

Täter-Opfer-Ausgleich
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Täter-Opfer-Ausgleich (TOA).

Täter-Opfer-Ausgleich (TOA)
Der Täter-Opfer-Ausgleich – im Sprachgebrauch auch einfach nur TOA genannt – ist in den §§ 155a, 155b StPO (Strafprozessordnung) und in § 46a StGB (Strafgesetzbuch) geregelt und stellt ein außergerichtliches Verfahren dar, bei welchem der Täter im Rahmen eines kommunikativen Prozesses dem Opfer Wiedergutmachung leistet. Erforderlich sind dabei umfassende Ausgleichsbemühungen, durch welche der Täter die Übernahme von Verantwortung und die Einsicht der Folgen seiner Tat zum Ausdruck bringt. Auf diese Weise soll eine Aussöhnung zwischen Täter und Opfer erfolgen und der bestehende Konflikt beseitigt werden. Im Erfolgsfall führt der Täter-Opfer-Ausgleich zu einer Strafmilderung des Täters oder der Einstellung des Strafverfahrens. Zwecks Vermeidung einer Bestrafung des Mandanten durch einen Strafbefehl oder durch ein Urteil ist der TOA für mich als Strafverteidiger in Hannover und zugleich Fachanwalt für Strafrecht in Hannover immer wieder eine gute Möglichkeit, das Verfahren kurzfristig und „schonend“ für den Mandanten zur Erledigung zu bringen.
Wann ist einTäter-Opfer-Ausgleich möglich?
Ein Täter-Opfer-Ausgleich kommt bei fast jeder Straftat in Betracht. Besonders geeignet ist er bei Delikten wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs oder Sachbeschädigung. Die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs soll in jedem Stadium des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht geprüft werden. Angeregt werden kann der Täter-Opfer-Ausgleich sowohl vom Täter oder vom Opfer einer Straftat. Erforderlich ist allerdings stehts das Einverständnis des Opfers. Gemäß § 155a S. 3 StPO darf gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten die Eignung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Haben Täter und Opfer dem Täter-Opfer-Ausgleich zugestimmt, dann ist in erster Linie vor allem der Kern des Täter-Opfer-Ausgleichs, nämlich der kommunikative Prozess zwischen dem Täter und dem Opfer, hervorzuheben. Der Täter muss oder sollte den Sachverhalt innerhalb des gemeinsamen Gesprächs zugeben. Zwar scheitert der Täter-Opfer-Ausgleich in der Regel nicht bereits daran, dass der Beschuldigte beispielsweise einzelne Tatumstände beschönigt, allerdings muss im Verlauf des Gesprächs deutlich werden, dass eine Verantwortungsübernahme durch ihn erfolgt. Von diesem wesentlichen Kriterium kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschuldigte etwa bereits die Opfer-Position des Geschädigten in Abrede stellt. Mit dem Betroffenen als persönlich Geschädigten muss schließlich der Täter-Opfer-Ausgleich sinnvoll erscheinen. Unschädlich ist dabei, dass es sich beim Opfer um eine juristische Person, beispielsweise einen eingetragenen Verein handelt. Gleichwohl sollte es sich nicht um ein Bagatelldelikt handeln, da dieses ansonsten auch wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt werden könnte.
Im Rahmen des Ausgleichs ist nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlich, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachungsbestrebung ernsthaft erstrebt.
Das alleinige, aber ernsthafte Bemühen ist durch die Rechtsprechung beispielsweise dann als ausreichend angesehen worden, wenn die Wiedergutmachung an der erforderlichen Mitwirkung des Geschädigten scheitert ist. In diesem Fall ist ein Wiedergutmachungserfolg für nicht erforderlich gehalten worden. Darüber hinaus kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes laut Rechtsprechung als Wiedergutmachungsbestrebung ausreichend sein, wobei jedoch allein das Annehmen dieses Angebots durch das Opfer noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, dass es sich auf den notwendigen kommunikativen Prozess einlassen möchte. Daneben ist auch die Zahlung eines aufgrund begrenzter wirtschaftlicher Möglichkeiten des Täters nur geringen Schmerzensgeldes trotz Verjährung als ausreichend angesehen worden. Ausreichend ist laut Rechtsprechung des Weiteren auch eine vergleichsweise Einigung, auch wenn das Opfer eine Entschuldigung des Angeklagten nicht angenommen hat sowie das Ablegen eines umfassenden Geständnisses, in dem der Täter gezeigt hat, dass er die Verantwortung für seine Tat vollumfänglich auf sich nimmt.
Demgegenüber ist die Zahlung eines relativ hohen Schmerzensgeldes ohne Geständnis, das Angebot eines Schmerzensgeldes ohne kommunikativen Prozess sowie das Angebot zu Schadenswiedergutmachung drei Jahre nach der Tat durch die Rechtsprechung als nicht ausreichende Wiedergutmachungsbestrebung angesehen worden.
Daneben kann nach § 46a Nr. 2 StGB ein Täter-Opfer-Ausgleich mit der Folge des Absehens von Strafe auch dadurch erfolgen, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn die Schadenswiedergutmachung vom Täter erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert, beispielsweise dem Arbeiten in der Freizeit oder erhebliche finanzielle Abstriche, die erst eine materielle Entschädigung ermöglicht haben. Weil aber auch hier die rechnerische Kompensation für sich allein nicht ausreichend sein dürfte, ist wiederum die Übernahme von Verantwortung durch den Täter entscheidend.
Wie läuft der Täter-Opfer-Ausgleich ab?
Zunächst finden sog. Vorgespräche bei einer neutralen Vermittlerperson statt. Durch diese getrennten Gespräche wird sichergestellt, dass beide Parteien mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs auch wirklich einverstanden sind. Der Vermittler soll dabei erfragen, welche Erwartungen oder Befürchtungen im Hinblick auf die bevorstehende Konfrontation auf Täter- und Opferseite bestehen.
Nach den Vorgesprächen folgen gemeinsame Gespräche, sobald der Vermittler eine Gesprächsbereitschaft zwischen Täter und Opfer festgestellt hat, auf deren Grundlage ein erfolgreicher Ausgleich stattfinden kann und die beiden Parteien über die Gesprächsvoraussetzungen wie Respekt und Ausredenlassen aufgeklärt worden sind. Im Dialog werden offene Fragen diskutiert und eine Wiedergutmachung ausgehandelt. Diese kann etwa in der Zahlung eines Schmerzensgeldes oder eines Schadenersatzes liegen, möglich ist aber auch eine Vereinbarung über eine soziale Tätigkeit gegenüber dem Opfer. Die Form der Wiedergutmachung hängt dabei von den Vorstellungen und Möglichkeiten der Betroffenen ab.
Am Schluss steht die Vereinbarung der beiden Parteien, welche für verbindlich erklärt und schriftlich festgehalten wird. Das Ergebnis des Ausgleichs wird schließlich durch den Vermittler der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Sie entscheidet dann mit der Zustimmung des Gerichts über die Einstellung des Verfahrens bzw. das Gericht gegebenenfalls über eine Strafmilderung.
Welche Vorteile bietet der Täter-Opfer-Ausgleich?
Für das Opfer bringt der Täter-Opfer-Ausgleich den Vorteil mit sich, dass durch den gemeinsamen Dialog ein Kennenlernen des Täters möglich wird. Damit werden dessen Beweggründe und seine gegenwärtige Einstellung gegenüber dem Opfer zum Ausdruck gebracht, so dass das Gesamtgeschehen und die daraus resultierenden Ängste des Opfers einfacher und schneller verarbeitet werden können. Die eingebrachten Wiedergutmachungsvorschläge des Täters können zudem eher dem Opferinteresse entsprechen, als eine im langwierigen Gerichtsverfahren erlangte Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlung.
Für den Täter bedeutet der Täter-Opfer-Ausgleich nicht nur eine bloße Bestrafung, sondern eine persönliche Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Auf diese Weise kann durch die Einsicht des Täters auch auf ein zukünftiges rechtstreues Verhalten hingearbeitet werden. Durch den Täter-Opfer-Ausgleich kann wie bereits erwähnt jedoch vor allem eine Strafmilderung oder je nach Fallsituation auch eine Einstellung des Strafverfahrens erwirkt werden.
Wie unterscheidet sich eine Mediation vom Täter-Opfer-Ausgleich?
Auch eine Mediation ist dafür gedacht, dass sich zwei streitende Parteien außergerichtlich einigen. Der wesentliche Unterschied zum Täter-Opfer-Ausgleich besteht allerdings darin, dass nur bei letzterem eine Aussöhnung zum Absehen der Strafe führt. Die Mediation kann lediglich durch das Gericht strafmildernd berücksichtigt werden. Auch ist die Zielsetzung bei der Mediation eine andere: Während die Mediation eher problemorientiert abläuft, geht es beim Täter-Opfer-Ausgleich dagegen um den Ausgleich der Parteien. Das hängt eben damit zusammen, dass die Schuldfrage zwischen Täter und Opfer bereits geklärt ist oder geklärt sein sollte, bestenfalls dadurch, dass der Täter die Schuld einräumt. Weil das Problem, welches die Tat darstellt, nicht mehr rückwirkend gelöst werden, kann, geht es beim Täter-Opfer-Ausgleich darum, einen Ausgleich für die Zukunft zu finden.
TOA – brauche ich einen Rechtsanwalt?
Ein erfahrener Strafverteidiger wird in der Regel zunächst Kontakt mit dem sachbearbeitenden Staatsanwalt aufnehmen und abklären, ob seitens der Staatsanwaltschaft überhaupt die Möglichkeit besteht, nach Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Unter Umständen wird der Verteidiger auch Kontakt zum Geschädigten aufnehmen und sich über dessen Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich erkundigen. Wenn dies der Fall ist, wird sich die Staatsanwaltschaft in der Regel der Hilfe einer Ausgleichsstelle im Sinne des § 155b StPO bedienen. Der Verteidiger wird dann mit seinem Mandanten das gemeinsame Gespräch vorbereiten. Dabei klärt er mit ihm gemeinsam ab, wie eine Ausgleichsvereinbarung inhaltlich gestaltet werden kann. Im Vordergrund steht dabei regelmäßig die Frage, ob ein Geständnis abgelegt werden soll oder nicht. Sollte dies der Fall sein, dann wird es im zweiten Schritt darum gehen, in welcher Form die Wiedergutmachung erbracht werden kann. Nach dem Versöhnungsgespräch kann der Verteidiger gegebenenfalls noch einmal Stellung nehmen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn das Opfer letztlich zu einer Versöhnung nicht bereit war. Dann ist es Aufgabe des Verteidigers, darauf hinzuweisen, dass es beim Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB ausreicht, wenn der Täter die Wiedergutmachung seiner Tat ernsthaft erstrebt bzw. sich nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StPO ernsthaft bemüht hat.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover berate ich Sie gerne in einem ersten, kostenlosen Informationsgespräch und unterstütze Sie bei der Vorbereitung und Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrechtliegt liegt mir eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.
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Vorenthalten und Veruntreuen des Arbeitsentgelts
Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten.
Vorenthalten und Veruntreuen des Arbeitsentgelts
Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist in § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover kann ich sagen, dass die Strafnorm in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Nicht selten stellt der Tatvorwurf für eine effektive Verteidigung auch eine besondere Herausforderung dar. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass sich solche Fälle auf unterschiedliche Rechtsgebiete erstrecken und neben anwaltlicher Erfahrung ein breites Wissensspektrum abverlangen. Zu nennen sind vor allem das Steuer-, Sozialversicherungs-, Arbeits- und Insolvenzrecht, wobei sich dieser Artikel in erster Linie auf die strafrechtlichen Aspekte beschränkt.
Welcher Zweck wird mit der Regelung verfolgt?
Mit § 266a StGB soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Die Strafnorm dient gleichermaßen dem Schutz des Arbeitnehmers sowie der Solidargemeinschaft. Letzteres bedeutet, dass mit § 266a StGB die Sicherung des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit geschützt werden soll.
Was wird von § 266a StGB erfasst?
§ 266a StGB regelt verschiedene Begehungsmöglichkeiten. § 266a Abs. 1 StGB erfasst den in der Praxis wichtigsten Anwendungsfall der Vorschrift, nämlich das Vorenthalten von Arbeitnehmer-Beiträgen. Hier geht es um Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung. Diese müssen gegenüber der Einzugsstelle nach §§ 28h, 28i SGB IV vorenthalten werden.
Dabei sind verschiedene Konstellationen möglich. Betroffen sind vom Straftatbestand zum einen Fälle, in denen entgegen einer gesetzlichen Pflicht überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die sog. Scheinselbstständigkeit. Diese betrifft den Fall, in dem Personen als „Scheinunternehmer“ „auf Rechnung“ arbeiten, obwohl es sich um eine Tätigkeit handelt, der ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis unterliegt. Neben einer Strafbarkeit nach § 266a StGB geht regelmäßig auch die Strafbarkeit wegen Hinterziehung von Steuern, insbesondere von Lohnsteuer, einher.
§ 266a Abs. 2 StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen auf eine betrugsähnliche Weise, nämlich durch die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Erklärungspflichten unter Strafe. Neben dem Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden dabei auch solche Beiträge erfasst, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat, wie zum Beispiel die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht erfasst sind demgegenüber Beiträge für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. In Betracht kommt dann aber eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Abs. 1 SGB IV.
Für eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 3 StGB muss der Arbeitgeber Lohnbestandteile, die nicht von § 266a Abs. 1 StGB erfasst werden, einbehalten und entgegen einer Verpflichtung nicht ordnungsgemäß abführen und es dabei unterlassen, den Arbeitnehmer über die Einbehaltung zu unterrichten. Dabei muss das Unterlassen der Unterrichtung des Arbeitnehmers bei Fälligkeit oder kurzerhand danach hinzukommen. Weitere Voraussetzung des Einbehaltens ist, dass das gekürzte Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt worden ist.
Wann liegt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor?
Wann ein sozialversicherungsrechtliches oder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach den §§ 7 ff. des SGB IV. Von einem meldepflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel dann gesprochen, wenn die Tätigkeit nach bestimmten Weisungen erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Die Rechtsprechung hat zu dieser Beurteilung mehrere Kriterien entwickelt, worunter beispielsweise die Fragen fallen, ob der Erwerbstätige in zeitlicher, inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht weisungsgebunden ist, ob Urlaubs- und Krankheitszeiten geregelt werden oder wie das Verhältnis zu anderen Erwerbstätigen aussieht. Im Ergebnis ist die Gesamtschau aller Merkmale entscheidend, wobei es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt.
Wer gilt als Arbeitgeber?
§ 266a StGB ist ein so genanntes Sonderdelikt, das bedeutet, dass es nur von einem Arbeitgeber begangen werden kann. Als Arbeitgeber gilt derjenige, der einen anderen beschäftigt. Als Beschäftigung gilt insbesondere die nichtselbständige Arbeit, typischerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Erfasst werden auch dem Arbeitgeber gleichgestellte Personen, wie z.B. nach § 266a StGB die Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister. Für juristische Personen bzw. Personengesellschaften gilt § 14 Abs. 1 StGB. Verantwortlich ist damit in der Regel der Geschäftsführer. Schwierig stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit bei der Delegation der Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten durch einen Geschäftsführer, da hierbei unter Umständen Überwachungspflichten entstehen. Daneben kann auch die Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern hinsichtlich der Frage nach der Verantwortlichkeit problematisch sein. Schließlich kann die Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung bzw. vertretungsberechtigten Organs auch den sog. faktischen Geschäftsführer treffen, welcher wie ein Geschäftsführer einer GmbH tätig wird, ohne förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen und damit gesetzlicher Vertreter der GmbH zu sein.
Worauf muss sich der Vorsatz erstrecken?
In den Fällen des § 266a Abs. 1 bis Abs. 3 StGB ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss dabei das Bewusstsein und den Willen haben, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit nicht vorzunehmen. Hier bahnt sich möglicherweise eine andere Handhabung von Irrtümern in der gerichtlichen Praxis an. Dies hängt damit zusammen, dass bisher von der Rechtsprechung unterschiedliche Anforderungen an den Vorsatz bei Steuerhinterziehung und der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt gestellt worden sind:
Nach bisheriger Ansicht des BGH muss sich der Vorsatz des Täters bei § 266a StGB nur auf die statusbegründenden Umstände als Arbeitgeber beziehen und nicht auf die rechtliche Einordnung als solche oder die eigene Pflicht zur Beitragsabführung. Konkret bedeutet dies, dass wenn ein Arbeitsgeber irrigerweise davon ausgeht, kein Arbeitgeber zu sein, obwohl er die tatsächlichen Umstände kennt, dass er sich nicht in einem vorsatzausschließenden Irrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, sondern einem regelmäßig vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB befindet.
Weil sich der Vorsatz bei einer Steuerhinterziehung nach Auffassung des BGH auch auf den Steueranspruch beziehen muss, ist ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft und die sich daraus ergebende Steuerpflicht vorsatzausschließend.
Aus diesem Grund erwägt der BGH eine Vereinheitlichung hinsichtlich der Vorsatzanforderungen bei beiden Straftatbeständen. Dafür führt er an, dass es keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Handhabung gäbe. Somit soll auch bei § 266a StGB die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft und die sich hieraus ergebende Abführungspflicht als Tatumstandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zu werten sein. Demnach dürften künftig sämtliche Irrtümer bezüglich der Tatumstände bei § 266a StGB als auch bei § 370 AO der Regelung über den Tatumstandsirrtum nach § 16 StGB zugeordnet werden.
Daher sollte bei entsprechender Situation in jedem Falle Absprache mit einem erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht gehalten werden, der sich mit den neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung bestens auskennt.
Was passiert, wenn ich zahlungsunfähig bin?
§ 266a StGB stellt ein sog. Unterlassungsdelikt dar. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist die Pflicht und die Möglichkeit, die Zahlungen überhaupt leisten zu müssen bzw. zu können. Daher macht sich unter Umständen derjenige nicht strafbar, der krankheitsbedingt zur Zahlung der Beiträge nicht im Stande ist. Von der Rechtsprechung werden allerdings hohe Anforderungen an die Sicherung der Leistungsfähigkeit von Unternehmen gestellt.
Was droht?
Das Gesetz sieht für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, im Falle des § 266a Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Das konkrete Strafmaß hängt einerseits von der Höhe der vorenthaltenen Beträge und andererseits auch von der Dauer der Vorenthaltung ab. In besonders schweren Fällen erhöht sich das Strafmaß sogar auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse zur fortgesetzten unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
Sofern es zu einer Verurteilung wegen der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, drohen auch außerstrafrechtliche Konsequenzen. Zu nennen ist dabei insbesondere das Verbot nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e GmbHG, als Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein.
Da § 266a StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, kann derjenige, der den Tatbestand dieses Strafgesetzes verwirklicht, für den dadurch verursachten Schaden außerdem auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden.
Wann ist ein Absehen von Strafe möglich?
Nach § 266 Abs. 6 StGB besteht in Fällen des § 266 Abs. 1 und Abs. 2 die Möglichkeit, durch rechtzeitige Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit persönliche Straffreiheit zu erlangen. Sinn dahinter ist das Bestehen einer flexiblen Regelung, mit der die strafrechtliche Sicherung des Beitragsaufkommens ermöglicht wird, ohne die Gefahr von Arbeitsplatzverlusten und Betriebsschließungen in Kauf nehmen zu müssen. Für die anwaltliche Praxis hat die Regelung vor allem Bedeutung für eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153b und insbesondere 153a Strafprozessordnung (StPO).
Wann tritt die Verjährung ein?
Die Verjährungsfrist nach beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre für das Grunddelikt des § 266a Abs. 1 und 2 StGB. Allerdings beginnt diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Tat auch beendet ist. Das ist erst dann der Fall, wenn keine Pflicht mehr besteht, Beiträge zu entrichten. Weildiese Beitragspflicht erst nach 30 Jahren erlischt, kann die Verjährung von Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB praktisch erst nach 35 Jahren eintreten. Falls die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, verjähren die Ansprüche der Sozialversicherungsträger sogar erst 30 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Brauche ich einen Rechtsanwalt?
§ 266a StGB gilt als eine von Strafverfolgungsbehörden besonders beliebte Strafvorschrift. Dies liegt hauptsächlich daran, dass ein Tatnachweis aufgrund der wenigen objektiven Tatbestandsvoraussetzungen vergleichsweise einfach zu führen ist. Auch besteht beim Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt eine extrem hohe Aufklärungsrate, weshalb nicht zuletzt deshalb beim Erhalt einer entsprechenden Anzeige unbedingt ein erfahrener Rechtsanwalt eingeschaltet werden sollte. Denn auch der beste Rechtsanwalt in Hannover hat in solchen Verfahren stets energisch für seinen Mandanten zu kämpfen.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover bin ich mit der umfangreichen Rechtsmaterie, deren Kenntnis eine unabdingbare Voraussetzung für eine konsequente und effektive Verteidigung beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, vertraut. Ich stehe Ihnen daher für Ihre Fragen rund um § 266a StGB jederzeit zur Verfügung und biete hierfür ein erstes, kostenloses Informationsgespräch an. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht liegt mir dabei Ihre wirkungsvolle und zielsichere Verteidigung am Herzen.
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