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Brandstiftung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Brandstiftung.

Brandstiftung

Brandstiftung

Im Märt 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Hannover zusammen mit der Polizeidirektion mit, einen 65 Jahre alten Mann verhaftet zu haben, welcher unter dem Verdacht steht, zwischen Dezember 2017 und Januar 2018 drei selbstgebaute Brandsätze im Finanzamt Hannover-Süd im Stadtteil Ricklingen platziert zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover erließ das Amtsgericht Hannover nun einen Untersuchungshaftbefehl wegen bestehender Fluchtgefahr. Dem 65-Jährigen wird versuchte schwere Brandstiftung in drei Fällen zur Last gelegt.

Zwei der drei selbstgebauten Brandsätze waren am 04. Dezember 2017 sowie am 05. Januar 2018 von Mitarbeitern der Behörde gefunden worden, während der Dritte erst später bei einer vorsorglichen Durchsuchung durch die Polizei am 06. Januar 2018 entdeckt worden ist. Die Brandsätze hatten nicht gezündet, so dass es auch zu keinen Verletzungen gekommen sei.

Dieser Fall gibt Anlass, sich einen Überblick über die verschiedenen Brandstiftungsdelikte zu verschaffen, die in den §§ 306 bis 306f des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt sind. Bei diesen Delikten geht es um die Sanktionierung von Verhaltensweisen, die Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährden oder zerstören könnten. Die Urangst der Menschen vor der Unkontrollierbarkeit eines Brandes schlägt sich dabei vor allem auch beim Gesetzgeber nieder, der für die Brandstiftungsdelikte insgesamt schwere Strafen vorsieht.

Wie schwer eine Strafe für ein Brandstiftungsdelikt ausfallen kann, beantworte ich neben anderen mir als Strafverteidiger in Hannover häufig gestellten Fragen in diesem Beitrag.

Wann mache ich mich wegen der „einfachen“ Brandstiftung strafbar?

Wegen der „einfachen“ Brandstiftung macht sich derjenige strafbar, der die in § 306 Abs. 1 StGB genannten Objekte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Zu diesen Objekten gehören Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, Warenlager oder -vorräte, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden oder Moore oder land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse.

Als Gebäude gilt dabei ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das dazu bestimmt und geeignet ist, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen. Eine Hütte ist demgegenüber ein mit dem Boden fest verbundenes, unbewegliches Bauwerk, das mangels Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit nicht als Gebäude gelten kann, also z.B. eine Marktbude oder ein Bauwagen.

Eine Betriebsstätte ist dem oben genannten ähnlich, unterscheidet sich aber dahingehend, dass darin grundsätzlich eine betriebliche Tätigkeit stattfinden muss, die einem gewerblichen Betrieb dient. Als Betriebsstätten gelten demnach beispielsweise Fabrikations- und Werkstätten. Ob auch ein Imbisswagen hierunter verstanden werden kann, erscheint vor dem Hintergrund einer engen Auslegung dieses Tatbestandes zweifelhaft. Unter technischen Einrichtungen sind Sachen zu verstehen, die im Rahmen einer Betriebsstätte zur Fertigung und Produktion eingesetzt werden.

Ein Warenlager stellt eine Räumlichkeit zur Lagerung von Waren dar. Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) fallen hierunter jedoch keine Tankbehälter.

Ein Kraftfahrzeug ist jedes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft angetrieben wird. Bei den anderen aufgezählten Fahrzeugen fehlt eine solche Begrenzung, so dass diese auch mit Muskel- oder Windkraft bewegt werden können. Somit werden also auch etwa Gleitschirme, Schlauch- oder Paddelboote vom § 306 Abs. 1 StGB erfasst.

Unter Wald wird eine erhebliche, zusammenhängende, ganz oder zum Teil mit Bäumen bestandene Bodenfläche einschließlich des dazwischenstehenden Unterholzes und des übrigen Pflanzenwuchses verstanden. Eine Heide ist eine offene Landschaft mit typischer Vegetation aus Zwergsträuchern. Als Moor gilt ein dauerhaft feuchtes, schwammiges, tierarmes Gelände mit charakteristischen Pflanzengesellschaften auf einer mindestens 30 cm dicken Torfdecke.

Zu den letztgenanntem Tatobjekt der Land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse ist z.B. ein Futtersilo zu fassen.

In Brand gesetzt ist ein Tatobjekt, wenn ein wesentlicher Bestandteil des Objekts so vom Feuer erfasst ist, dass das Feuer aus eigener Kraft selbstständig weiter brennen kann, ohne Fortwirken des Zündstoffes. Was ein wesentlicher Bestandteil ist, bestimmt sich dabei grundlegend nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung, wichtig ist aber, dass es ein Bestandteil ist, das nicht jederzeit entfernt werden kann, ohne dass das Bauwerk selbst beeinträchtigt werden würde. Nicht erforderlich ist eine offene Flamme, auch das Bestehen eines Glimm- oder Schwelbrandes reicht für die Tathandlung aus. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es teilweise aus, wenn sich der Brand auf wesentliche Teile des Gebäudes ausbreiten kann.

Doch nicht nur durch aktives Handeln ist ein Inbrandsetzen möglich. Es kommt auch ein Unterlassen in Betracht, also wenn man es pflichtwidrig unterlässt, ein in Brand gesetztes Tatobjekt zu löschen. Erforderlich dafür ist aber, dass der Täter eine sog. Garantenstellung hat. Eine solche kann beispielsweise aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren.

Typischer Fall der ganzen oder teilweisen Zerstörung eines Objekts durch Brandlegung ist die Explosion, bei der es nicht notwendigerweise zu einer Brandentwicklung kommen muss. Ein Zerstören liegt vor, wenn ein Tatobjekt vernichtet wird oder seine bestimmungsgemäße Brauchbarkeit verliert. Teilweise zerstört ist es, wenn Teile wesentlich beschädigt oder unbrauchbar geworden sind. An dieser Stelle muss aufgrund der hohen Strafandrohung nach der Rechtsprechung – näheres dazu weiter unten – eine teilweise Zerstörung „von einigem Gewicht“ vorliegen. Bei Gebäuden ist also eine zumindest teilweise Zerstörung erst dann anzunehmen, wenn die Bewohnbarkeit gewichtig eingeschränkt ist. Die Zerstörung muss aber jedenfalls auf eine Brandlegung zurückzuführen sein. Dies ist jede Handlung, die auf die Verursachung eines Brandes gerichtet ist. Mit dieser Formulierung wird modernen feuerresistenten Baustoffen Rechnung getragen, die nicht mehr in Brand geraten, da Menschen erst recht gefährdet werden können, wenn der Zündstoff anstelle eines Brandes sofort explodiert. Gelegt ist ein Brand, wenn die zerstörende oder gefährdende Wirkung des Brandmittels eintritt.

Wann mache ich mich wegen der schweren Brandstiftung strafbar?

Neben der „einfachen“ Brandstiftung kennt das Gesetz auch die schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB. Danach macht sich derjenige strafbar, bestraft, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Diese ist als ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet, dass kein tatsächliches Vorliegen einer Gefahr gefordert wird. Von einer abstrakten Gefährdung kann man immer dann ausgehen, wenn es sehr wahrscheinlich erscheint, dass Menschen in Gefahr geraten. Hier spielt die Eigentumsfrage keine Rolle, so dass sich auch derjenige strafbar machen kann, der sein eigenes Haus anzündet.

Aufgrund des Zusatzes „oder eine andere Räumlichkeit, der der Wohnung von Menschen dient“ müssen die aufgezählten Objekte als Unterfälle des Begriffs Räumlichkeit verstanden werden. Räumlichkeiten sind demnach alle nach allen Seiten und nach oben hin abgeschlossene, unbeweglichen Räume, die tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dienen. „Dient“ weist auf das Erfordernis der Widmung zu Wohnungszwecken hin. Die Räumlichkeit muss mindestens einer Person vorübergehend dem räumlichen Mittelpunkt dienen. Somit kann auch ein Wohnmobil als Räumlichkeit gelten, wenn es seinem Nutzer zumindest vorübergehend als Mittelpunkt der privaten Lebensgestaltung und damit zur Wohnung dient. Demgegenüber fehlt es an der erforderlichen Widmung bei Rohbauten oder geschlossenen Hotels.

Denkbar sind auch Gebäude, die nicht immer ausschließlich der Wohnung von Menschen dienen, sondern daneben auch noch andere Zwecke erfüllen. So kann etwa im Erdgeschoss ein Geschäft betrieben werden, während im Stockwerk darüber die Wohnung des Händlers liegt. Wird nun das Geschäft im Erdgeschoss in Brand gesetzt, dann ist fraglich, ob alleine durch die Gefahr, dass der Brand sich ausbreitet und so auch die Wohnung trifft, schon der Tatbestand erfüllt sein kann. Sicher erfasst werden solche gemischt genutzten Gebäude dann, soweit nach äußerer Erscheinung und innerer Einrichtung ein einheitliches Ganzes zwischen wirtschaftlichem und privatem Teil vorliegt. Bei einer Trennung zwischen wirtschaftlichem und privatem Teil lässt sich aber auch das Gegenteil vertreten. In solchen streitigen Fällen liegt es regelmäßig in den Händen Ihres Strafverteidigers, ob er das Gericht von der für Sie günstigeren Meinung überzeugen kann.

Zu Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, zählen Büro-, Wohn-, Eisenbahnwagen, Autobusse, Fähren, Theater, Kinos, Werkstatträume, Fabriken, Stallungen, Scheunen, solange eine gewisse Regelmäßigkeit der tatsächlichen Nutzung erkennbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Tat zu einer Zeit begangen wird, zu welcher sich üblicherweise Menschen dort aufhalten. Bei einem Gebäude, welches nur zum Teil Räumlichkeiten im Sinne von Nr. 3 enthält, reicht nach der Rechtsprechung zur Verwirklichung des Tatbestandes aus, dass alleine die übrigen Gebäudeteile in Brand gesetzt werden.

Taugliche Tathandlung ist auch hier das In Brand setzen oder das durch eine Brandlegung teilweise oder ganz Zerstören.

Wann mache ich mich wegen § 306a Abs. 2 StGB strafbar?

Hier wird derjenige bestraft, wer eine Sache des § 306 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB in Brand setzt bzw. ganz oder teilweise durch eine Brandlegung zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. Auch hier spielt die Eigentumslage keine Rolle, da kein Verweis auf die Fremdheit besteht, andererseits kann es auf sie auch aus Opferschutzgründen nicht ankommen.

Bei § 306a Abs. 2 StGB steht die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung im Mittelpunkt. Beachtlich ist dabei, dass die Gesundheitsgefährdung gerade durch die (versuchte) Brandstiftung hervorgerufen wird. Durch die Tathandlung muss die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen geschaffen worden sein. Konkret ist eine Gefahr, wenn der Nichteintritt der Gesundheitsschädigung lediglich vom rettenden Zufall abhängt. Allerdings muss zwischen Tathandlung und Gesundheitsschädigung eine stärkere Verbindung als die bloße Ursächlichkeit bestehen. Demzufolge muss die Gefahr der Gesundheitsschädigung gerade die typische Folge des in Brand Setzen bzw. der Brandlegung sein.

Wann mache ich mich wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar?

Im Unterschied zu den vorangegangenen Varianten stellt die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB – zumindest was den ersten Absatz betrifft – kein Gefährdungs-, sondern ein Erfolgsdelikt dar. Das bedeutet, dass es hier nicht mehr ausreicht, nur eine Gefahr zu schaffen, sondern dass sich die geschaffene Gefahr gerade in dem für sie typischen Erfolg realisieren muss.

Wie schon bei der „einfachen“ Brandstiftung liegt hier die geschaffene Gefahr darin, dass ein Mensch durch das Feuer verletzt wird. Dabei handelt es sich um eine Qualifikation der beiden Vorangegangenen Paragraphen. Das bedeutet, dass zum Grundtatbestand der §§ 306 oder 306a StGB eine besonders schwere Folge hinzukommen muss. Diese liegt in einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen.

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes, der einer Heilung bedarf. Umfasst werden also sämtliche Zustände von einer kleinen Narbe bis hin zum abgebrannten Arm. Jedoch muss die Gesundheitsschädigung im Hinblick auf das hohe Strafmaß auch von einer gewissen Schwere sein. Um eine schwere Gesundheitsschädigung handelt es sich erst, wenn trotz Heilungsprozesses Folgeschäden entstehen, die von erheblichem Ausmaß sind. Von erheblichem Ausmaß sind etwa solche Folgeschäden wie langwierige und ernsthafte Erkrankungen oder die erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft.

Wann eine große Zahl von Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt wird, ist in der Strafrechtswissenschaft ziemlich umstritten. So werden teilweise 20 bis 50 Personen als eine große Zahl von Menschen verstanden, der Bundesgerichtshof hat allerdings in einem Fall 14 Personen ausreichen lassen.

Wann ist der Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 StGB erfüllt?

Gemäß § 306b Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer in den Fällen des § 306a, also der schweren Brandstiftung, einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Da § 306b Abs. 2 StGB nicht von der Verursachung einer schweren Folge spricht, sondern die Strafbarkeit an die genannten Begehungsweisen, Absichten und Handlungspflichten knüpft, handelt es sich um einen reinen Qualifikationstatbestand. Das bedeutet, dass zu einem Grunddelikt etwas weiteres hinzukommen, also etwas „qualifiziert“ werden muss. Das bedeutet auch, dass vorsätzliches Handeln vorausgesetzt wird. Eine fahrlässige Begehung der Qualifikation ist damit nicht möglich.

Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB

Bei § 306c StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation der §§ 306-306b StGB, bei der wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschen verursacht worden sein muss. Leichtfertig handelt derjenige, der er aufgrund besonderen Leichtsinns bzw. Gleichgültigkeit diejenige mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die nach den Umständen geboten ist und aufgrund dessen mit der Tatbestandsverwirklichung nicht rechnet, obwohl diese objektiv und im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwarten war.

Als schwerwiegendstes Brandstiftungsdelikt kann hier sogar die lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren verhängt werden.

Wann greift „Tätige Reue“?

Weil im Bereich der Brandstiftungsdelikte grundsätzlich der „richtige Pfad“ der Rückkehr auch nach Vollendung belohnenswert erscheint, wurde der § 306e StGB eingeführt. Danach kann das Gericht in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Bei einer Brandstiftung mit Todesfolge kommt die tätige Reue nach § 306e dem Täter nicht zugute. Bei der Frage der Freiwilligkeit ist die Tätersicht entscheidend. Als Löschen gilt es auch, wenn der Täter einen Dritten hinzuzieht und den Brand von diesem löschen lässt.

Was sollte ich bei einer Anklageschrift tun?

Sollten Sie eine Anklageschrift wegen eines Brandstiftungsdeliktes erhalten haben, dann empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Strafrecht heranzuziehen. Dieser wird überprüfen, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Strafnorm tatsächlich erfüllt sind. Durch die Beantragung der Akteneinsicht ist es ihm möglich, wertvolle Informationen aus der Ermittlungsakte zu gewinnen und so eine effektive Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Wie eingangs erwähnt sieht der Gesetzgeber bei den Brandstiftungsdelikten insgesamt harte Strafen vor. Nehmen Sie die Angelegenheit deshalb nicht in die eigenen Hände und wenden Sie sich an einen erfahrenen Strafverteidiger in Hannover bzw, in Ihrer Nähe. Dieser kennt sich mit der aktuellen Rechtsprechung und prozessualen Möglichkeiten bestens aus und kann Sie im Prozess kompetent verteidigen.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover stehe ich Ihnen für Ihre Fragen jederzeit zur Verfügung. Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung in Ihrem Verfahren. Als Rechtsanwalt bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig.

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