefordert, alle seine geistigen Erkenntniskräfte einzusetzen und aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder zumindest durch Einholung von Rat zu beseitigen. Die spannende Frage ist daher, in welchen Fällen von einer Unvermeidbarkeit ausgegangen werden kann. Und gerade in Fällen der Unfallflucht dürften sich hierfür kaum Möglichkeiten ergeben. Denkbar ist dies allenfalls bei rechtlich komplizierten Fragestellungen, die durch die Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden.

Welche Konsequenzen drohen beim Unerlaubten Entfernen vom Unfallort?
Das Strafgesetzbuch sieht für das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor. Wie hoch die konkrete Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Übliche Fragestellungen, die Ansätze für eine strukturierte Strafverteidigung bieten, sind Folgende:

Was war der Beweggrund für das Sich-Entfernen?
Sind Sie schon straf- oder punkterechtlich in Erscheinung getreten?
Sind Sie schon in Vergangenheit wegen „Unfallflucht“ verurteilt worden?
Wie hoch fällt der entstandene Schaden am anderen Fahrzeug aus?
Ist das Ausmaß des Schadens am Unfallort für Sie erkennbar gewesen?
Wurde der Schaden bereits ausgeglichen?
Wie haben Sie sich als Beschuldigter nach dem Unfallereignis verhalten?
Lagen besondere Umstände vor, die ein Sich-Entfernen rechtfertigen oder entschuldigen?
Sind Sie als Beschuldigter auf den Führerschein beruflich oder gesundheitlich angewiesen?
Ist der Führerschein bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis eingezogen worden?
Zusätzlich kann als Nebenstrafe ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten drohen. Es ist aber auch ein Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperre für die Neuerteilung von einem halben bis zu 5 Jahren möglich, wenn ein Personenschaden oder ein Sachschaden ab ca. 1.200 € entstanden ist. Außerdem werden bei der Verhängung eines Fahrverbotes 2 Punkte und bei Entzug der Fahrerlaubnis 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Wer zahlt bei „Unfallflucht“?

Zu beachten ist außerdem, dass es nach Zahlung des entstandenen Schadens an den Unfallgegner durch die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung zu Rückforderungsansprüchen kommen kann. Das bedeutet, dass die Versicherung das zurückverlangt, was an den Unfallgegner gezahlt wurde. Darüber hinaus verlangt die Rechtsschutzversicherung – soweit eine besteht – im Falle einer Verurteilung die gezahlten Anwaltsgebühren zurück.

Wann liegt „tätige Reue“ vor?

Nach einer Fahrerflucht kann auf eine Strafminderung oder sogar Straffreiheit gehofft werden, wenn „tätige Reue“ gezeigt wird. Diesbezüglich ist in § 142 Abs. 4 StGB eine Milderung der Strafe bzw. das Absehen von Strafe vorgesehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Gemeint sind damit vor allem Aus-, Einpark- und Rangiervorgänge. Es fallen allerdings auch Schäden außerhalb des Begegnungsverkehrs unter § 142 Abs. 4 StGB. So z.B. Schäden an abgestellten Fahrzeugen oder an anderen unbewegten Gegenständen wie Verkehrsschildern oder Hauswänden.

Freiwillig bedeutet, dass die Feststellungen nachträglich aufgrund eines eigenen Entschlusses erfolgen müssen. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Betroffene seine Unfallbeteiligung erst auf ausdrückliches Befragen einräumt. Freiwillig handelt der Betroffene auch dann nicht, wenn er annimmt oder weiß, dass seine Unfallbeteiligung dem Geschädigten oder der Polizei inzwischen bekannt geworden ist. Außerdem trägt er auch das Risiko des Zeitablaufs.

Dies gilt jedoch nur, sofern ein unbedeutender Sachschaden entstanden ist. Die Grenze liegt bei etwa 1300 €. Auf die Vorstellung des Täters kommt es dabei im Übrigen nicht an. Daher ist im Endergebnis von der tatsächlichen Schadenshöhe auszugehen und nicht von der vom Unfallbeteiligten angenommenen.

Wann tritt Verjährung ein?

Das Unerlaubten Entfernen vom Unfallort stellt eine Straftat dar, die wie fast alle anderen Straftaten der Verjährung unterliegen. Verjährung bedeutet, dass eine bestimmte Straftat nur für einen bestimmten Zeitraum juristisch verfolgt werden kann. Ist die jeweilige Frist überschritten, ist die Tat verjährt. Dies hat zur Folge, dass der Täter dann nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Wie lange eine Verjährungsfrist dauert, richtet sich nach dem jeweiligen Tatvorwurf. Da eine Unfallflucht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden kann, erfolgt die Verjährung einer Unfallflucht gemäß 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren.

Bei einer Unfallflucht beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Tat. Das heißt, die Verjährungsfrist beginnt unmittelbar ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem sich der Unfallfahrer vom Ort des Geschehens entfernt. Ob ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist, ist für die Verjährung bei der Unfallflucht grundsätzlich nicht von Bedeutung.

Zu beachten ist allerdings, dass die Verjährung einer Unfallflucht nicht zwangsläufig auch nach fünf Jahren eintreten muss, da diese unter bestimmten Voraussetzungen auch unterbrochen werden kann. Wann dies der Fall ist, lässt sich aus der Regelung des § 78c StGB entnehmen. So tritt eine Unterbrechung der Verjährung beispielsweise dann ein, wenn die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, erfolgt ist.

Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldiger oder eine Anklageschrift wegen Unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB erhalten, dann sollten Sie die Angelegenheit nicht vorschnell und unüberlegt in die eigene Hand nehmen. Denn je nach Tathergang, Schwere der Tat und dem persönlichen Strafregister kann das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB durchaus empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Machen Sie zunächst von ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch. Das ist Ihr gutes Recht und darf noch lange nicht als Schuldgeständnis gewertet werden. Denn nur weil Ihnen das Fahrzeug gehört, müssen Sie nicht gleich der Fahrer des Fahrzeuges gewesen sein. Die Fahrereigenschaft zur Tatzeit muss Ihnen erst mit zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden!

Grundsätzlich gilt: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Als von Ihnen beauftragter Strafverteidiger in Hannover beantrage in Ihrem Fall umgehend Akteneinsicht und überprüfe sorgfältig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Nach erfolgter Akteneinsicht arbeite ich mit Ihnen eine bestmögliche Verteidigungsstrategie aus.

Wenn möglich, kann ich für Sie im besten Fall auch eine Einstellung des Verfahrens erwirken. Auf diese Weise bleibt Ihnen eine oftmals als belastend empfundene Hauptverhandlung vor dem Gericht erspart.

Sie können mich bei Fragen zum Thema Unfallflucht jederzeit kontaktieren und sich von mir beraten lassen. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht und Verkehrsrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

Foto: #33447194– stock.adobe.com

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