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Drogenstrafrecht

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über das Drogenstrafrecht.

Drogenstrafrecht

Rechtsanwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Hannover

Für mich als Rechtsanwalt für Strafrecht in Hannover hat das Betäubungsmittelstrafrecht eine immense praktische Bedeutung. Die in der Strafverteidigung wichtigsten Betäubungsmittel sind nach der Definition der §§ 1 und 2 BtMG alle diejenigen Stoffe und Zubereitungen, die in den Anlagen I – III zu § 1 BtMG aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um natürliche (z.B. Cannabis, Pilze, Kokain) und künstliche Substanzen (z.B. Heroin, LSD, Ecstasy).

Als Ihr Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht bin ich mit dessen materiell- sowie verfahrensrechtlichen Besonderheiten in hinreichendem Maße vertraut. Bereits im ersten Gespräch wird erörtert, ob nicht eventuell die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen. Ein Beschuldigter hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts immer dann einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn er nicht in der Lage ist, seine Mitwirkungsrechte eigenständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Diese Rechtsprechung gilt auch für den Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts.

Straftatbestände
Egal mit welchem Betäubungsmittel Sie angetroffen werden, der Strafrahmen im Bereich des Betäubungsmittelgesetz ist hoch! Hinzu kommt, dass das Betäubungsmittelgesetz nicht nur viele Straftatbestände kennt. Darüber hinaus wird der nicht näher definierte Begriff des „Handeltreibens“ i.S.d. § 29 Abs. 1 BtMG zum Nachteil des Betroffenen weit ausgelegt. Hierunter versteht die Rechtsprechung jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Dabei genügt es für eine vollendete Strafbarkeit bereits, wenn nur eine gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit stattfand. Insbesondere muss es nicht zu der Anbahnung eines bestimmten Geschäfts gekommen sein. Das Betäubungsmittelgesetz lässt beispielsweise folgende Tätigkeiten genügen:

• den klassischen Verkauf mit Gewinnabsicht
• den Ankauf mit der Absicht zum Weiterverkaufen
• die Vermittlung in Erwartung einer Provision (auch ohne Erfolg)
• der „ledigliche“ Transport
• die „ledigliche“ Finanzierung von Geschäften (Darlehen genügt)
• das Anbieten obwohl die Ware nicht vorhanden ist

Für mich als Strafverteidiger in Hannover stellt sich bei Verstößen immer die Frage, ob der Mandant Drogenkonsument ist und sich dies aus den Akten ergibt. Ergibt es sich nicht, so ist zu überlegen, ob dies aus taktischen Gründen dem Gericht mitgeteilt werden sollte. Diese Überlegung spielt insbesondere eine Rolle für die Feststellung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 20 StGB oder der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB.

Insgesamt kennt das Betäubungsmittelgesetz einige Besonderheiten, die nur ein auf diesem Gebiet tätiger Strafverteidiger hinreichend beherrscht. Zu nennen sind hier insbesondere:

• Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens bei Eigenkonsum
• Möglichkeit der Strafmilderung bis hin zum Absehen einer Bestrafung
• Möglichkeit der Therapie statt einer Strafe

Als Ihr Strafverteidiger in Hannover für berate und vertrete ich Sie in dem besonderen Strafverfahren des Betäubungsmittelstrafrechts und erörtere mit Ihnen bereits im Vorfeld, welche Möglichkeiten in ihrem konkreten Fall möglich erscheinen.

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