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Kosten des Verfahrens

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über mögliche Kosten eines Verfahrens.

Kosten des Verfahrens

Kosten des Verfahrens

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover wird mir von meinen Mandanten neben dem möglichen Ausgang des Strafverfahrens regelmäßig die Frage gestellt, welche Kosten ein Strafverfahren überhaupt verursacht und wer diese am Ende zu tragen hat.

Was sind alles „Kosten“?

Nach § 464 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) muss jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Kosten des Verfahrens sind gemäß § 464a Abs. 1 S. 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu zählen alle Kosten im Strafverfahren, die im Wege der Ermittlungen bzw. der Tataufklärung entstanden sind, wie z.B. die Durchführung eines Alkoholtests. Außerdem zählt zu den Kosten des Verfahrens auch die Vergütung des Pflichtverteidigers.

Von den Kosten des Verfahrens sind die notwendigen Auslagen eines Verfahrensbeteiligten zu trennen. Hierunter fällt beispielsweise das Honorar für einen Wahlverteidiger. Hinsichtlich der Anwaltskosten im Strafverfahren muss also unterschieden werden, ob ein Pflicht- oder Wahlverteidiger in Anspruch genommen wird.

Keinesfalls bedeutet es aber, dass die Kosten im Strafverfahren, die für die Pflichtverteidigung anfallen, in keiner Weise dem Angeklagten anfallen. Wie bereits erwähnt, zählt die Vergütung des Pflichtverteidigers zu den Kosten des Verfahrens. Allerdings zahlt der Angeklagte wiederum am Ende für die gerichtlichen Auslagen, welche die Kosten des Pflichtverteidigers umfassen.

Wie werden die Kosten bemessen?

Hinsichtlich der Bemessung der Kosten muss differenziert werden: Die Gebühren werden pauschal berechnet. Sie werden von der Staatsanwaltschaft angesetzt (§ 19 Abs. 2 GKG). Nach dem GKG bemessen sich in Strafsachen die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe. Die Auslagen orientieren sich an den tatsächlichen Aufwendungen. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die an Zeugen und Sachverständige zu zahlen sind sowie die Gebühren eines Pflichtverteidigers. Die notwendigen Auslagen umfassen vor allem die Aufwendungen für Verteidigungsmaßnahmen.

Wer trägt die Kosten?

Nach § 465 Abs. 1 StPO trägt der Angeklagte die Kosten, wenn er schuldig gesprochen oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Obwohl es Aufgabe des Staates ist, die Strafverfolgung von Amts wegen zu betreiben und es weder der Resozialisierung des Täters noch den Interessen des Opfers dient, den Verurteilten durch die Kosten zusätzlich zu belasten, ist es herrschende Rechtsauffassung, dass er durch seine von der Rechtsordnung missbilligte Handlung die Strafverfolgung veranlasst und daher die Kosten zu tragen hat.

Wird der Angeklagte demgegenüber freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, so trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen. So fallen der Staatskasse bei einer Einstellung gemäß § 153a StPO die Kosten, nicht aber die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten zur Last, § 467 Abs. 5 StPO. Des Weiteren werden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse nach § 467 Abs. 3 StPO nicht auferlegt, wenn er die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Außerdem kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

Wird durch das Gericht das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift eingestellt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, § 467 Abs. 4 StPO. Hierfür spielt in der Praxis in der Regel die Stärke des Tatverdachts eine entscheidende Rolle.

Wer trägt die Kosten und Auslagen bei Rechtsmitteln?

Nach § 473 Abs. 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Damit trägt der Verurteilte das Risiko dafür, dass die endgültige Entscheidung nicht schon in der ersten Instanz getroffen wird. Aus § 473 Abs. 2 S. 2 StPO ergibt sich, dass die Kosten und notwendigen Auslagen von der Staatskasse getragen werden, wenn ein Rechtsmittel unbeschränkt eingelegt und in vollem Umfang erfolgreich gewesen ist.

Gibt es Gerichtskostenhilfe?

Viele Mandanten fragen mich als Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover, ob es auch im Strafverfahren Gerichtskostenhilfe gibt. Doch dies ist, so wie es im Zivilverfahren beispielsweise üblich ist, gerade nicht der Fall. Für eine Strafverteidigung gibt es keine Gerichtskostenhilfe. Insofern spielt es keine Rolle, wie vermögend ein Angeklagter ist.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten im Strafverfahren?

Ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten vom Strafverfahren übernimmt, beurteilt sich meistens danach, um welche Versicherung es sich handelt. Bußgeldverfahren und Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich vom Schutz der Versicherung umfasst, jedoch ist dies für Strafverfahren nicht immer der Fall. Meistens wird seitens der Versicherung danach unterschieden, ob der Versicherte wegen eines vorsätzlichen oder eines fahrlässigen Deliktes angeklagt ist. Straftaten, die ausschließlich vorsätzlich begangen werden, wie zum Beispiel Diebstahl, Betrug oder Sachbeschädigung sind von den meisten Rechtsschutzversicherungen nicht gedeckt. Handelt es sich dagegen um eine Straftat, die nach dem Gesetz sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann, wie beispielsweise Körperverletzung oder Totschlag, übernimmt die Rechtsschutzversicherung zunächst die Kosten. Kommt es am Ende zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise, verlangt die Versicherung die im Voraus erstatteten Kosten in der Regel vom Versicherungsnehmer sodann zurück.

Wie hoch können die Gerichtskosten ausfallen?

Aus der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können die jeweiligen Gerichtskosten des Strafverfahrens entnommen werden. In der ersten Instanz berechnen sich die gerichtlichen Gebühren beispielsweise folgendermaßen:

Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen = 140 €
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen = 280 €
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren = 420 €
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren = 560 €
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren = 700 €

Fallen Verfahrenskosten auch im Jugendstrafrecht an?

Nach § 74 Jugendgerichtsgesetz (JGG) kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Oft wird aus pädagogischen Gründen im Jugendgerichtsverfahren daher ganz oder teilweise davon abgesehen. Dies gilt vor allem, wenn dieser noch nicht über ein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügt.

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