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Führungszeugnis

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über ein Führungszeugnis.

Führungszeugnis

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über die registrierten Vorstrafen einer Person, die im Bundeszentralregister eingetragen sind.

Was ist das sogenannte Bundeszentralregister?

Das Bundeszentralregister wird vom Bundesamt für Justiz geführt und stellt das Register dar, das die jeweiligen Eintragungen enthält. Als betroffene Person kann man grundsätzlich nur auf Antrag eine Auskunft darüber enthalten, welche persönlichen Eintragungen im Bundeszentralregister vermerkt sind. Das Bundesamt für Justiz stellt dann das Führungszeugnis aus, welches über bestimmte Eintragungen, die auch so im Bundeszentralregister stehen, informiert.

Was wird alles im Bundeszentralregister vermerkt?

Im Bundeszentralregister werden die in den §§ 3 ff. BZRG (Bundeszentralregistergesetzes) genannten Eintragungen vermerkt. Dies sind vor allem rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie Vermerke über die Schuldunfähigkeit der betroffenen Person. Bei einer gerichtlichen Verurteilung werden auch nähere Angaben über das Urteil eingetragen. Aus diesem Grund beinhaltet das BZR auch Informationen darüber, ob gegen die betroffene Person eine Anordnung einer Fahrerlaubnissperre oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung ergangen oder die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Eingetragen werden darüber hinaus auch nachträgliche gerichtliche Entscheidungen sowie Gnadenerweise, Amnestien und Beschlüsse über eine Wiederaufnahme des Verfahrens.

Was ist das einfache Führungszeugnis?

Erhält der Antragsteller vom Bundesamt für Justiz ein Führungszeugnis, welches Auskunft darüber gibt, welche Eintragungen über die betroffene Person im BZR stehen, dann handelt es sich um das einfache Führungszeugnis. Es beinhaltet hauptsächlich die Eintragungen aus dem BZR über Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sowie nachträgliche gerichtliche Entscheidungen. Für bestimmte Arten von Verurteilungen gibt es jedoch auch Ausnahmen, welche in § 32 Abs. 2 BZRG aufgeführt sind. So tauchen im einfachen Führungszeugnis beispielsweise keine Verurteilungen auf, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist. Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn über die betroffene Person sonst keine weitere Strafe im Register eingetragen ist. Im einfachen Führungszeugnis erscheinen somit keine Verurteilungen wegen bestimmter Delikte, sofern es sich um einmalige Verurteilungen handelt.

Von diesen Ausnahmen gibt es wiederum eine Ausnahme: Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte tauchen dagegen im einfachen Führungszeugnis auf. Dies betrifft die §§ 174 bis 180 und 182 StGB.

Wie unterscheidet sich das erweiterte Führungszeugnis?

Im Unterschied zum einfachen Führungszeugnis stehen im erweiterten Führungszeugnis mehr Eintragungen über die betroffene Person. Während bestimmte Verurteilungen unter den oben genannten Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden, können diese im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Dies regelt § 32 Abs. 5 BZRG. Danach gelten für das erweiterte Führungszeugnis die oben genannten Ausnahmen nicht für Verurteilungen wegen bestimmter Delikte.

Ein Beispiel: Eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wegen einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB würde wie oben dargestellt nicht im einfachen Führungszeugnis auftauchen. § 183 StGB ist nicht von der Ausnahmeregelung bestimmter Sexualdelikte betroffen. Jedoch wird § 183 StGB von § 32 Abs. 5 BZRG erfasst, so dass die Verurteilung im erweiterten Führungszeugnis erscheinen würde.

Was steht im Europäischen Führungszeugnis?

Besitzt eine Person neben oder anstatt der deutschen die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so kann dieser gemäß § 30b BZRG ein Europäisches Führungszeugnis erteilt werden. Neben dem deutschen Führungszeugnis kann das Europäische Führungszeugnis auch Mitteilungen darüber enthalten, welche Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates bestehen.

Was enthält das behördliche Führungszeugnis?

Von einem behördlichen Führungszeugnis spricht man, wenn ein beantragtes Führungszeugnis direkt einer Behörde erteilt wird. Dies betrifft unter anderem den Fall, wenn das Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragt wird. Im Behördenführungszeugnis können zusätzlich bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, wie beispielsweise der Widerruf eines Waffenscheins oder der Gewerbeerlaubnis, von Strafgerichten zur Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt vermerkt sein.

Zudem können hier auch geringfügige Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten aufgeführt sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

Wie lange besteht die Eintragung über eine Verurteilung?

Eine Eintragung aus dem Bundeszentralregister über eine Verurteilung wird nur für eine bestimmte Dauer in das Führungszeugnis aufgenommen, so dass nach Ablauf einer bestimmten Frist eine solche grundsätzlich nicht mehr im beantragten Führungszeugnis erscheint. Gemäß § 36 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils. Die Länge der Frist bestimmt sich nach § 34 BZRG.

Für eine Verurteilung zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten gilt eine Frist von drei Jahren. Sie gilt auch für eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder zu Strafarrest von drei Monaten bis zu einem Jahr, sofern die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und ansonsten keine weitere Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Strafarrest eingetragen ist.

Für das oben genannte Beispiel bedeutet dies, dass eine Verurteilung wegen einer exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen somit nach drei Jahren nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen würde.

Eine Frist von zehn Jahren gilt bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB.

Nach zehn Jahren werden auch bestimmte Verurteilungen nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Dazu zählen Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen der Vergehen nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 und § 236 StGB.

Wer kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses stellen?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 30 Abs. 1 BZRG die Erteilung eines Führungszeugnisses beantragen. Gemäß § 30 Abs. 2 BZRG ist der Antrag grundsätzlich bei der Meldebehörde des Betroffenen zu stellen. Wohnt der Betroffene außerhalb des Geltungsbereiches des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), also außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so kann dieser gemäß § 30 Abs. 3 BZRG das Führungszeugnis auch direkt beim Bundesamt für Justiz beantragen.

Kann ein Führungszeugnis auch online beantragt werden?

Das Führungszeugnis kann unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/FZ_node.html auch online beantragt werden.

Wer kann einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellen?

Dem Antragsteller kann nach § 30 a Abs. 1 BZRG ein erweitertes Führungszeugnis ausgestellt werden, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist oder wenn dieses Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Dabei muss gemäß § 30a Abs. 2 BZRG eine schriftliche Aufforderung vorgelegt werden, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass diese genannten Voraussetzungen vorliegen.

Das erweiterte Führungszeugnis kann darüber hinaus gemäß § 31 BZRG auch direkt einer Behörde erteilt werden, wenn die Behörde das erweiterte Führungszeugnis zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Einer Behörde kann ein erweitertes Führungszeugnis auch dann erteilt werden, wenn dies dem Schutz Minderjähriger dient. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen dann Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

Wann werden Eintragungen aus dem Bundeszentralregister getilgt?

Bis auf Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Anordnungen der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus werden die im BZR eingetragenen Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist auch wieder getilgt. Regelungen über die Länge der Tilgungsfrist enthält § 46 BZRG. Demnach kann sie fünf bis zwanzig Jahre betragen und sich gegebenenfalls auch verlängern.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover beantworte ich Ihnen gerne Ihre Fragen rund um das Thema Bundeszentralregister bzw. Führungszeugnis. Sie können mich jederzeit kontaktieren und ein erstes, kostenloses Informationsgespräch vereinbaren!

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