top of page
Kloepperfotodesign-4_edited.jpg

Betrug

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über den Betrug.

Betrug

Betrug- Strafverteidiger Hannover

Der Betrug ist in § 263 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und stellt das bedeutendste Vermögensverschiebungsdelikt im Strafrecht dar. Geschützt wird das Vermögen als Ganzes mit seinen wirtschaftlich fassbaren Werten.

Der Betrug stellt eines der am häufigsten gemeldeten Vergehen dar. Daher möchte ich als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover nachfolgend einen Überblick über sämtliche Merkmale des Betrugs geben und diese mithilfe von einigen Beispielen näher erläutern.

Wie mache ich mich wegen Betrugs strafbar?

Gemäß § 263 StGB macht Sie sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

Was ist mit Vermögensverschiebung gemeint?

Der Betrug als Vermögensverschiebungsdelikt zeichnet sich dadurch aus, dass eine Verschiebung von Vermögen zugunsten des Täters oder eines Anderen und zu Lasten des Opfers erfolgt. Ein Betrug setzt sich daher aus den Tatbestandsmerkmalen der Täuschung, Irrtumserregung, Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden zusammen, zwischen denen ein durchlaufender Kausalzusammenhang bestehen muss.

Wann liegt eine Täuschungshandlung vor?

Die Tathandlung des Betrugs liegt darin, dass über Tatsachen getäuscht wird. Eine Täuschung stellt jede Einwirkung des Täters auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Opfers dar, um bei diesem eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erzeugen. Tatsachen sind konkrete Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Damit scheiden bloße Werturteile, sofern sie nicht einen Tatsachenkern enthalten, genauso wie zukünftige Umstände, aus.

Die Täuschung über Tatsachen kann dabei ausdrücklich, stillschweigend sowie durch Unterlassen erfolgen. Gerade bei einer Täuschung durch schlüssiges Verhalten ist entscheidend, welcher Erklärungswert einem solchen Verhalten zukommt. So wird beispielsweise eine konkludente Täuschung angenommen, wenn ein Angebotsschreiben planmäßig so abgefasst wird, dass sie Rechnungsmerkmale enthalten und der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht. Anders dagegen, wenn ein Kunde in einem Geschäft mit einem ungedeckten Scheck zahlt und dabei weiß, dass in Kürze eine Überweisung auf seinem Konto eingehen wird: Da es dem Geschäftsinhaber nicht darauf ankommt, ob der Scheck im Moment der Aushändigung gedeckt ist, sondern ob alles reibungslos verläuft, liegt keine unrichtige Tatsachenerklärung des Kunden vor, so dass keine Täuschung gegeben ist.

Fehlt einem Verhalten ein Erklärungswert, so kommt allenfalls eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht, wobei den Täter dann eine Rechtspflicht zur Aufklärung treffen muss, um sich strafbar zu machen. Diese sog. Garantenstellung kann sich dabei beispielweise aus pflichtwidrigem Vorverhalten ergeben. Ein Unterlassen setzt allerdings voraus, dass der Täter im Stande und rechtlich verpflichtet ist, den Irrtum mit seinen vermögensschädigenden Konsequenzen zu verhindern.

Des Weiteren kann sowohl über äußere als auch innere Tatsachen getäuscht werden. Äußere Tatsachen sind meist leicht wahrzunehmen und festzustellen, wie z.B. das Alter oder der Preis einer Ware. Innere Tatsachen sind psychische Gegebenheiten, die in eine erkennbare Beziehung zu äußeren Vorgängen gesetzt sind. Hierunter fällt z.B. die Zahlungsbereitschaft eines Kunden, so dass bei deren Fehlen eine Täuschung über eine innere Tatsache vorliegen kann.

Außerdem ist beachten, dass keine Täuschungshandlung gegeben ist, wenn lediglich ein bereits bestehender Irrtum ohne täuschendes Zutun nur ausgenutzt wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine nicht geschuldete Leistung entgegengenommen wird.

Wann wird ein Irrtum erregt?

Durch die Täuschung muss der Täter beim Getäuschten einen Irrtum erregt oder unterhalten haben. Ein Irrtum ist dabei jede Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren. Ausreichend für einen Irrtum ist auch ein sachgedankliches Mitbewusstsein, also wenn der Getäuschte bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt. Das ist beispielsweise bei einem Kellner im Restaurant der Fall, der sich regelmäßig keine Gedanken über die Zahlungswilligkeit der Gäste macht. Es ist daher kein aktuelles Bewusstsein über eine Tatsache notwendig, um sich zu irren. Anders dagegen, wenn eine bloße Unkenntnis der Wahrheit besteht. Dann liegt nämlich kein Irrtum vor, sondern schlichte Unkenntnis über eine Tatsache, so dass keine Irrtumserregung angenommen werden kann. Außerdem ist auch die Vorstellung, „alles sei in Ordnung“ für eine Irrtumserregung ausreichend. Allerdings müssen dafür dann bestimmte Tatsachen Anlass zu der Vorstellung geben. Hierzu kann der Fall des Schaffners im Zug gezählt werden, der auf die Frage, ob noch jemand ohne Fahrkarte sein, keine Antwort erhält.

Außerdem muss der Getäuschte die Tatsache für wahr halten. Nach der Rechtsprechung stehen dabei Zweifel des Getäuschten hinsichtlich der Täuschung nicht entgegen, solange er es für möglich hält, dass die Täuschung der Wahrheit entspricht.

Was ist unter einer Vermögensverfügung zu verstehen?

Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte dazu veranlasst werden, eine Vermögensverfügung vorzunehmen. Die Vermögensverfügung liegt in jedem Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Wichtig ist dabei, dass die Verfügung die Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt. Es dürfen daher keine weiteren deliktischen Handlungen des Täters erforderlich sein. Daran fehlt es etwa, wenn dem Täter nur die Möglichkeit gegeben wird, dass er durch eine weitere eigene Handlung den Schaden herbeiführt.

Die Verfügung muss zu einer Minderung des Vermögens geführt haben, was bei jeglichem wirtschaftlichen Nachteil der Fall ist, wie z.B. dem Verlust einer Sache oder eines Rechts.

Darüber hinaus ist beim sogenannten Sachbetrug nach der Rechtsprechung auch ein Verfügungsbewusstsein des Getäuschten bzw. Verfügenden notwendig. Das wird vor allem in den Fällen gefordert, in denen eine im Einkaufswagen versteckte Ware an der Kasse vorbeigeschmuggelt wird: Während früher davon ausgegangen wurde, dass die Kassiererin das nötige Verfügungsbewusstsein aufweise, weil sie davon ausgehe, alle Waren erfasst zu haben und daher über den gesamten Inhalt des Einkaufswagens verfüge, geht der Bundesgerichtshof (BGH) davon aus, dass die Kassiererin keine Vermögensverfügung vornimmt, weil sie ihren Verfügungswillen nur auf die von ihr gesehenen und entsprechend eingetippten Waren konkretisiert hat, so dass kein Verfügungsbewusstsein vorliegt, was zur Konsequenz hat, dass ihrerseits keine Vermögensverfügung vorliegt.

Möglich ist auch ein sogenannter Dreiecksbetrug, bei dem der Täter einen Dritten täuscht, um seine Sache zu erlangen. Denn beim Betrug gemäß § 263 StGB müssen zwar Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter personengleich sein. Die fehlende Personengleichheit von Verfügendem und Geschädigten wird allerdings nur dann überwunden, wenn ein Näheverhältnis zwischen diesen besteht. Der Grund dahinter ist, dass für einen Betrug weiterhin das Bild eines Selbstschädigungsdelikts gewahrt bleiben muss. Die Rechtsprechung fordert dafür, dass der Täter bereits vor der Tat dem „Lager“ des Geschädigten zugerechnet werden muss. Das ist beispielsweise bei einem Angestellten eines Ladeninhabers stets der Fall.

Hierunter zählt auch der Fall, wenn durch Falschangaben gegenüber dem Richter eine nicht bestehende Forderung erfolgreich eingeklagt wird. Beim einem solchen Prozessbetrug stellt das Stattgeben der Leistungsklage für den Beklagten eine unmittelbare Vermögensminderung dar, weil der Kläger einen vollstreckbaren Titel erhält. Damit liegt eine Vermögensverfügung durch den Richter vor, welche dem Kläger wegen hoheitlicher Gewalt des Gerichts als rechtlicher Befugnis zugerechnet wird. Der Vermögensschaden des Geschädigten liegt darin, dass das Vermögen durch die Vollstreckungsmöglichkeit des Täters jedenfalls hinreichend konkret gefährdet wird und ein wirtschaftlicher Mindestschaden bezifferbar ist.

Steht der Verfügende in keinerlei vergleichbarer Beziehung zum Vermögensinhaber und agiert daher nur als ein normaler Außenstehender, so scheidet ein Betrug aus. Möglich bleibt dann aber eine Strafbarkeit wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft.

Wann wird ein Vermögensschaden angenommen?

Ein Vermögensschaden wird angenommen, wenn sich für das Vermögen des Geschädigten unmittelbar durch die Vermögensverfügung ein negativer Saldo ergibt. Das bedeutet, dass der Geschädigte eine Vermögenseinbuße erlitten haben muss, die nicht oder jedenfalls nicht vollständig durch einen aus der Verfügung unmittelbar zurückfließenden Gegenwert ausgeglichen wird, so dass der Geschädigte im Ergebnis ärmer wird. Dabei muss die Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung verglichen und überprüft werden.

Für diese Prüfung muss jedoch auch das Vermögen im Sinne des § 263 StGB betroffen sein. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei am wirtschaftlichen Vermögensbegriff, nach dem das Vermögen die Summe aller wirtschaftlich wertvollen Positionen ist. Nur in bestimmten Einzelfällen, in denen unbillige Ergebnisse die Folge wären, wird eine normative Korrektur vorgenommen: Täuscht beispielsweise ein Auftraggeber den Auftragsmörder, in denen er nach geleisteten Diensten nicht zahlt, so wäre zwar bei wirtschaftlicher Betrachtung beim Auftragsmörder an sich ein negativer Saldo eingetreten. Wegen der Sittenwidrigkeit des Auftrags wird aber eine normative Korrektur dahingehend vorgenommen, dass beim Auftragsmörder ein Vermögensschaden abgelehnt wird, so dass sich der nicht wegen Betrugs gemäß § 263 StGB Auftragsgeber zu Lasten des Auftragsmörders strafbar macht. Im umgekehrten Fall, in dem ein Auftragsgeber im Voraus gezahlt, der Auftragsmörder jedoch keine Dienste geleistet hat, ist nach dem BGH keine normative Korrektur erforderlich gewesen, da der Auftragsgeber nicht schutzwürdig war. Dies wurde damit begründet, dass der Besitz am Geld einen echten Vermögenswert darstellt und daher ein Vermögensschaden vorliegt.

Zu beachten ist außerdem, dass bei der Gesamtsaldierung Schadens- und sonstige Ausgleichsansprüche des Getäuschten gegen den Täuschenden nicht berücksichtigt werden. Beim Betrug besteht nämlich immer ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, so dass letztlich nie eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB zustande käme. Gleiches gilt auch für Ansprüche des Opfers gegen Versicherungen, da die Eingehung eines Versicherungsverhältnisses nicht dem Täter zu Gute kommen soll.

Nach der Rechtsprechung wird des Weiteren ein Schadenseintritt auch schon bei einer konkreten Gefährdung des Vermögens bejaht. Dabei ist noch keine wirtschaftliche Minderung des Vermögens eingetreten, die Gefährdung des Vermögens ist aber hinreichend konkret. Solche schadensgleiche Vermögensgefährdungen können sich vor allem bei Austauschgeschäften ergeben. Bei solchen wird vor allem zwischen dem Eingehung- und dem Erfüllungsbetrug unterschieden.

Ein Eingehungsbetrug liegt bei einem Abschluss eines Vertrages vor, wenn der objektive Wert der versprochenen Leistung hinter dem Wert der Leistung des Opfers zurückbleibt. Dann liegt nämlich insoweit eine konkrete Vermögensgefährdung vor, die einen Vermögensschaden darstellt, wenn der wirtschaftliche Mindestschaden bezifferbar ist. Ein Unterfall hiervon bildet der sogenannte Anstellungsbetrug, bei dem ein Vermögensschaden des Einstellenden vorliegt, wenn die von ihm zugesagte Leistung die vom Eingestellten tatsächlich übernommenen Dienste wertmäßig übersteigt. Dazu zählt beispielsweise der Fall der Täuschung bei der Bewerbung auf ein Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber bei Eingehung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer dadurch einen Schaden erleidet, indem der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Leistung nicht erbringen kann.

Demgegenüber spricht man von einem Erfüllungsbetrug, wenn der Wert des geleisteten Gegenstands hinter dem der wirklich geschuldeten Leistung zurückbleibt. Hierbei geht es um die täuschungsbedingte Leistung eines minderwertigen Gegenstandes, welche den Vermögensschaden bildet.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn beispielsweise ein Bettler vortäuscht, erblindet zu sein und deshalb eine Spende erhält. Hier wird der Getäuschte zu einer unentgeltlichen Leistung veranlasst und ist sich darüber auch im Klaren, dass er keine Gegenleistung erhält. Insofern liegt eine bewusste Selbstschädigung vor. Allerdings wird mit dieser Zuwendung ein bestimmter sozialer Zweck verfolgt, der dann verfehlt wird, so dass die Rechtsprechung eine bewusste Selbstschädigung ausreichen lässt, um einen Vermögensschaden auch in diesen Fällen annehmen zu können.

Des Weiteren kommt bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in bestimmten Einzelfällen ein Vermögensschaden nach den Grundsätzen des individuellen Schadenseinschlages auch dann in Betracht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Hierfür hat der BGH einige Fallgruppen entwickelt, in denen aufgrund persönlicher Gegebenheiten vom Grundsatz allumfassenden Schadenskompensation abgewichen wird. Das ist zum einen der Fall, wenn die Leistung für den Erwerber objektive nicht brauchbar ist, beispielsweise beim Verkauf einer Physik-Fachzeitschrift an einen Laien. Des Weiteren wird auch dann ein Vermögensschaden angenommen, wenn der Erwerber zu vermögensschädigenden Maßnahmen veranlasst wird, etwa wenn es ein Kredit zur Zahlung des Preises aufnehmen muss. Die letzte Fallgruppe betrifft Fälle, in denen der Erwerber nicht mehr genug Mittel für eine angemessene Lebensführung hat, beispielsweise wenn der mittellose und arbeitslose Getäuschte mit einer erheblichen Forderung belastet wird.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Strafbarkeit noch erfüllt sein?

Um sich wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar zu machen, muss der Täter außerdem vorsätzlich handeln. Das bedeutet, dass er wissentlich und willentlich im Hinblick auf die genannten Tatbestandsmerkmale handeln muss. Außerdem ist beim Täter eine Bereicherungsabsicht notwendig. Dies ist die Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Es muss ihm also gerade auf die Erlangung des Vermögensvorteils ankommen. Ein Vermögensvorteil ist dabei jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage.

Außerdem ist es notwendig, dass dieser erstrebte Vermögensvorteil stoffgleich zum Vermögensschaden ist. Die Stoffgleichheit stellt ein ungeschriebenes Merkmal dar, dass sich aus dem Wesen des Betruges als Vermögensverschiebungsdelikt ergibt. Stoffgleich ist der erstrebte Vermögensvorteil, wenn er genau die Kehrseite der eingetretenen Vermögensminderung ist und unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen erstrebt wird. Das bedeutet, dass die Vermögensminderung und der Vorteil auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil somit unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen muss.

Das Merkmal der Stoffgleichheit ist gerade bei sogenannten Provisionsvertreterfällen problematisch, bei denen Kunden mittels Täuschung zu einer Bestellung veranlasst werden, um dann bei der Firma des Vertreters für den vermeintlich ordnungsgemäßen Vertragsschluss eine Provision zu kassieren. Da aber der Schaden aus dem abgeschlossenen Vertrag meist nicht die Kehrseite zur erstrebten Provision darstellt, scheidet ein eigennütziger Betrug aus: Der Vorteil der Provision des Vertreters ist nämlich nicht stoffgleich zum Schaden des Bestellers. Allerdings kommt dann ein fremdnütziger Betrug zu Gunsten der Firma in Betracht, von der der Vertreter die Provision erhält, und zu Lasten des Kunden in Betracht.

Schließlich muss der erstrebte Vermögensvorteil auch objektiv rechtswidrig sein und der Täter muss auch diesbezüglich vorsätzlich handeln. Der erstrebte Vermögensvorteil ist objektiv rechtswidrig, wenn der Täter auf ihn keinen fälligen und einredefreien Anspruch hat. Steht das erstrebte Ergebnis im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung, so kommt ein Betrug nicht in Betracht.

Welche Strafe droht beim Betrug?

Der Betrug gemäß § 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wie hoch das Strafmaß im Einzelfall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Relevant sind etwaige bestehende Vorstrafen, die Umstände der Tatbegehung sowie der angerichtete Schaden.

Kann man sich wegen versuchtem Betrug strafbar machen?
rechtsanwalt-hannover-strafrecht-fav
Ein Versuch einer Straftat liegt immer dann vor, wenn der Täter zwar bereits unmittelbar zur Tat angesetzt, diese jedoch nicht vollendet hat. Dabei ist ein Vergehen immer nur dann im Versuch strafbar, wenn dies gesetzlich bestimmt wurde. Im Falle des Betrugs wird die Versuchsstrafbarkeit durch § 263 Abs. 2 StGB ausdrücklich angeordnet, so dass auch der versuchte Betrug strafbar ist.

Wann liegt ein gewerbsmäßiger Bandenbetrug vor?

Beim Betrug gilt es außerdem noch zu beachten, dass in § 263 Abs. 5 StGB ein sog. Qualifikationstatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs normiert ist. Ein solcher liegt vor, wenn jemand den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. Eine Bande setzt sich dabei aus mindestens drei Personen zusammen. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der gewerbsmäßiger Bandenbetrug wird gemäß § 263 Abs. 5 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Betrugs vor?

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

Ein besonders schwerer Fall des Betrugs wird Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei diesen Strafverschärfungen um Regelbeispiele handelt, die nicht abschließend sind. Das bedeutet, dass das Gericht kann auch einen unbenannten besonders schweren Fall des Betrugs bestimmen kann, sofern dieser dem Unrechtsgehalt der aufgezählten Fälle entspricht. Umgekehrt kann aber ein Gericht auch davon absehen, wegen Betruges in besonders schweren Fall zu verurteilen, wenn ausnahmsweise der hohe Strafrahmen in der konkreten Situation nicht angebracht wäre.

Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldiger oder eine Anklageschrift erhalten, dann sollten Sie die Angelegenheit nicht vorschnell und unüberlegt in die eigene Hand nehmen. Machen Sie zunächst von ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht. Aufgrund ständig neuer Rechtsprechung zu den Vorschriften des Betrugs und dem Betrug ähnlicher Delikte ist ein tiefgreifender Kenntnisstand für eine optimale Verteidigung unerlässlich.

Grundsätzlich gilt: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Als von Ihnen beauftragter Strafverteidiger in Hannover beantrage in Ihrem Fall umgehend Akteneinsicht und überprüfe sorgfältig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gegeben sind. Nach erfolgter Akteneinsicht arbeite ich mit Ihnen eine bestmögliche Verteidigungsstrategie aus. Wenn möglich, kann ich für Sie im besten Fall auch bei einem Betrug eine Einstellung des Verfahrens erwirken. Auf diese Weise bleibt Ihnen eine oftmals als belastend empfundene Hauptverhandlung vor dem Gericht erspart.

Sie können mich bei Fragen zum Thema Betrug jederzeit kontaktieren und sich von mir beraten lassen. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

bottom of page