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Raub

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Raub.

Raub

Raub

Der Raub ist in § 249 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und stellt eine der wichtigsten Strafvorschriften im Bereich der Vermögensdelikte dar. Es handelt sich um ein selbstständiges Delikt, das sich aus der Nötigung (§ 240 StGB) und dem Diebstahl (§ 242 StGB) zusammensetzt. Die geschützten Rechtsgüter sind hier daher sowohl die Freiheit der Willensbildung und -betätigung als auch das Eigentum.

Wann wird von Raub gesprochen?

Einen Raub begeht derjenige, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Raub ist also Diebstahl, der mit Gewaltanwendung oder Drohung begangen wird. Dabei muss eine Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme bestehen.

Wann sprich man von einer „fremden beweglichen Sache“?

Hier besteht volle Kongruenz zum Diebstahl gemäß § 242 StGB. Fremde bewegliche Sachen sind danach alle körperlichen Gegenstände. Dabei spielt es keine Rolle, welchen wirtschaftlichen Wert sie besitzen. Auch der Aggregatzustand ist ohne Bedeutung, so dass auch Wasser oder Gas gestohlen werden kann, wenn eine räumliche Abgrenzung besteht. Mangels Körperlichkeit können dagegen Daten, Forderungen und sonstige Rechte nicht gestohlen werden. Rechtlich fallen Tiere auch unter den Begriff einer Sache, so dass auch Raub bei Tieren möglich ist, sofern sich dabei die Gewaltanwendung oder Drohung gegen eine andere Person richtet.

Beweglich sind Sachen, wenn sie fortgeschafft werden können. Sie sind auch dann beweglich, wenn sie zum Zweck der Wegnahme beweglich gemacht werden. Werden also z.B. fest mit dem Boden oder Wänden verbundene Gegenstände demontiert, dann handelt es sich auch um bewegliche Sachen.

Fremd ist eine Sache, wenn sie im Allein- oder Miteigentum einer anderen Person steht und damit weder herrenlos ist noch ausschließlich Ihnen selbst gehört. Eine Sache ist herrenlos, wenn sie entweder von Anfang an keinen Eigentümer oder Besitzer hatte oder der Eigentümer sein Eigentum an ihr aufgegeben hat.

Wann genau liegt eine Wegnahme einer Sache vor?

Die Wegnahme besteht im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams. Damit eine Sache gestohlen werden kann, muss an ihr also Gewahrsam einer anderen Person bestehen. Gewahrsam ist die tatsächliche Herrschaft eines Menschen über eine Sache. Es handelt sich dabei um ein Herrschaftsverhältnis, das dem Gewahrsamsinhaber die physische Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache verschafft. Der Gewahrsam wird grundsätzlich von der räumlichen Beziehung zur Sache bestimmt, allerdings kann sich je nach Einzelfall etwas anderes ergeben, denn es fließt vor allem die Verkehrsauffassung maßgeblich in die Beurteilung ein. Aus diesem Grund besteht zum Beispiel auch trotz körperlicher Abwesenheit Gewahrsam an einem geparkten Auto. Auch Waren, die in einen Einkaufskorb gelegt werden, verbleiben bis zum Kauf an der Kasse noch im Gewahrsam des Supermarktinhabers, da eine solche vorübergehende Gewahrsamslockerung den an ihnen bestehenden Gewahrsam nicht beeinträchtigt.

Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird. Der frühere Gewahrsamsinhaber darf dem Gewahrsamswechsel also nicht zugestimmt haben. Bei freiwilliger Weggabe liegt kein Bruch fremden Gewahrsams und damit auch keine Wegnahme vor. Wird ein Kleidungsstück zur Anprobe übergeben, dann handelt es sich um eine Gewahrsamslockerung, da kein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers in eine vollständige Gewahrsamsübertragung besteht. Deshalb ist Diebstahl an diesem Kleidungsstück auch weiterhin möglich.

Neuer Gewahrsam wird begründet, wenn die Sache auf die Weise aus dem Herrschaftsbereich des vorherigen Gewahrsamsinhabers geschafft wird, dass der neue Gewahrsamsinhaber ungehindert über sie verfügen kann. Für den genauen Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung muss zwischen kleinen und großen Sachen unterschieden werden. Denn während bei kleinen, handlichen Gegenständen ein Ergreifen, Festhalten oder Verstecken in der eigenen Kleidung ausreichend ist, müssen bei großen und schwer transportierbaren Gegenständen zusätzliche Maßnahmen des Wegschaffens hinzutreten.

Was ist unter dem Begriff der Gewalt zu verstehen?

Der Begriff der Gewalt hat sich in der Rechtswissenschaft im Laufe der Jahre mehrmals verändert. Nach herrschender Auffassung stellt Gewalt heute jeden körperlich wirkenden Zwang beim Opfer durch körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dar. Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung auf den Körper des Opfers bezogen sein muss.

Gewalt kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich der sog. vis absoluta und der sog. vis compulsiva. Mit vis absoluta wird in der Rechtssprache die „überwältigende Gewalt“ bezeichnet. Diese liegt bei einer unmittelbar erzwungenen, körperlichen Einwirkung vor, z.B. durch das Ausschalten der Willensbildung durch eine Betäubung oder das Unmöglichmachen der Willensbetätigung durch Fesselung. Unter vis compulsiva verstehen die Juristen hingegen die „willensbeugende Gewalt“. Diese unterscheidet sich darin, dass durch die Handlung des Täters der Wille des Opfers nicht gebrochen, sondern lediglich gebeugt wird. Beispiele hierfür sind Schläge oder Schreckschüsse des Täters, um ein Verhalten des Opfers zu erzwingen.

Ist schnelles Wegreißen von Gegenständen auch „Gewalt“?

Beim schnellen Wegreißen von Gegenständen, z.B. von Handtaschen, muss unterschieden werden. Wird die Handtasche blitzschnell entrissen, ohne dass das Opfer sie besonders festhält und hatte der Täter auch keinen wirklichen Widerstand erwartet und auch nicht überwinden müssen, dann liegt keine Gewalt vor. In diesem Fall steht der Überraschungsmoment im Vordergrund. Anders dagegen ist die Situation, wenn das Opfer die Handtasche festhält und der Täter einige Kraft entfalten muss, um die Handtasche dem Opfer zu entreißen. Dann steht die entfaltete Kraft im Vordergrund, so dass Gewalt angewendet wird.

Wann liegt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vor?
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Eine Drohung ist das In-Aussicht-stellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und welches eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt. Eine bloße Warnung liegt hingegen vor, wenn jemand auf die Gefahren eines bestimmten Verhaltens oder auf ein damit verbundenes Übel hinweist, dessen Eintritt von seinem Willen unabhängig ist.

Es spielt dabei keine Rolle, ob der Täter tatsächlich Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels hat. Wichtig ist nur, dass die Drohung den Anschein der Ernstlichkeit erweckt und dass das Opfer ihre Verwirklichung wenigstens für möglich hält.

Beim Raub gemäß § 249 StGB muss es sich jedoch um eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben handeln. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie entweder unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden kann.

Wann liegt eine Verknüfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme vor?

Das Nötigungsmittel, also die Gewaltanwendung oder Drohung, muss zum Zweck der Wegnahme der Sache erfolgen. Das heißt, die Nötigung darf nicht bloß eine Begleiterscheinung darstellen, sondern muss zumindest nach der Vorstellung des Täters das Mittel zur Wegnahme sein.

Dieser sog. Finalzusammenhang besteht auch, wenn der Täter zunächst aus anderen Gründen Gewalt anwendet, sich dann aber entschließt, die körperliche Zwangswirkung nun als Mittel zur Wegnahme einer Sache des Opfers zu benutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Täter beim bloßen Festhalten des Opfers dessen wertvolles Smartphone entdeckt und sich dazu entscheidet, es wegzunehmen. Die Gewaltanwendung wird aufrechterhalten und praktisch umfunktioniert.

Gleiches gilt, wenn der Täter zunächst Gewalt anwendet und später zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben übergeht. Versteht das Opfer in diesem Fall das einschüchternde Verhalten des Täters als Drohung erneuter Gewaltanwendung und nutzt der Täter diese Situation bewusst zur Wegnahme einer Sache des Opfers aus, dann besteht auch hier der Finalzusammenhang.

An der notwendigen Verknüpfung fehlt es jedoch, wenn der Täter zunächst Gewalt verübt und sich später lediglich die fortdauernde Wirkung der verübten Gewalt zu Eigen macht. In diesem Fall dauert die Nötigungshandlung als solche nicht mehr fort.

Ist bei Gewaltanwendung zum Zweck der Wegnahme stets ein aktives Handeln erforderlich?

Diese Frage ist insbesondere dann relevant, wenn ein gefesseltes Opfer bestohlen wird. Da eine fortdauernde aktive Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht ausgeübt wird, geht es hier darum, ob somit auch ein Unterlassen – hier das Aufrechterhalten der Fesselung – als Gewalt zum Zwecke der Wegnahme angesehen werden kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt in einem solchen Fall Gewalt durch Unterlassen genügen, sofern der körperlich wirkende Zwang aufrechterhalten bleibt und die Gewaltanwendung durch aktives Handeln und die Ausnutzung zeitlich und räumlich beieinander liegen. Somit kann auch derjenige Gewalt in diesem Sinne anwenden, der einen anderen fesselt.

Was ist die sog. „Zueignungsabsicht“?

Die Zueignungsabsicht ist die Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Sie liegt vor, wenn Sie die Sache wegnehmen, um Sie zumindest vorübergehend Ihrer eigenen Vermögenssphäre oder der eines Dritten einzuverleiben und um sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie sich die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert zu eigen machen wollen. Sie handeln aus diesem Grund auch dann mit entsprechender Zueignungsabsicht, wenn Sie einen Gutschein oder eine Geschenkarte wegnehmen und verbrauchen. Denn dann eignen Sie sich zwar nicht die Sache an sich, aber den in ihr enthaltenen Wert an.

Welche Strafe droht bei Raub?

Der Raub gemäß § 249 StGB wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Wie hoch das Strafmaß im Einzelfall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Relevant sind etwaige bestehende Vorstrafen, die Umstände der Tatbegehung sowie der angerichtete Schaden für den Geschädigten.

Wann spricht man von einem schweren Raub?

Wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht, dann handelt es sich um schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB. In diesen Fällen ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren zu rechnen.

Eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren droht sogar, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder er den Raub als Mitglied der Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht und dabei eine Waffe bei sich führt. Gleiches gilt, wenn der Täter eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Wann liegt ein Raub mit Todesfolge vor?

Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB liegt vor, wenn das Opfer beim Raub ums Leben kommt und die Tötung leichtfertig zustande kam. Das bedeutet, dass sie durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sein muss. Als Strafe droht beim Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Mindestfreiheitsstrafe von 10 Jahren.

Was ist räuberischer Diebstahl?

Um einen räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB handelt es sich, wenn nach einem Diebstahl oder Raub der Täter auf frischer Tat betroffen ist und Gewalt gegen eine Person anwendet oder dieser mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben droht. Dabei muss der Täter in Besitzerhaltungsabsicht handeln.

Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er bei der Ausführung der Wegnahme einer Sache oder kurz darauf am Tatort und in dessen Nähe von einer anderen Person wahrgenommen, bemerkt oder schlicht angetroffen wird. Es muss also ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat bestehen. Der BGH hat hierbei geurteilt, dass der Täter auch dann „betroffen“ ist, wenn er erst durch die Gewaltanwendung von der anderen Person wahrgenommen wird, die zuvor den Diebstahl gar nicht bemerkt hat.

Der Täter handelt mit Besitzerhaltungsabsicht, wenn es ihm darum geht, einen Verlust seiner Beute zu verhindern und es ihm gerade darauf ankommt, sich durch die Anwendung von Gewalt oder durch eine Drohung im Besitz der gestohlenen Sache zu halten.

Nach dem Gesetz ist der Täter bei einem räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB genauso so zu bestrafen, wie bei einem Raub. Das Strafmaß beträgt hier also auch eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Wann begeht man einen Raub und wann eine räubierische Erpressung?

Die räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB stellt ein eigenständiges Vermögensdelikt dar, welches sich aus der Erpressung als einem Fall der Nötigung, bei dem eine Vermögensverschiebung stattfindet, und dem Einsatz von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zusammensetzt. Typisches Beispiel hierfür ist das „Abziehen“.

Nach der Rechtsprechung steckt in jedem Raub eine räuberische Erpressung. Sie ist als ein sog. Grunddelikt zu verstehen, auf das der Raub als sog. Qualifikation aufbaut. Die Abgrenzung erfolgt dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geschehens. Gibt das Opfer die Sache her, dann wird räuberische Erpressung angenommen. Nimmt der Täter sich die Beute selbst, dann liegt ein Raub vor.

Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Haben Sie eine Anklageschrift wegen Raubes oder eines anderen Raubdeliktes erhalten, dann sollten Sie sich so schnell wie möglich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden. Machen Sie von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch und verzichten Sie zunächst auf irgendeine Einlassung gegenüber den Ermittlungsbehörden. Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.

Sie können mich bei Fragen zum Thema Raub jederzeit kontaktieren und sich von mir beraten lassen. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

Foto: #580976623– stock.adobe.com

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