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Illegale Autorennen

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über illegale Autorennen und die möglichen Konsequenzen.

Illegale Autorennen

Illegale Autorennen

Illegale Autorennen haben sich mittlerweile zu einem deutschlandweiten Phänomen entwickelt. Sie werden nicht nur in ländlichen Regionen, sondern vor allem auch in Großstädten wie beispielsweise in Köln und Berlin ausgetragen. Zum Teil existiert eine etablierte „Raser-Szene“, nicht selten kommt es aber auch vor, dass sich die Beteiligten zu spontanen Kraftfahrzeugrennen kurzfristig an einer Ampel verständigen. Dabei genügt schon ein Blick zum Mitstreiter, um das eigene Können unter Beweis zu stellen und als Sieger aus dem sog. „Stechen“ hervorzugehen.

Nicht selten ereignen sich dabei auch schwere Unfälle, bei denen auch Unbeteiligte in Mitleidenschaft gezogen werden. Immer wieder liest man in der Presse von teilweise gravierenden Verletzungen oder sogar vom Tod von Verkehrsteilnehmern.

So kam kürzlich bei einem illegalen Autorennen in Hamburg ein 24-jähriger Beifahrer in einem Audi A 7 ums Leben, den sein 22-jähriger Bruder gelenkt hat. Der Wagen soll zusammen mit einem anderen Auto mit überhöhter Geschwindigkeit einen Lastwagen überholt haben. In einer Linkskurve soll der Fahrer die Kontrolle über seinen Wagen verloren und dabei einen in dieselbe Richtung fahrenden Transporter touchiert haben, woraufhin er dann mit der Beifahrerseite gegen einen vorausfahrenden Sattelzug geschleudert worden sein soll. Während die Feuerwehr den eingeklemmten Fahrer aus dem Auto befreien konnte, verstarb der Beifahrer jedoch noch an der Unfallstelle an seinen Kopfverletzungen.

Ereignen sich derartige Unfälle, sind in strafrechtlicher Hinsicht vor allem die fahrlässige Tötung oder Körperverletzung gemäß § 222, 229 StGB von Bedeutung. Blieben in Vergangenheit Schädigungen oder Gefährdungen aus, so wurden die Diskussionen immer lauter, ob nicht ein eigener Straftatbestand eingeführt werden sollte, der illegale Autorennen sanktioniert. Bislang galt die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen gemäß §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) lediglich als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wurde. Seit Inkrafttreten des § 315d des Strafgesetzbuches (StGB) am 13.10.2017, der verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe stellt, ist nun eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe die Folge. Verursacht der Kraftfahrzeugführer den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so kann er in bestimmten Fällen sogar mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft werden.

Wann mache ich mich jeweils wegen einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen strafbar?

Gemäß § 315d Abs. 1 StGB macht sich nicht nur ein Kraftfahrzeugführer strafbar, der an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt. Dieselbe Strafandrohung gilt auch für denjenigen, der ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Diese Tathandlungen müssen aber verständlicherweise „im Straßenverkehr“ erfolgen. Gemeint ist damit der öffentliche Verkehr, zu dem die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze gehören, die von der Allgemeinheit, also von einem unbestimmten Personenkreis, tatsächlich benutzt werden. Nicht mehr öffentlich ist jener Verkehrsraum, der erkennbar nur für bestimmte Benutzer zugelassen ist, wie zum Beispiel ein Privatparkplatz einer Firma.


Ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichten oder durchführen (Nr. 1)

Ausrichter ist diejenige Person, die als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranstalter das Rennen vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt.

Das Durchführen erfasst diejenigen Fälle, in denen es zu Spontanrennen kommt und somit an einer planvollen Organisation – eben einem „Ausrichten“ – fehlt. Bedeutsam ist die Tathandlung des Durchführens vor allem auch dann, wenn sich ein Rennen noch im Anfangsstadium befindet. So fällt beispielweise eine Handlung wie die Einweisung von Rennteilnehmern in ihre Startpositionen darunter.

Gemäß § 315d Abs. 3 StGB ist auch der Versuch, ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen auszurichten oder durchzuführen, mit Strafe bedroht. Wird also ein Rennen unmittelbar vor dem Start verhindert, so hat sich diejenige Person, die das nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen ausgerichtet oder durchgeführt hat, bereits strafbar gemacht.

Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen (Nr. 2)

Unter einem Rennen im Sinne des § 315d StGB ist ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen zu verstehen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf. Wesentliches Element eines Rennens ist dabei das wettbewerbsmäßige Streben nach einer höheren Geschwindigkeit.

Die zuständige Behörde kann von allen Vorschriften der StVO Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle genehmigen. Um ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen handelt es sich dementsprechend dann, wenn eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist, was die meisten Fällen betreffen dürfte.

Die Definition des Begriffs Kraftfahrzeug ist im § 248b Abs. 4 StGB enthalten. Danach sind Kraftfahrzeuge Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Was ist unter dem Begriff der Gewalt zu verstehen?

Der Begriff der Gewalt hat sich in der Rechtswissenschaft im Laufe der Jahre mehrmals verändert. Nach herrschender Auffassung stellt Gewalt heute jeden körperlich wirkenden Zwang beim Opfer durch körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dar. Gewalt gegen eine Person bedeutet, dass die Gewaltanwendung auf den Körper des Opfers bezogen sein muss.

Gewalt kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich der sog. vis absoluta und der sog. vis compulsiva. Mit vis absoluta wird in der Rechtssprache die „überwältigende Gewalt“ bezeichnet. Diese liegt bei einer unmittelbar erzwungenen, körperlichen Einwirkung vor, z.B. durch das Ausschalten der Willensbildung durch eine Betäubung oder das Unmöglichmachen der Willensbetätigung durch Fesselung. Unter vis compulsiva verstehen die Juristen hingegen die „willensbeugende Gewalt“. Diese unterscheidet sich darin, dass durch die Handlung des Täters der Wille des Opfers nicht gebrochen, sondern lediglich gebeugt wird. Beispiele hierfür sind Schläge oder Schreckschüsse des Täters, um ein Verhalten des Opfers zu erzwingen.

Sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (Nr. 3)

Als sogenannte „achte Todsünde“ des Straßenverkehrs erfasst das „Rasen“ auch die „Alleinraser“ und damit die Fälle, in denen auch nur ein einziger Fahrer ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt.

Mit nicht angepasster Geschwindigkeit ist zu schnelles Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation, insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen zuwiderläuft.

Welche sonstigen rechtliche Folgen drohen?

Im Ermittlungsverfahren besteht bereits vor dem Prozess die Möglichkeit, dass das Gericht den Führerschein des Beschuldigten vorläufig nach § 111a StPO einzieht. Im Falle einer Verurteilung kann die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB endgültig entzogen und zugleich eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a StGB angeordnet werden. Anstatt der Entziehung der Fahrerlaubnis kann das Gericht dem Beschuldigten nach § 44 Abs. 1 StGB für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Fahrzeuge zu führen. Zudem kann das Gericht gemäß § 315f StGB das Fahrzeug des Beschuldigten als Tatfahrzeug einziehen.

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen außerdem auch noch andere Konsequenzen. So kann einerseits der Versicherungsschutz infolge eines Verkehrsunfalls bei einem Kaskoschaden entfallen, andererseits besteht auch die Möglichkeit des Regresses des eigenen Kfz-Haftpflichtversicherers wegen grober Fahrlässigkeit.

Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?

Beim nach wie vor neuen § 315d StGB muss berücksichtigt werden, dass bislang noch keine tiefgreifende Rechtsprechung existiert. Das bedeutet, dass bei den Ermittlungsbehörden wie auch bei Gerichten eine gewisse Unsicherheit bei den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen herrscht. Insbesondere bei den Begriffen wie „nicht angepasster Geschwindigkeit“, „grob verkehrswidrig“ oder „rücksichtsloses Verhalten“ ist vieles noch in rechtlicher Hinsicht schwammig. Daher sollte bestenfalls ein auf das Strafrecht und Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, der den Tatvorwurf genau überprüfen kann.

Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Als von Ihnen beauftragter Strafverteidiger in Hannover berate ich Sie umfassend in Ihrem Verfahren und übernehme gerne Ihre Verteidigung vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei liegt mir als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Hannover eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

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