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Mord und Toschlag

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über Mord und Totschlag.

Mord und Toschlag

Mord und Totschlag

Mord und Totschlag stellen die beiden bekanntesten Tötungsdelikte des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) dar. Diese sind in den §§ 211 bis 222 StGB geregelt und stellen Straftaten gegen das menschliche Leben dar. Ihnen liegt der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes zugrunde, welcher aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Grundgesetz), dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, folgt. Für die geltende Rechtsordnung ist damit das Rechtsgut Leben unantastbar und unverzichtbar.

Wenn gegen Sie oder einen nahen Angehörigen wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wird, stehen für Sie verständlicherweise viele offene Fragen im Raum. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover möchte ich daher in diesem Beitrag einen Überblick über die wichtigsten Tötungsdelikte und die mir als Strafverteidiger in diesem Zusammenhang häufig gestellten Fragen geben.

Mord und Totschlag – Unterschied?

Entgegen der landläufigen Meinung grenzt sich der Mord nicht etwa durch eine gezielte Planung der Tötung gegenüber einer solchen aus Affekt ab. Ein Mord kann genauso begangen werden, wenn der Täter aus Affekt handelt und andersherum kann auch ein Totschlag geplant verübt werden. Das entscheidende Merkmal zur Unterscheidung ist die Verwirklichung von bestimmten Mordmerkmalen, welche im Gesetz abschließend geregelt sind. Das bedeutet, dass beim Mord zusätzlich zur vorsätzlichen Tötung eines Menschen, die einen Totschlag darstellt, ein Mordmerkmal beim Täter vorliegen muss.

Wann mache ich mich wegen Totschlags strafbar?

Für das Verständnis ist daher zunächst wichtig zu klären, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit überhaupt erstmal ein Totschlag im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Dafür muss der Tatbestand des Deliktes erfüllt worden sein, was beim Totschlag gemäß § 212 StGB der Fall ist, wenn ein anderer Mensch getötet worden ist, zwischen der Tötungshandlung und dem Tod Kausalität besteht, der Tod dem Täter objektiv zurechenbar ist und dieser mindestens mit sog. Eventualvorsatz gehandelt hat. Hinter diesen juristischen Kriterien verbirgt sich Folgendes:

Die Tathandlung muss dazu geführt haben, dass der Tod eines anderen Menschen eingetreten ist. In der Rechtswissenschaft wird für diese Ursächlichkeit die sog. conditio sine qua non Formel herangezogen, die danach fragt, ob die Tötungshandlung hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Todeseintritt des Menschen entfiele. Kann der Todeseintritt gedanklich auch ohne die Tötungshandlung bestehen, dann liegt keine Kausalität vor. Ohne Kausalität kann keine Strafbarkeit des Täters begründet werden.

Die objektive Zurechnung als weiteres Kriterium betrifft die Frage, ob man dem Täter einen bestimmten, von ihm kausal verursachten Erfolg auch wirklich als „sein Werk“ zurechnen und ihn deshalb bestrafen kann.

Schließlich muss der Täter in subjektiver Hinsicht auch mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Hier ist für eine Strafbarkeit erforderlich, dass der Täter zumindest bedingten Tötungsvorsatz hatte, d.h. den für möglich gehaltenen Tod gebilligt oder billigend in Kauf genommen hat, sich allerdings nicht von der Verwirklichung der Tat abbringen ließ. Wegen der grundsätzlich bestehenden höheren Hemmschwelle zur Tötung muss allerdings im Einzelfall eine umfassende Gesamtwürdigung aller objektiv und subjektiv erheblichen Umstände vorgenommen werden, warum der Täter diese Hemmschwelle überwunden hat. In diesem Zusammenhang sind insbesondere das Ziel und die Beweggründe für die Tat, die Art der Tatausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, der Kenntnisstand des Täters sowie dessen psychische Verfassung zu berücksichtigen.

Kein zwingendes, noch hinreichendes Beweiszeichen für das Bestehen eines Tötungsvorsatzes sind verbale Äußerungen des Täters vor, während oder nach der Tatausführung. Allerdings können sie als Indiz gewertet werden und die Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes erleichtern.

Schematisch können aber folgende Beispiele für die Annahme eines Tötungsvorsatzes genannt werden: gezielte Messerstiche, Schläge mit schweren Gegenständen, Überfahren mit einem Pkw, gezielte Schüsse mit diversen Waffen, Bombenlegungen und das Werfen von Steinen von Autobahnbrücken. Bedenken bezüglich der Bejahung des Tötungsvorsatzes bestehen regelmäßig bei der Durchbrechung einer Straßensperre und dem gezielten Zufahren auf Polizeibeamte. Hier wird davon ausgegangen, dass der Täter grundsätzlich eine Gefährdung und auch eine körperliche Verletzung in Kauf nehme, nicht allerdings die Tötung eines Menschen.

Darüber hinaus stehen einer Strafbarkeit auch etwaige Rechtfertigungsgründe des Täters im Wege. Als Rechtfertigungsgründe kommen bei Tötungsdelikten zumeist Notwehr und Nothilfe gemäß § 32 StGB in Betracht. Auch können Schuldunfähigkeit, Notwehrexzess und entschuldigender Notstand den Schuldvorwurf entfallen lassen.

Wann mache ich mich wegen Mordes strafbar?

Die obigen Ausführungen lassen sich auch auf die Strafbarkeit wegen Mordes übertragen. Wie eingangs erwähnt, ist hier sodann die Verwirklichung von Mordmerkmalen entscheidend. Diese sind in § 211 Abs. 2 StGB abschließend geregelt und lassen sich in drei Gruppen einteilen. Die erste und dritte Gruppe betrifft täterbezogene Mordmerkmale, die zweite Gruppe tatbezogene Mordmerkmale.

Bei der ersten Gruppe ist die reine Motivation des Täters maßgeblich. Hier begeht der Täter immer dann einen Mord, wenn er aus niedrigen Beweggründen einer anderen Person das Leben nimmt. Dazu zählen die Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier und sonstige niedrige Beweggründe.

Mordlust
Bei der Mordlust erfolgt die Tötung aus der unnatürlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens. Erfasst werden beispielsweise Tötungen aus Mutwillen, Langeweile, Angeberei, sportlichem Vergnügen oder Zeitvertreib. Die Tötung des Opfers muss der einzige Zweck der Tat sein. Das Kennzeichen von Mordlust ist dabei außerdem die Austauschbarkeit des Opfers. Da die Tötung bezweckt sein muss, ist hier direkter Tötungsvorsatz erforderlich. Wegen der häufigen Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB, welche die Schuld(un)fähigkeit des Täters betreffen, besitzt dieses Mordmerkmal jedoch kaum praktische Bedeutung.

Befriedigung des Geschlechtstriebes
Die Befriedigung des Geschlechtstriebes erfasst den sog. Lustmord, bei dem im Tötungsakt als solchen eine sexuelle Befriedigung gesucht wird, die Tötung eines Sexualverbrechers, der im Interesse eines ungestörten Geschlechtgenusses Gewalt anwendet und dabei die Tötung des Opfers billigend in Kauf nimmt sowie die Tötung, um sich an der Leiche in nekrophiler Weise zu vergehen. Dabei reicht es aus, wenn der Täter Bildaufnahmen von der Tötung herstellt, um sie bei späteren Gelegenheiten zur (eigenen) sexuellen Stimulation zu verwenden. Die Person, auf die sich das sexuelle Begehren richtet, muss mit dem Tötungsopfer identisch sein. Die Tötung eines verteidigungsbereiten Dritten wird allenfalls von dem Mordmerkmal der Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht erfasst.

Habgier
Habgier stellt jede ungewöhnliche, ungesunde und sittlich anstößige Steigerung des Gewinnstrebens um jeden Preis dar. Kennzeichnend ist das ungezügelte, rücksichtslose Gewinnstreben „um jeden Preis“, auch um den eines Menschenlebens. Weitere Voraussetzung ist, dass sich das Vermögen des Opfers zumindest nach seiner Vorstellung durch die Tötung unmittelbar vermehrt oder dass eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensmehrung entsteht. Nach der Rechtsprechung fällt hierunter auch die wirtschaftliche Entlastung des Täters, beispielsweise wenn er Schulden, Darlehensrückforderungen oder Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen möchte. Hauptfälle des Mordmerkmals der Habgier sind Raubmorde, bezahlte Auftragsmorde sowie Morde zur Erlangung eines Erbes oder einer Versicherung.

Sonstige niedrige Beweggründe
Sonstige niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung „nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe“ stehen. Dabei erfolgt die Beurteilung nach dem jeweiligen Gesamtumständen der Tat, der Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters und aller sonstigen Umstände, die für die Antriebe des Täters maßgebend waren. Der Täter muss sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung der besonders verachtenswerten Umstände bewusst gewesen sein und er muss die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele erfasst haben. Demzufolge muss der Täter im Stande sein, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. So wurde beispielsweise deshalb ein niedriger Beweggrund in dem Fall, verneint, in dem der Täter seine Lebensgefährtin tötete, weil er befürchtete, bei einer Trennung auch das gemeinsame Kind, zu welchem er eine besonders enge Beziehung hatte, zu verlieren.

Bespiele für niedrige Beweggründe sind unter anderem Rachsucht, Ausländer- und Rassenhass, Wut oder Enttäuschung über verweigerten Geschlechtsverkehr, die Tötung des Ehepartners, um sich von diesem zu trennen, die Tötung eines Menschen, um seine Identität anzunehmen und terroristische Motive.

Aufgrund der restriktiven Auslegung der Mordmerkmale handelt es sich bei Eifersucht grundsätzlich nicht um einen niedrigen Beweggrund. Allerdings muss auch hier differenziert werden: Liegt ein Fall besonders krasser Eigensucht und hemmungsloser Triebhaftigkeit und hat der Täter nach der Beziehung zu seiner geliebten Person und nach den konkreten Lebensumständen keinen menschlich begreifbaren Anlass zu einer derartigen Ausmaß der Eifersucht, dann kann dies zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes führen. Auch Rachsucht, Hass, Neid oder Wut sind nur dann als niedrige Beweggründe einzustufen, sofern sie ihrerseits auf einem niedrigen Beweggrund beruhen, soweit sie nicht menschlich verständlich oder nachvollziehbar, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung sind.

Bei einer Tötung wegen der sog. Blutrache ist nicht etwa der konkrete Kulturkreis, in dem diese Aspekte eine maßgebliche Rolle, entscheidend, sondern grundsätzlich der Kulturkreis der Bundesrepublik Deutschland, in welchem die Tat begangen wurde. Während nach früherer Rechtsprechung in einem solchen Fall die besonderen Wertvorstellungen des Täters in die Bewertung der Beweggründe einbezogen wurden, ist nach neuerer Rechtsprechung nur noch auf die Vorstellungen der hiesigen Gemeinschaft abgestellt worden. Der Mordtatbestand ist demzufolge nur dann zu verneinen, soweit dem Täter zum Zeitpunkt der Tat die Umstände nicht bewusst waren, welche die Niedrigkeit ausmachten oder soweit es ihm nicht möglich war, die gefühlsmäßigen Regungen, welche sein Handeln bestimmten, gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Eine derartige Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Täter von den traditionellen Moral- und Wertvorstellungen seiner Heimat noch derart stark beherrscht wird, dass er den Bedeutungsgehalt seiner Tat geistig nicht nachvollziehen kann.

Bei den tatbezogenen Mordmerkmalen der zweiten Gruppe wird eine bestimmte Art und Weise der Tatbegehung und damit ein bestimmter Verhaltensunwert des Tatgeschehens als besonders verwerflich angesehen. Insgesamt lassen sich hierbei drei Varianten unterscheiden:

Heimtücke
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit eines anderen. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Dafür ist erforderlich, dass das Opfer überhaupt zum Argwohn fähig ist. So wird bei Schlafenden grundsätzlich die Arglosigkeit bejaht, sofern davon ausgegangen werden kann, dass diese „mit in den Schlaf genommen wurde“, also vor dem Einschlafen vorlag. Da bei normalem Entwicklungsverlauf die Fähigkeit, Argwohn zu hegen, ab einem Alter von ca. 3 Jahren möglich ist, ist bei Kleinstkindern, Säuglingen und Schwerkranken Arglosigkeit daher grundsätzlich konstitutionell nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist allerdings dennoch von Arglosigkeit auszugehen, wenn die Schutzbereitschaft Dritter, beispielsweise der Eltern oder Babysitter, beseitigt wird oder die natürlichen Abwehrinstinkte des Opfers überwunden werden. Das war beispielsweise dann der Fall, wenn der Täter dem Gift wohlschmeckende Stoffe beimischt, um auf diese Weise die Abwehrinstinkte des Kindes überlisten.

Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder nur eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten besitzt, d.h. infolge seiner Arglosigkeit in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Hierbei kann schon ein offener Angriff genügen, soweit er so überraschend verläuft, dass er eine Gegenwehr praktisch unmöglich macht.

Dieses gezielte oder bewusste Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit ist für die Annahme der Heimtücke zwingend. Der Täter muss die hilflose Lage des Opfers nicht nur erkennen, sondern sich zur Ausführung der Tat bewusst zu Nutze machen, so dass das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen oder zu fliehen.

In Fällen der Heimtücke wird seit Jahrzehnten eine restriktive Auslegung des Mordmerkmals diskutiert. Die Überlegung dahinter ist, dass ein Anschlag aus dem Hinterhalt und eine Tötung aus nachvollziehbaren Motiven oder aus einer menschlich begreifbaren Konfliktlage hinsichtlich der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht auf gleicher Stufe stehen. Deshalb wurde von der Rechtsprechung beim Heimtückemerkmal eine zusätzliche Komponente verlangt und bezog aus diesem Grund mildernde Aspekte mit ein, wenn der Täter zum vermeintlich „Besten des Opfers“ gehandelt hatte. Für die Verwirklichung eines Heimtückemordes wird deshalb grundsätzlich ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung verlangt, weshalb beispielsweise Mitleidstötungen ausscheiden. Gleichwohl ist bis heute das Mordmerkmal der Heimtücke äußerst umstritten und stellt nicht zuletzt deshalb einen der vielen Gründe für die weitläufig gewünschte Reform der Tötungsdelikte dar.

Grausam
Grausam ist die Zufügung besonders starker Schmerzen körperlicher oder seelischer Art – die über das für die Tötung als solche erforderliche Maß hinausgehen, gemessen an Stärke, Dauer und Wiederholung der Schmerzverursachung. Dabei muss das Handeln aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus erfolgen. Als schwere psychische Leiden kommen Folterungen, Verbrennen, Verhungern- oder Verdurstenlassen in Betracht. Schwere psychische Qualen sind z.B. Tötungsvorbereitungen in Anwesenheit des Opfers. Sobald das Opfer jedoch bewusstlos wird, kann nicht mehr von einer grausamen Tötung ausgegangen werden, da es nunmehr nicht mehr im Stande ist, körperliche oder seelische Schmerzen zu spüren.

Gemeingefährliche Mittel
Gemeingefährliche Mittel sind Tatmittel, deren Einsatz geeignet ist, über das bzw. die auserwählten Opfer hinaus eine Mehrzahl Unbeteiligter an Leib und Leben zu gefährden, weil der Täter das Tatmittel im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag. Hier liegt der Grund der Qualifizierung als Mordmerkmal in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, welcher sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für Dritte dennoch durchsetzt. Als gemeingefährliche Mittel gelten somit Explosionen, Brandstiftungen, Überschwemmungen oder das Vergiften von Nahrungsmitteln. Solche Mittel sind stets als gemeingefährlich einzustufen, auch wenn nur eine Person getötet worden ist. Daneben können Mittel, die zwar abstrakt nicht unbedingt gemeingefährlich, aber in ihrer konkreten Anwendung gemeingefährlich sein können. Dazu gehört beispielsweise das Hinabwerfen von Steinen von Autobahnbrücken oder der Einsatz von Schnellfeuerwaffen, wenn sie nicht kontrollierbar sind.

Voraussetzung ist, dass der Täter ein solches Mittel zur Tötung aktiv einsetzt. Daraus folgt, dass das Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel beim Täter dann nicht vorliegt, wenn er lediglich eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nutzt, die entweder zufällig entstanden ist oder durch Dritte geschaffen wurde.

Schließlich ist eine Tötung immer dann als Mord unter Strafe gestellt, wenn eine verwerfliche Zielsetzung vorliegt. Diese steht dabei in Zusammenhang mit einem anderen Delikt, wodurch sich das verwerfliche Maß des Täters offenbart. Diese dritte Gruppe der Mordmerkmale umfasst:

Ermöglichungsabsicht
Tötung in Ermöglichungsabsicht setzt voraus, dass es dem Täter zielgerichtet darauf ankommt, durch sein Vorgehen eine andere Tat zu fördern. Der Unwert der Tat liegt in der Tötung als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts. Dabei ist die Bereitschaft, zur Durchsetzung seiner kriminellen Ziele nicht nur als verachtenswerte Gesinnung einzustufen, sondern spiegelt gleichzeitig eine besonders hohe Gefährlichkeit des Täters wider. Ob es sich bei der zu ermöglichenden Straftat um eine eigene oder täterfremde Straftat handelt, spielt keine Rolle.

Verdeckungsabsicht
Unter Verdeckungsabsicht wird das Bestreben der Verhinderung oder Erschwerung des Bekanntwerdens der tätereigenen oder -fremden Vortat verstanden, sich oder eine andere Person der drohenden Strafverfolgung zu entziehen. Dabei ist es irrelevant, aus welchen Gründen die Vortat verdeckt werden soll. Aus diesem Grund ist auch die Vermeidung von außerstrafrechtlichen Konsequenzen ein zulässiges Verdeckungsziel.

Was, wenn kein Mordmerkmal vorliegt?

Sofern nicht zumindest eines dieser genannten Mordmerkmale beim Täter vorliegt, dann handelt es sich allenfalls um einen Totschlag und nicht um einen Mord. Diese Unterscheidung ist vor allem für die Strafhöhe von Bedeutung. Während der Mord zwingend eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht und nicht verjährt, wird der Totschlag dagegen mit einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren bestraft. Nur im Falle eines besonders schweren Totschlags ist auch die Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe möglich. Der Totschlag verjährt im Übrigen nach 20 Jahren.

Eine der entscheidenden Streitfragen im Strafprozess ist daher die der Verwirklichung von Mordmerkmalen. Gerade hier besteht regelmäßig ein großer Anhaltspunkt für Strafverteidigung, der es darauf ankommen wird, das Gericht vom Nichtvorliegen der Mordmerkmale zu überzeugen. Umso wichtiger ist es deshalb, beim Verdacht wegen Mordes einen erfahrenen Strafverteidiger an seiner Seite haben, der sich für die Rechte des Beschuldigten in jeder Verfahrenslage einsetzt.

Ist die lebenslange Freiheitsstrafe wirklich „lebenslänglich“?

Der Begriff der lebenslangen Freiheitsstrafe stimmt mit der tatsächlichen Bedeutung nur bedingt überein. Eine Freiheitsstrafe, die das „ganze Leben“ lang dauert, ist nach dem BVerfG (Bundesverfassungsgericht) nicht mit dem Grundgesetz und der darin verankerten Menschenwürde des Verurteilten vereinbar. Der Grund dafür ist die mit einer Freiheitsstrafe grundsätzlich verfolgte „Resozialisierung“ des Straftäters: Elementares Ziel des modernen Strafvollzuges ist die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft, weshalb dem Strafgefangenen die Aussicht auf Haftentlassung nicht entzogen werden darf.

Aus diesem Grund ist mit dem § 57a StGB eine entsprechende Regelung geschaffen worden, nach der das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann. Die Voraussetzungen sind, dass fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, nicht die sog. besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein zu lebenslanger Haft verurteilter Täter nach 15 Jahren aus der Haft entlassen werden.

Was bedeutet „besondere Schwere der Schuld“?

Wann eine besondere Schwere der Schuld bei einem Straftäter anzunehmen ist, lässt sich pauschal nicht beantworten. Denn bis heute existiert grundsätzlich keine gesetzliche Definition des Begriffs. Vielmehr obliegt es dem Tatrichter, in einer zusammenfassenden Würdigung von der begangenen Tat und der Persönlichkeit des Täters, die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Insofern kommt es auf schuldsteigernde Umstände des konkreten Einzelfalls an, welche beispielsweise in der Art der Tatausführung oder der Motive, den besonderen Begleitumständen der Tat oder dem Nachtatverhalten liegen können. Nach stetiger Rechtsprechung wird daher eine besondere Schuldschwere angenommen, wenn es sich um einen vielfachen Mord handelt oder aber auch mehrere Mordmerkmale beim Täter vorliegen.

Nimmt der Richter eine besondere Schwere der Schuld beim Täter an, wird die Haft nach 15 Jahren keinesfalls beendet sein. Hat der Täter bereits 15 Jahre abgebüßt, entscheidet die Strafvollzugskammer darüber, welches Strafmaß zu den 15 Jahre noch zusätzlich abzubüßen sind. Die Gerichte verhängen in diesen Fällen jedoch nicht mehr als 10 zusätzliche Jahre Haft. Im Extremfall beträgt die „lebenslange“ Haftstrafe in Deutschland daher maximal 25 Jahre.

Allerdings kann darüber hinaus eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden, die keine Freiheitsstrafe, sondern eine sog. Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt.

Wie sollte ich mich beim Verdacht wegen eines Totschlags oder Mordes verhalten?

Im Hinblick auf die erhebliche Strafandrohung sollte umgehend ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden, der auf dem Gebiet des Kapitalstrafrechts erfahren ist und neben der besonderen strafrechtlichen Kompetenz auch das notwendige Fingerspitzengefühl im Hinblick auf den Umgang mit dem medialen Interesse hat.

Bis zur Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger sollte unbedingt zur Sache geschwiegen werden. Die Ermittlungsbehörden versuchen in diesen Verfahren mit allen Mitteln, vom Beschuldigten eine Einlassung bzw. ein Geständnis zu erlangen. Um gravierende Fehler zu vermeiden, die sich selbstbelastend auswirken und unter Umständen im Verfahrensverlauf nicht mehr rückgängig gemacht werden können, sollte nur nach Rücksprache mit dem Strafverteidiger überlegt werden, ob und wann gegebenenfalls eine Einlassung zur Sache erfolgen sollte.

Sie können mich bei Fragen jederzeit kontaktieren und sich von mir beraten lassen. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht liegt mir dabei eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

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