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Blutalkoholfragen

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Blutalkoholkonzentration.

Blutalkoholfragen

Blutalkoholfragen- Strafverteidiger Hannover klärt auf!

Für die Praxis spielen Blutalkoholfragen eine wesentliche Rolle. Sowohl bei zahlreichen Straßenverkehrsdelikten als auch außerhalb dieses Bereichs hinsichtlich der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten sind sie von hoher Relevanz. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht habe ich wöchentlich Mandanten, bei welchen Fragen zum Blutalkohol eine Rolle spielen.

Wie wird die Blutalkoholkonzentration berechnet?

Das Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss kann dazu führen, dass die betroffene Person ordnungswidrig gehandelt oder eine Straftat begangen hat. Für die Beurteilung muss der Wert des Alkohols im Blut bestimmt werden. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) wird in Promille gemessen. 1 Promille BAK heißt, dass die Person, bei der dieser Wert gemessen wurde, in einem Liter Blut einen Milliliter reinen Alkohol hat.

Häufig kommt es dazu, dass die BAK ohne eine Blutuntersuchung bestimmt werden muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt angehalten wird, an dem der vor der Tat genossene Alkohol bereits wieder abgebaut worden ist, so dass die Entnahme einer Blutprobe zwecklos gewesen war. Relevant ist somit nur die sog. Tatzeit-BAK, welche auf die zur Tatzeit geltende Werte abstellt. Diese lässt sich nach der sog. Widmark-Formel ermittelt. Erforderlich ist dafür, dass die zu sich genommene Alkoholmenge feststellbar ist und das Körpergewicht des Beschuldigten bekannt ist. Unter der Berücksichtigung, dass der Anteil von Körperflüssigkeit am Körpergewicht bei Frauen und Männern unterschiedlich hoch ist, lautet die Widmark-Formel:

BAK (Promille) = Alkoholmenge in Gramm / (Körpergewicht in Kilogramm x Anteil Körperflüssigkeit)

Welche Alkoholgrenzen sind rechtlich besonders relevant?

Für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Alkoholverbot. Der Verstoß gegen diese 0,0 ‰-Regel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und führt zu einer Geldbuße in Höhe von 250 €. Zusätzlich folgt ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.

Bei einer BAK von 0,3 ‰ tritt die sog. relative Fahruntüchtigkeit ein, sofern alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Zu diesen zählen z.B. eine Koordinationsstörung, erhöhte Lichtempfindlichkeit, Einschränkung des Sichtfelds oder die Verlängerung der Reaktionszeit. Wird diese alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt, so kann dies als Straftat (§ 316 StGB) verfolgt werden und zu einer Verurteilung sowie den Entzug der Fahrerlaubnis führen. Im Übrigen werden 3 Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen.

Ab einer BAK von 0,5 ‰ liegt auch ohne Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG) vor. Beim ersten Verstoß gegen die „0,5 Promille-Grenze“ folgt ein 1- monatiges Fahrverbot, ein Bußgeld in Höhe von 500 € und 2 Punkte im Fahreignungsregister. Ist bereits ein solcher oder gleichartiger Verstoß eingetragen und erfolgt wiederholt, so wird der zweite Verstoß mit einem dreimonatigen Fahrverbot, einem Bußgeld von 1000 € und 2 Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Sollten weitere Verstöße folgen, so kommt es zu einem dreimonatigen Fahrverbot, einem Bußgeld in Höhe von 1500 € und 2 Punkten im Fahreignungsregister.

Wird eine BAK ab 1,1 ‰ bei einem Kraftfahrer festgestellt, so bewegt er sich im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit. Auch hier kommt es nicht mehr auf bestimmte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr an. Im Regelfall erfüllt der Kraftfahrer eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), was zum Entzug der Fahrerlaubnis für etwa 9 Monate führt. Die Dauer kann allerdings unterschiedlich ausfallen. Neben einem Bußgeld in Höhe von 3000 € sind auch 3 Punkte im Fahreignungsregister die Folge.

Bei einer BAK von 1,6 ‰ ist auch für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht, was mit 3 Punkten in Flensburg und ebenfalls einer Geldstrafe geahndet wird. Darüber hinaus wird eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zur „Begutachtung der Fahreignung“ fällig. Sollte diese vom Radfahrer als nicht bestanden gewertet werden, so kann es auch zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen.

Juristisch bedeutsam ist außerdem die BAK von 2,0 ‰, bei der eine verminderte Schuldunfähigkeit gem. § 21 StGB möglich ist. Bei Tötungsdelikten wird diese aufgrund einer erhöhten Hemmschwelle erst bei einer BAK von 2,2 ‰ angenommen. § 21 StGB regelt einen Strafmilderungsgrund, was zu einer Strafmilderung führen kann. Je mehr sich der Wert der BAK von 3,0 ‰ nähert, desto eher kann das Vorliegen einer verminderten Schuldunfähigkeit nach § 21 StGB angenommen werden.

Ab einer BAK von 2,5 ‰ kann auch von einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausgegangen werden. Dies ist zwar nicht zwingend, entfaltet in der Regel aber bereits eine Indizwirkung. Schuldunfähigkeit bedeutet, dass dem Täter seine rechtswidrige Tat persönlich nicht vorgeworfen werden kann. Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist ab einem Wert von 3,0 ‰ sehr wahrscheinlich, bei Tötungsdelikten aufgrund einer höheren Hemmschwelle wiederum ab einem Wert von 3,3 ‰ anzunehmen.

Allgemein gilt, dass bei der Frage, ob gegebenenfalls die Schuldfähigkeit durch alkoholische Beeinträchtigung vermindert oder ausgeschlossen ist, bei der Ermittlung der BAK mit dem höchst möglichen stündlichen Abbauwert zurückgerechnet werden muss. Der höchst mögliche stündliche Abbauwert beträgt nach aktueller Rechtsprechung 0,2 ‰ pro Stunde inklusive eines weiteren Zuschlags von 0,2 ‰ (sog. Sicherheitszuschlag). Ein Beispiel: Wird der Täter 6 Stunden später nach seiner Tat mit einer BAK von 0,8 ‰ gefasst, so gilt folgende Rechnung:

BAK zum Zeitpunkt der Entnahme: 0,8 ‰

Mit stündlichem Abbauwert: 6 x 0,2 ‰ = 1,2 ‰

Mit Sicherheitszuschlag: 0,2 ‰

Tatzeit-BAK ergibt also: 2,2 ‰

Gilt diese Berechnung auch, wenn es um die Feststellung einer alkoholbedingte Fahrunsicherheit geht?

Nach dem Bundesgerichtshof ist zunächst zu prüfen, ob eine hohe oder eine niedrige BAK für den Beschuldigten günstig ist. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt: Geht es um die Feststellung der Schuldunfähigkeit, so ist in der Regel auf eine hohe BAK zu schließen, geht es dagegen um die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten, so ist für diesen grundsätzlich von einer niedrigen BAK auszugehen. Bei der Feststellung einer alkoholbedingte Fahrunsicherheit ist also zugunsten des Beschuldigten von einem stündlichen Abbauwert von 0,1 ‰ auszugehen. Zudem ist bei dieser Berechnung eine Resorptionsphase von bis zu zwei Stunden einzuberechnen, so dass bei normalen Trinkverlauf grundsätzlich die ersten beiden Stunden nach Trinkende nicht in die Hochrechnung miteinbezogen werden dürfen.

Behauptet der Beschuldigte einen sog. Nachtrunk, so muss für die Berechnung der Tatzeit-BAK die Alkoholmenge des Nachtrunks ermittelt werden, welche so dann von der festgestellten BAK abgezogen werden muss.

Was droht mir beim Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr?

Wegen Trunkenheit im Verkehr macht sich gemäß § 316 StGB derjenige strafbar, der vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Wie hoch die Strafe im konkreten Fall ist, hängt vor allem davon ab, ob es sich um einen wiederholten Verkehrsverstoß handelt, wie hoch der Promillewert war und ob die Trunkenheit im Verkehr vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. War dem Fahrzeugführer bei Antritt der Fahrt sehr wohl bewusst, dass er fahruntüchtig ist, und er fährt trotzdem, so handelt er vorsätzlich, hielt er sich irrigerweise selbst noch für fahrtüchtig, obwohl er dies in Wirklichkeit nicht mehr gewesen ist, so handelt er fahrlässig. Bei einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr ist logischerweise von einer höheren Strafe auszugehen.

In der Regel wird neben der Einziehung des Führerscheins eine Sperre von mindestens 6 Monaten durch das Gericht angeordnet. Der Fahrerlaubnisbehörde wird durch diese Sperre untersagt, eine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf der Sperrfrist zu erteilen. Dies liegt daran, dass die betroffene Person in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wofür es im Falle einer Verurteilung nach § 316 StGB auch keiner weiteren Beurteilung mehr bedarf.

Daher empfiehlt es sich, sich während des Verfahrens als Beschuldigter bzw. Angeklagter mit den persönlichen Gründen, die zur der Alkoholfahrt geführt haben, auseinanderzusetzen und dies gegenüber der Justiz nach außen zu tragen. Auf diese Weise kann der Indizwirkung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegengewirkt werden. Wer unter professioneller, therapeutischer Leitung an einer Kursmaßnahme erfolgreich teilnimmt, kann eine deutliche Verkürzung der Sperrfrist erreichen. Kann eine solche Kursbescheinigung bereits während des Ermittlungsverfahrens vorgelegt werden, kann sich ein eingeschalteter Rechtsanwalt beispielsweise mit der Justiz von vorneherein auf eine kürzere Sperrfrist verständigen.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug?

Die Folge einer Alkoholfahrt kann die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot sein. Zwischen diesen beiden Begriffen muss allerdings streng unterschieden werden. Ein Fahrverbot stellt hierbei die mildere Sanktion dar. Dabei wird dem Betroffenen seit der Neuregelung des § 44 Abs. 1 StGB für einen Zeitraum von einem bis zu 6 Monaten untersagt, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Dafür muss der Betroffene seinen Führerschein in amtliche Verwahrung abgeben, den er nach Ablauf des Zeitraums zurückbekommt. Durch das Fahrverbot soll dem Täter sein schuldhaftes Verhalten aufgezeigt und somit eine Besserung für die Zukunft erreicht werden.

Demgegenüber wird dem Betroffenen beim Fahrerlaubnisentzug die Erlaubnis an sich, ein Kraftfahrzeug zu führen, komplett entzogen. Einer solchen bedarf es gemäß § 2 Abs. 1 StVG überhaupt, um ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Zugleich ordnet das Gericht gemäß § 69a Abs. 1 StGB die Sperrung zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an. Nach Ablauf dieser ausgesprochenen Sperrzeit muss der Betroffene dann die Fahrerlaubnis erneut durch eine Führerscheinprüfung erlangen. Die Führerscheinstelle ist im Rahmen einer solchen Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis dazu verpflichtet, die Geeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu überprüfen. Unter Umständen muss sich der Betroffene auch hier einer MPU unterziehen.

Kann mir eine Sperre erteilt werden, auch wenn ich gar keinen Führerschein habe?

Werden Sie im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit z.B. auf dem Fahrrad erwischt und nach § 316 StGB verurteilt, besitzen aber keine Fahrerlaubnis für ein Kraftfahrzeug, so ordnet das Gericht gemäß § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB nur eine Sperrfrist an, innerhalb der Ihnen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Auch wenn sie gar keine Fahrerlaubnis besitzen, kann gegen Sie also eine Sperre angeordnet werden. Als Strafverteidiger Hannover suche ich immer wieder Wege, um statt einer einer Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich ein Fahrverbot zu erhalten.

Was enthält die Ermittlungsakte?

Erfährt die Staatsanwaltschaft von Tatsachen, die den Verdacht einer begangenen Straftat nahelegen, so leitet sie das Ermittlungsverfahren ein. Grundvoraussetzung ist damit das Vorliegen eines sog. Anfangsverdachts. Der Anfangsverdacht kann dabei aus einer Strafanzeige oder einem Strafantrag resultieren. Mit Beginn der Ermittlungen wird die Ermittlungsakte angelegt. Diese enthält beispielsweise Protokolle von befragten Personen, Kopien von sämtlichen relevanten Unterlagen oder Aktennotizen von den ermittelnden Beamten. Außerdem gibt die Ermittlungsakte Auskunft über etwaige Vorstrafen des Beschuldigten.

Kann mir die Fahrerlaubnis auch schon im Ermittlungsverfahren entzogen werden?

Gemäß § 111a StPO kann gegen Sie als Beschuldigten auch schon im Ermittlungsverfahren durch den Richter eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden, wenn Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass im Urteil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB angeordnet werden wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein dringender Tatverdacht gegen Sie als Beschuldigten auf Begehung einer Straftat nach § 316 StGB besteht und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Anordnung nach § 69 StGB zu rechnen ist. Die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird dann auf die Dauer der Sperrfrist nach § 69a StGB angerechnet, wenn dann im Urteil tatsächlich die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird.

Was erwartet mich bei einer MPU?

Zunächst gilt zu beachten, dass die MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) von einer amtlich anerkannten privaten Stelle durchgeführt wird und Sie die Kosten selbst bezahlen müssen.

Diese belaufen sich auf 380 bis 750 € und variiert je nachdem aus welchem Grund die MPU gegen Sie angeordnet worden ist. Sie setzt sich in der Regel aus einer ärztlichen Untersuchung, einem Reaktionstest und einem psychologischen Untersuchungsgespräch zusammen und dauert ca. 3 bis 4 Stunden. Rechnen Sie mit direkten Fragen von einem Verkehrspsycholigen zu Ihrem Trink- und Fahrverhalten und vermeiden Sie widersprüchliche Aussagen. Machen Sie deutlich, dass Sie sich den Gefahren von Alkohol im Verkehr bewusst sind und gestehen Sie ihr eigenes Fehlverhalten ein. Sorgen Sie des Weiteren unbedingt für Abstinenznachweise. Auf diese Weise haben Sie gute Chancen, die MPU erfolgreich zu bestehen.

Sollte ich einen Anwalt heranziehen?

Sobald Sie einen Rechtsanwalt herangezogen haben, wird dieser in erster Linie für Sie überprüfen, ob der festgestellte Alkoholgehalt auch tatsächlich zutrifft und ob er vor Gericht verwertet werden kann. Denn bei der Alkoholmessung sind bestimmte formale Voraussetzungen zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, so ist die Feststellung Ihres Alkoholgehalts wertlos, was dazu führt, dass auf diesen Messwert eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbotes nicht gestützt werden kann.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann, wie oben aufgezeigt, auch mehrere Jahre betragen. Dieses unter Umständen sogar existenzbedrohende Risiko für Sie als Betroffenen kann durch die Vertretung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt deutlich reduziert werden.

Als Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht in Hannover stehe ich Ihnen jederzeit als Ihr Rechtsvertreter zur Verfügung. Gerne beantworte ich Ihre Fragen zu den Blutalkoholwerten und den damit in Verbindung stehenden strafrechtlichen Konsequenzen. Hierfür biete ich Ihnen ein erstes, kostenloses Informationsgespräch an. Meine Erfahrungen im Straf- und Verkehrsrecht ermöglichen eine qualitativ hochwertige Mandatsbearbeitung und eine schnelle und effektive Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Interessen.

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