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Berufung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über eine Berufung.

Berufung

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung einer erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung. Mit ihr erfolgt eine erneute Sachprüfung aller Tatsachen im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme, in der auch neue Beweise eingebracht werden können.

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover berate ich Sie gerne bei der Berufungseinlegung. Wenn Sie zu Unrecht verurteilt wurden, dann können sie sich jederzeit mit mir in Verbindung setzen. Als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht helfe ich Ihnen dabei herauszufinden, welche Möglichkeiten Sie haben, das Urteil zu korrigieren.

Berufung und Revision – Wo liegt der Unterschied?

Bei der Berufung wird das angegriffene Urteil in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Einfach formuliert bedeutet das, dass gegebenenfalls noch einmal eine komplette Hauptverhandlung einschließlich einer Beweisaufnahme durchgeführt wird. Das Verfahren wird also neu „aufgerollt“, in dem das Berufungsgericht eigene Feststellungen zu den Tatsachen trifft. Beispielsweise werden die Zeugen und der Angeklagte auf Antrag erneut angehört. Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass auch vollkommen neue, zu berücksichtigende Beweismittel in das Verfahren eingeführt werden. Deswegen spricht man im Rahmen einer Berufung auch von einer „zweiten Tatsacheninstanz“.

Demgegenüber führt die Revision nicht zu einer neuen Verhandlung der Sache vor dem Revisionsgericht, sondern stellt eine reine Rechtsbeschwerde dar. Im Unterschied zur Berufung kommt es bei ihr also nur zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler. Dies betrifft beispielsweise die Fragen, ob ein Gesetz richtig angewendet oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind.

Kann man gegen jede Gerichtsentscheidung Berufung einlegen?

Die Berufung ist nur gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig. Insofern muss es sich also um eine Entscheidung handeln, die in erster Instanz durch ein Amtsgericht getroffen wurde, da nur dort der Strafrichter oder das Schöffengericht als sogenannte Spruchkörper anzutreffen sind. Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts sind deshalb nicht mit der Berufung anfechtbar.

Was ist die sog. Annahmeberufung?

In bestimmten Fällen bedarf die Berufung der vorherigen Annahme durch das Gericht. Dies betrifft die Fälle der kleineren Kriminalität. Bei dieser sog. Annahmeberufung sind zwei Situationen zu unterscheiden:

Ist der Angeklagte vor dem Amtsgericht zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt worden, eine entsprechende Verwarnung mit Strafvorbehalt oder eine Geldbuße ausgesprochen worden, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht durch Beschluss angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen beantragt hatte und ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgte. Auch in diesem Fall ist die Berufung nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht durch Beschluss angenommen wird.

Da allerdings eine Verurteilung von nicht mehr als 15 Tagessätzen nur selten vorkommt, hat die Annahmeberufung in der Praxis grundsätzlich keine große Bedeutung. Im Übrigen wird die Berufung angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist, da sie andernfalls als unzulässig verworfen wird.

Muss bei der Berufungseinlegung eine Frist beachtet werden?

Die Berufung muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Urteilsverkündung beim erstinstanzlichen Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Erfolgt eine verspätete Einlegung, so wird die Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszugs als unzulässig verworfen. Die Begründung der Berufung ist dabei nicht notwendig und kann dementsprechend vollständig unterbleiben oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Welche Möglichkeiten gibt es bei der Berufungseinlegung?
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Es ist auch möglich, zunächst nur Rechtsmittel einzulegen und dabei offenzuhalten, ob es sich um eine Berufung oder eine Revision (sog. Sprungrevision) handeln soll. Sollte die Entscheidung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist unterbleiben, so wird das Rechtsmittel als Berufung behandelt. Das Rechtsmittel wird auch dann als Berufung behandelt, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Rechtsmittel einlegen. Bezeichnet der Beschwerdeführer das eingelegte Rechtsmittel als Berufung, so kann er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist noch wechseln und zur Revision übergehen.

Was folgt nach der Berufungseinlegung?

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann innerhalb einer weiteren Woche die Berufung begründet werden. Eine Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben, ist aber zweckmäßig und in der Praxis üblich.

Die Rechtsfolgen der Berufung sind der sog. Suspensiv- und Devolutiveffekt. Der Suspensiveffekt der Berufung bewirkt eine Rechtskrafthemmung, d.h. das Urteil des Amtsgerichts wird nicht rechtskräftig, bevor über die Berufung abschließend entschieden worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher eine verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nicht zu zahlen bzw. anzutreten. Auch wird bis dahin keine Eintragung ins Führungszeugnis vorgenommen, da man schließlich weiterhin als unschuldig gilt.

Durch den Devolutiveffekt wird die Sache auf die nächste Instanz gebracht. Hierzu werden die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Berufungsgericht weitergeleitet. Das Berufungsgericht ist dann das Landgericht, zu dessen Bezirk das Amtsgericht gehört, welches das angefochtene Urteil erlassen hat. Das Berufungsgericht prüft dann nochmals, ob die Frist eingehalten wurde und ob die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

Wie kann das Berufungsgericht entscheiden?

Sollten die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung nicht vorliegen, so wird die Berufung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Ansonsten erfolgt eine neue Hauptverhandlung. Bleibt der Beschuldigte zu dieser unentschuldigt fern, obwohl er die Berufung eingelegt hat, so wird die Berufung ohne Entscheidung ebenfalls verworfen. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, so wird die Berufung auch als unbegründet verworfen. Ist die Berufung aber zulässig und begründet, so wird das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es kommt dann zu einer neuen Entscheidung in der Sache.

Kann das Berufungsurteil schlechter ausfallen als beim ersten Mal?

Sowohl für die Berufung als auch für die Revision gilt das sog. Verbot der reformatio in peius, auch Verschlechterungsverbot genannt. Allerdings kommt es bei der Frage, ob das Berufungsurteil schlechter ausfallen kann, darauf an, wer Berufung eingelegt hat. Das Rechtsmittel steht nämlich nicht nur dem Angeklagten zur Verfügung, sondern auch der Staatsanwaltschaft.

Wenn nur der Angeklagte Berufung eingelegt hatte, dann darf seine Strafe nicht zu seinen Ungunsten geändert werden. Allerdings betrifft dies nur das Strafmaß, so dass andere Rechtsfolgen, etwa Bewährungsauflagen, durchaus erweitert werden können.

Sofern auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, muss differenziert werden: Erfolgt die Berufung der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten, dann verbleibt es dabei, dass das Berufungsurteil im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil nicht schlechter ausfallen darf. Erfolgt die Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen zuungunsten des Angeklagten, so kann sich das Berufungsurteil im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteile auch nachteilig auswirken.

Muss die Berufung durch einen Anwalt eingelegt werden?

Die Berufung muss nicht zwingend durch einen Anwalt eingelegt werden. Auch der Angeklagte selbst kann die Berufung einlegen. Außerdem ist bei der Berufungshauptverhandlung die Mitwirkung eines Verteidigers grundsätzlich nicht zwingend.

Jedoch ist die Einlegung der Berufung mithilfe eines Rechtsanwalts empfehlenswert. Denn dieser kann nicht nur die Erfolgsaussichten einer Berufung besser einschätzen, sondern kennt sich auch mit dem Ablauf des Strafverfahrens vor den Berufungsgerichten aus. Zu erwähnen ist dabei außerdem, dass der Strafverteidiger – im Gegensatz zum Angeklagten – Akteneinsicht erhält. Auf diese Weise ist es ihm möglich, mitunter wertvolle Hinweise für die Berufung zu erhalten. Und weil es sich bei der Berufung wie eingangs erwähnt um die letzte Tatsacheninstanz handelt, besteht bei der Berufung damit auch die letzte Möglichkeit, vollkommen neue Beweismittel im Verfahren zu präsentieren. Dies sollte bestenfalls durch einen Spezialisten erfolgen, der neben der nötigen Erfahrung auch vertiefte Fachkenntnisse im Bereich des Rechtsmittelrechts besitzt.

Auch wenn Sie am Amtsgericht bisher ohne Anwalt oder durch einen anderen Strafverteidiger verteidigt gewesen sind, können Sie sich jederzeit an mich als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover wenden. Gerne helfe ich Ihnen im Berufungsverfahren weiter und begleite Sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Hierfür biete ich Ihnen als Rechtanwalt für Strafrecht in Hannover ein erstes, kostenloses Erstgespräch an.

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