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Computerbetrug

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Computerbetrug.

Computerbetrug

Computerbetrug- Strafverteidiger Hannover gibt Überblick?

Durch die starke Zunahme des Einsatzes von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Computern im modernen Wirtschafts- und Rechtsverkehr in den vergangenen Jahrzehnten entstand im Bereich der Vermögensdelikte eine Strafbarkeitslücke, was auf den Umstand zurückzuführen war, dass nunmehr kein menschliches Opfer getäuscht werden konnte, sondern allein ein Computer manipuliert wurde, um einen Vermögenszufluss zu erreichen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber hinter den „normalen“ Betrug gemäß § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) den Computerbetrug in § 263a StGB eingefügt, der heutzutage als häufigstes Delikt im Bereich der Cyberkriminalität gilt.

Im Laufe der Zeit sind die statistisch erfassten Fälle des Computerbetrugs gemäß § 263a StGB signifikant gestiegen, was nicht zuletzt auf die stets intensivere Nutzung des Internets zurückzuführen ist, aus der auch neuartige Vorgehensweisen wie das sogenannte „Phishing“ von Daten hervorgehen.

Daher möchte ich als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover einen Überblick über den Straftatbestand des Computerbetrugs geben.

Wie mache ich mich wegen Computerbetrugs strafbar?

Gemäß § 263a StGB macht sich wegen Computerbetrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

Die Tathandlung liegt demzufolge in der unbefugten Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs. Ein Datenverarbeitungsvorgang ist ein technischer Vorgang, bei dem durch die Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden. Dies kann durch die oben genannten vier unterschiedlichen Tatvarianten erfolgen.

Wann liegt eine unrichtige Gestaltung des Programms vor?

Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs kommt zunächst in Betracht, wenn das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms beeinflusst wird. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Programm-Manipulation. Ein Programm ist eine durch Datenfestgesetzte Arbeitsanweisung an den Computer. Programme sind damit also beispielsweise Anwender-, Systemkontroll-, Quell- und Maschinenprogramme. Gestaltet werden sie durch das Neuschreiben, Hinzufügen, Verändern oder Löschen einzelner Programmteile oder auch des ganzen Programms. Da sich auch Programme jedoch aus Daten zusammensetzen, handelt es sich hierbei um einen Spezialfall der zweiten Variante, so dass dieser Variante in der Praxis kaum eine eigenständige Bedeutung zukommt.

Wann wird eine Verwendung von unrichtigen oder unvollständigen Daten angenommen?

Diese Variante regelt die sogenannte Input- oder Eingabemanipulation. Unter Daten sind alle codierten oder codierbaren Informationen zu verstehen, die durch Zeichen oder Funktionen dargestellt werden können. Sie werden verwendet, wenn sie in den Datenverarbeitungsprozess eingeführt werden. Die Daten sind dann unrichtig, wenn die darin codierten Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen oder unvollständig sind.

Als Beispiele für diese Tathandlung des Computerbetrugs gilt das Nutzen von gefälschten EC- oder Kreditkarten zum Abheben von Geld. Demgegenüber wird die Nutzung gestohlener Bankkarten nicht erfasst, da schließlich – wenn auch nicht durch die berechtigte Person – richtige Daten verwendet werden.

Wann handelt es sich um eine unbefugte Verwendung von Daten?

Bei dieser Tatvariante des Computerbetrugs werden zwar korrekte Daten und ein ordnungsgemäß funktionierendes Programm verwendet, allerdings geschieht dies durch eine Person, die ihrerseits dazu nicht berechtigt ist. Der Begriff „unbefugt“ wird von dem Bundesgerichtshof (BGH) betrugsspezifisch ausgelegt. Das bedeutet, dass nur dann eine unbefugte Datenverwendung angenommen wird, wenn eine täuschungsgleiche Handlung vorliegt. Auf diese Weise wird ein Vergleich zum „normalen“ Betrug nach § 263 hergestellt, welcher eine Täuschung voraussetzt.

Wichtigste Fallgruppe für die unbefugten Datenverwendung ist das missbräuchliche Abheben von Geld von einem Geldautomaten mithilfe einer Kredit- oder EC-Karte. Des Weiteren ist die Durchführung von Online-Transaktionen mithilfe fremder Daten, die beispielsweise durch Phishing erlangt wurden sowie die Warenbestellung bei Online-Geschäften unter fremdem Namen von dieser Tatvariante erfasst.

Wann ist eine sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf gegeben?

Die vierte Variante hat eine Auffangfunktion und soll daher die noch verbleibenden, ebenfalls als strafwürdig angesehenen Manipulationen unter Strafe stellen, die nicht von den anderen Varianten erfasst werden.

Hierzu zählt beispielsweise die Manipulation eines Glücksspielautomaten oder die Nutzung einer unberechtigterweise wiederaufgeladenen Telefonkarte. Darüber hinaus sah der BGH auch das Leerspielen eines Geldspielautomaten mithilfe eines Programms, das den Ablauf des Glücksspiels derart manipuliert, dass der Täter das Gewinnbild herbeiführen kann, als sonstiges unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs an.

Wann liegt eine Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs vor?
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Eine Beeinfluss des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges liegt vor, wenn eine der oben genannten Tathandlungen in den Verarbeitungsvorgang des Computers Eingang findet, seinen Ablauf mitbestimmt und eine Vermögensdisposition auslöst.

Ein Datenverarbeitungsvorgang ist ein technischer Vorgang, bei dem durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden. Durch die Tathandlung muss das Ergebnis beeinflusst werden, d.h. mindestens mitursächlich für das Verarbeitungsergebnis sein. Des Weiteren ist erforderlich, dass das durch die Einwirkung beeinflusste Ergebnis zu einer vermögensrelevanten Verfügung des Computers führt, die eine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung hat.

Was ist hinsichtlich der Strafbarkeit noch zu beachten?

Der Computerbetrug ist ein Vorsatzdelikt. Das bedeutet, dass neben den bisher angesprochenen äußeren Umständen auch die innere Tatseite für die Strafbarkeit des Täters gegeben sein muss. Dafür ist erforderlich, dass er mit Vorsatz, also wissentlich und willentlich, gehandelt hat.

Für den Computerbetrug bedeutet dies konkret, dass der Täter gewusst und gewollt haben muss, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unrichtige Gestaltung des Programms, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugter Verwendung von Daten oder durch sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst wurde.

Welche Strafverschärfungen gibt es?

Aufgrund der Parallele des Computerbetrugs gemäß § 263a StGB gegenüber des Betrugs gemäß § 263 StGB, sind durch die Verweisung über § 263 Abs. 3 StGB auch Strafverschärfungen vorgesehen. § 263 Abs. 3 StGB bestimmt nämlich, dass § 263 Abs. 2 bis 6 entsprechend gilt, welche unter anderem auch besonders schwere Fälle des Betrugs regelt. Im Falle eines Computerbetrugs in einem besonders schweren Fall erhöht sich die Strafe von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist somit normalerweise ausgeschlossen.

Ein Computerbetrug in besonders schwerem Fall liegt in der Regel vor, wenn der Beschuldigte gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Computerbetrugstaten eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Bei diesen Strafverschärfungen handelt es sich um Regelbeispiele, welche nicht abschließend sind. Das bedeutet, dass das Gericht kann auch einen unbenannten besonders schweren Fall des Computerbetrugs bestimmen kann, sofern dieser dem Unrechtsgehalt der aufgezählten Fälle entspricht. Umgekehrt kann aber ein Gericht auch davon absehen, wegen Computerbetruges in besonders schweren Fall zu verurteilen, wenn ausnahmsweise der hohe Strafrahmen in der konkreten Situation nicht angebracht wäre.

Ist auch ein versuchter Computerbetrug strafbar?

Nach dem deutschen Strafrecht ist bei manchen Delikten auch eine Versuchsstrafbarkeit vorgesehen. Das bedeutet, dass für den Täter auch schon dann eine Strafe droht, wenn er die Tat lediglich versucht hat. Diesbezüglich ordnet § 23 Abs. 1 StGB an, dass der Versuch eines Verbrechens stets und der eines Vergehens nur strafbar ist, wenn es das Gesetz so ausdrücklich festlegt. Für den Computerbetrug ergibt sich diesbezüglich die Strafbarkeit des Versuchs aus der gesetzlichen Regelung nach den §§ 263a Abs. 2 in Verbindung mit 263 Abs. 2 StGB.

Welche Strafe droht beim Computerbetrug?

Computerbetrug gemäß 263a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das konkrete Strafhöhe hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Relevante Kriterien hierfür sind beispielsweise die Höhe des entstandenen Schadens, die Anzahl der Begehungen sowie eventuelle Vorstrafen des Beschuldigten.

Wann ist der Computerbetrug verjährt?

Die Ergebnisse der Ermittlungsakte entscheiden darüber, ob die Staatsanwaltschaft eine Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Um sich gegen eine Anklage bestmöglich verteidigen zu können, ist die Kenntnis des Inhalts der Ermittlungsakte unerlässlich. Nur dann kann eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden, die darin bestehen kann, entweder zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen, diese mit einer eigenen Einlassung zur Sache zu bestreiten oder sich geständig einzulassen.

Als Strafverteidiger in Hannover ist es mir möglich, Akteneinsicht zu Ihrem Verfahren zu beantragen, um so einen Einblick in die bisherigen Ermittlungsarbeiten der Strafverfolgungsbehörden und der Beweislage zu erhalten. Aufgrund der mir durch die Ermittlungsakte gewonnenen Informationen kann ich Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Situation bieten. Als kompetenter Ansprechpartner stehe ich Ihnen bei Ihren Fragen nicht nur Akteneinsicht, sondern zum gesamten Gebiet des Strafrechts rund um die Uhr zur Verfügung. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht berate und vertrete ich meine Mandanten bundesweit.

Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?

Sollte gegen Sie der Tatvorwurf des Computerbetrugs erhoben werden, dann ist die Heranziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts ratsam. Grundsätzlich gilt: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.

Als von Ihnen beauftragter Strafverteidiger Hannover beantrage in Ihrem Fall umgehend Akteneinsicht und überprüfe sorgfältig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Computerbetrugs gegeben sind. Nach erfolgter Akteneinsicht arbeite ich mit Ihnen eine bestmögliche Verteidigungsstrategie aus.

Sie können mich bei Fragen zum Thema Computerbetrug jederzeit kontaktieren und sich von mir beraten lassen. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

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