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Illegaler Waffenhandel

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den illegalen Waffenhandel.

Illegaler Waffenhandel

Illegaler Waffenhandel? Strafverteidiger Hannover gibt einen Überblick!

Der illegale Waffenhandel wird heutzutage immer mehr über das sog. Darknet betrieben. Dabei handelt es sich um ein abgeschlossenes Netzwerk, welches abgeschlossene Webseiten beinhaltet, die nur über einen bestimmten Browser zu finden sind und von Suchmaschinen nicht indiziert werden.

Ungeachtet dessen gibt es auch für unerlaubte Waffengeschäfte, die über das Darknet betrieben werden, entsprechende Vorschriften, die diese sanktionieren. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover kläre ich in diesem kurzen Beitrag darüber auf, unter welchen Voraussetzungen Sie sich in Zusammenhang mit illegalem Waffenhandel strafbar machen können.

Das Waffengesetz

Die zentrale Vorschrift enthält das Waffengesetz (WaffG). Wer Schusswaffen ohne entsprechende Erlaubnis erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, dem droht gemäß § 51 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 1 WaffG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Derjenige, der illegal Waffen handelt, erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen. Da die Waffen dabei oftmals aus anderen Straftaten herrühren, beispielsweise Diebstahl oder Raub, kann sich der Händler gegebenenfalls auch wegen Hehlerei strafbar machen.

In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe gemäß Abs. 2 sogar Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

Aber auch der Käufer kann sich bei einem illegalen Waffenhandel strafbar machen. Indem er die Waffe zunächst erwirbt, anschließend besitzt, gegebenenfalls verbringt, mitnimmt etc., sind auch bei ihm die zuvor genannten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 WaffG erfüllt.

Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe zu weiteren Straftaten

Wer sich auf illegale Weise Waffen beschafft, vermag auch diese verwenden zu wollen. Sofern der Käufer mithilfe seiner illegal erworbenen Waffe eine weitere Straftat wie beispielsweise einen Raub begeht, so muss er sich natürlich auch für diese verantworten.

Hieraus kann wiederum eine weitere Strafbarkeit für den Waffenhändlers folgen. Er kann zur Straftat, bei der die Waffe zum Einsatz kam, Beihilfe gemäß § 27 des Strafgesetzbuchs (StGB) geleistet haben. Falls er den Käufer sogar zu weiteren konkreten Straftaten gemäß § 26 StGB angestiftet hat oder er im Rahmen eines gemeinschaftlichen Tatplans gehandelt und somit als Mittäter nach § 25 StGB bestraft werden kann, droht ihm sogar die gleiche Strafe wie dem Täter, der mit der Waffe gefeuert hat.

Verbleiben noch Fragen an einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover?

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen als Strafverteidiger in Hannover jederzeit zur Verfügung. Gerne übernehme ich als Ihr Wahl- oder Pflichtverteidiger vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland Ihre Verteidigung und setze mich vollumfänglich für Sie ein. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht liegt mir dabei eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

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