top of page
Kloepperfotodesign-4_edited.jpg

Haftantritt

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Haftantritt.

Haftantritt

Haftantritt

Die Regelungen des Strafvollzugs gelten grundsätzlich als sehr umfassend und detailliert. Dies ist die zwingende Konsequenz der gravierenden Grundrechtseinschränkungen, die mit der Freiheitsstrafe einhergehen.

Teilt Ihnen die Staatsanwaltschaft durch ein Schreiben mit, dass Sie aufgefordert werden, sich zu einem bestimmten Termin in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt einzufinden, um dort Ihre Strafe anzutreten, dann handelt es sich sicherlich um die unangenehmste Situation, in der Sie sich als Verurteilter einer Straftat befinden können.

Daher stelle ich als Strafverteidiger in Hannover in diesem Beitrag die wichtigsten Fragen und Antworten zusammen, die mit dem Thema des Haftantritts zusammenhängen.

Ab wann kann man zum Haftantritt geladen werden?

Das Strafverfahren vor Gericht wird durch die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung beendet. Sobald gegen das Urteil keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, ist es grundsätzlich endgültig. Man spricht dann von einem rechtskräftigen Urteil. In diesem Fall kann es von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann eine Ladung zum Haftantritt möglich.

Kann man sich aussuchen, in welche JVA man kommt?

In welcher JVA die Vollstreckung Ihrer Freiheitsstrafe stattfindet, wird nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes bestimmt. Dieser legt die maßgeblichen Kriterien fest, an denen Sie erkennen können, wo Sie Ihre Strafe verbüßen müssen. Den Vollstreckungsplan für Niedersachsen können Sie unter https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/justizvollzug_und_ambulanter_justizsozialdienst/justizvollzug/vollstreckungsplan/vollstreckungsplan-155605.html online abrufen. Dabei ist nur unter bestimmten, gesetzlichen Voraussetzungen eine Verlegung aus der eigentlich zuständigen in eine andere JVA möglich.

Was ist ein Vollzugsplan?

Als Inhaftierter erhalten Sie einen Vollzugsplan, der ständig überprüft und angepasst wird. Er legt den Verlauf der Haft fest und setzt Ihnen Ziele, die während der Haft erreicht werden sollen. Ihm liegt die sog. Behandlungsuntersuchung zugrunde, innerhalb derer Ihre Persönlichkeit und Ihre Lebensverhältnisse untersucht werden. Der Vollzugsplan hängt mit der Zielsetzung des Strafvollzugs zusammen, welche gemäß § 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) darin besteht, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Erstellung findet in einer Konferenz statt, an der Sie auch teilnehmen, so dass Sie die Möglichkeit haben, Ihre Vorstellungen zu äußern. Sofern Ihre Strafe allerdings unter einem Jahr beträgt, ist ein Vollzugsplan nicht zwingend notwendig.

Welchen Inhalt hat ein Vollzugsplan?

§ 7 Abs. 2 (StVollzG) verlangt in jedem ordentlichen Vollzugsplan die Angaben über folgende Behandlungsmaßnahmen: Die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt, die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen, den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung, die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung, besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen, Lockerungen des Vollzuges und notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

Außerdem ist der Vollzugsplan gemäß § § 7 Abs. 3 StVollzG mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Dafür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

Was passiert, wenn ich nicht zur Haft antrete?

Nach der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft die sog. Ladung zum Strafantritt. Dieser können Sie die Frist entnehmen, bis zu welchem Zeitpunkt Sie sich (spätestens) in der jeweiligen JVA einzufinden haben. Sollten Sie sich dem Strafantritt nicht stellen, kann die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen, auf dessen Grundlage Sie festgenommen und anschließend in die JVA gebracht werden können. Der Umstand, dass Sie sich trotz Ladung zum Strafantritt nicht gestellt haben, kann sich außerdem negativ auf die Vollzugsplanung auswirken. Dies kann vor allem hinsichtlich der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen Berücksichtigung finden.

Wie kann meine Strafe gelockert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. Für diese „Lockerungen“ ist neben Ihrer Zustimmung erforderlich, dass keine Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr vorliegt. Ob dies der Fall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, maßgeblich für die Beurteilung ist aber auch, wie der Vollzug bisher verlaufen ist.

Kann man den Strafvollzug hinauszögern?

Der Zeitpunkt des Haftantritts ist für den Verurteilten immer ein schlechter Zeitpunkt. Stellt sich der Zeitpunkt des Haftantritts für ihn oder seine Familie allerdings als besonders ungünstig dar, so steht im Wege des sog. Haftaufschubs nach § 456 der Strafprozessordnung (StPO) dem Verurteilten ein Mittel der Strafvollstreckung zur Verfügung, mithilfe dessen er die Vollstreckung seiner Haftstrafe hinauszögern kann. Die Gewährung des Haftaufschubs ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Wird die Zeit aus der U-Haft auf die Haftzeit angerechnet?

Gemäß § 51 Abs 1 S. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird die Zeit, die in Untersuchungshaft oder durch andere Freiheitsentziehung verbracht wurde, auf die gesamte Haftzeit angerechnet. Die Haftzeit aus der U-Haft wird also auf die Haftzeit angerechnet. Dafür ist allerdings erforderlich, dass Sie als Verurteilter auch aufgrund desselben Verfahrens, welches zur Verurteilung führte, in Untersuchungshaft saßen oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten haben. Andere Formen der Freiheitsentziehung können beispielsweise Haft aufgrund vorläufiger Festnahme oder Auslieferungshaft sein. Zu beachten ist allerdings, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleiben kann, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

Fazit

Gerade im Strafvollzugsrecht handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die von einer Vielzahl an unterschiedlichen Voraussetzungen und Faktoren abhängen. Daher verbietet sich grundsätzlich jeglicher Vergleich mit Familienangehörigen, Freunden und Bekannten, die selbst inhaftiert sind oder waren.

Folglich muss jeder einzelne Fall für sich geprüft werden, um die richtigen Entscheidungen zu treffen, wenn es beispielsweise darum geht, ob und welche Rechtsmittel eingelegt werden.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover übernehme ich gerne Ihre Interessenwahrnehmung und unterstütze Sie nicht nur im Rahmen des Strafverfahrens, sondern auch der Strafvollstreckung. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht berate und vertrete ich meine Mandanten bundesweit.

bottom of page