top of page
Kloepperfotodesign-4_edited.jpg

Beleidigung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Beleidigung.

Beleidigung

Beleidigung

Die Beleidigung ist in § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und stellt eine der zentralen Strafvorschriften im Bereich der sog. Ehrverletzungsdelikte dar. Neben der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) richtet sie sich gegen die Ehre des Opfers.

Was ist eine Beleidigung?

Eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB meint die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung durch ehrrührige Tatsachenbehauptungen oder ein ehrverletzendes Werturteil gegenüber dem Betroffenen. Was genau unter Ehre zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht näher bestimmt. Als Maßstab dient daher die Sicht eines objektiven Dritten als fiktiven Erklärungsempfänger. Das bedeutet, dass es darauf ankommt, ob eine beliebige außenstehende Person die Äußerung oder Handlung als ehrverletzend empfinden würde.

Unter Kundgabe versteht man eine schriftliche, mündliche oder durch Gesten vermittelte Äußerung gegenüber einer anderen Person, die diese wahrgenommen haben muss. Insofern muss die Kundgabe nicht zwingend mündlich erfolgen, sondern auch nonverbal, z.B. symbolisch oder bildlich. Dazu zählen das Zeigen des Mittelfingers oder das Tippen an die Stirn. Die Beleidigung kann zudem auch in tätlicher Form erfolgen, beispielsweise wenn jemand eine andere Person anspuckt, schubst oder ohrfeigt. Eine Ausnahme von der Kundgabe ist jedoch im engsten Familienkreis zu machen, soweit es sich um vertrauliche Mitteilungen über nicht anwesende Dritte handelt. Hier wird eine beleidigungsfreie Intimsphäre angenommen, weil vor allem im engsten Familienkreis emotionale Gespräche schnell zu verbalen Attacken umschlagen können. Der Täter soll insofern dann ausnahmsweise nicht strafbar sein, wenn er mit Diskretion rechnen durfte.

Beleidigt werden kann jeder Mensch, unabhängig von Alter, Reife oder geistigem Zustand. Auch eine Personenmehrheit ist im Sinne des § 185 StGB beleidigungsfähig, wenn sie eine rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann, z.B. politische Parteien, die Bundeswehr oder Banken.

Komplizierter gestaltet sich die Situation, wenn eine Einzelperson unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt wird. In diesem Fall muss sich der betroffene Personenkreis deutlich aus der Allgemeinheit abheben und bestimmbar sein, da ansonsten die Äußerung zu allgemein gefasst ist und es ihr somit an der konkreten Betroffenheit einer einzelnen Person fehlt. Dies kann je nach Einzelfall anders sein, weshalb die jeweiligen Umstände maßgeblich sind.

Welche Äußerung oder Handlung eine strafbare Beleidigung darstellt, lässt sich damit nicht pauschal beantworten. Bei der Auslegung, ob etwas ehrverletzend ist oder nicht, ist regelmäßig auch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG oder die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG zu beachten. Durch diese Grundrechte muss eine eingeschränkte, grundrechtskonforme Auslegung erfolgen.

Wie wird eine Beleidigung geprüft?

Damit eine Beleidigung geprüft wird, bedarf es eines Strafantrags. Ohne diesen wird die Tat nämlich aufgrund § 194 StGB strafrechtlich nicht verfolgt. Ein Strafantrag stellt das Verlangen einer Person dar, eine andere Person wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich zu verfolgen und ist zu unterscheiden von der Strafanzeige, welche lediglich eine bloße Mitteilung über einen möglichen strafrechtlich relevanten Sachverhalt beinhaltet.

Neben der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft und dem Gericht, ob die Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung durch ehrrührige Tatsachenbehauptungen oder ein ehrverletzendes Werturteil erfolgt ist, ist sodann als weitere wichtige Voraussetzung der Strafbarkeit des Täters auch dessen Vorsatz erforderlich. Dieser muss die Beleidigung vorsätzlich kundgetan haben. Darüber hinaus muss er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Insbesondere in einigen Fällen, in denen die betroffene Person in die Beleidigung einwilligt, scheitert die Strafbarkeit des Täters am rechtwidrigen Handeln. Eine solche Einwilligung kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Handeln erfolgen. Begibt sich eine Person z.B. im Rahmen einer Diskussion auf ein unsachliches Niveau und beleidigt andere, so kann ein Gericht dies als konkludente Einwilligung in eine folgende Beleidigung werten.

Der § 193 StGB stellt einen weiteren Rechtfertigungsgrund dar, wonach die Strafbarkeit wegen Beleidigung entfällt, wenn der Täter in „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ handelte. Solche Interessen liegen vor allem bei kritischen Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische und gewerbliche Leistungen oder bei Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen Ihre Untergebenen vor.

Welche anderen Beleidigungsdelikte gibt es?

Neben der Beleidigung gemäß § 185 StGB sind auch die Üble Nachrede gemäß 186 StGB und die Verleumdung nach § 187 StGB von Bedeutung. Die Üble Nachrede zeichnet sich dadurch aus, dass nicht erweislich wahre, ehrrührige Tatsachenäußerungen gemacht werden. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, erhöht sich allerdings auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften begangen wird. Auch die Verleumdung umfasst nur Tatsachenäußerungen, diese müssen aber im Unterschied dazu wissentlich ehrrührig und erwiesenermaßen unwahr sein. Hier beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Geschieht die Tat wiederum öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, dann steigt die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe.

Was ist eine Beamtenbeleidigung?

Im Volksmund kursiert immer wieder der Begriff der Beamtenbeleidigung. Gemeint sind damit Situationen, in denen eine Person einen Beamten beschimpft. Als Rechtsanwalt in Hannover mache ich immer wieder die Erfahrung, dass insbesondere bei Verkehrskontrollen es häufig vorkommt, dass Betroffene mit Beleidigungen um sich werfen, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Doch anders als in Frankreich zum Beispiel, wo die „Outrage à agent public“ explizit geregelt ist, gibt es im deutschen Strafgesetzbuch keine Vorschrift, die die Beamtenbeleidung konkret unter Strafe stellt. Vielmehr greift auch in diesem Falle die Norm der „normale“ Beleidigung gemäß § 185 StGB. Insofern stellt die Annahme, dass die Beleidigung eines Polizeibeamten sehr viel härter unter Strafe gestellt wird als die Beleidigung gegenüber anderen Personen, einen in der Allgemeinheit weit verbreiteten Irrglauben dar. Ein Unterschied zwischen der Beamtenbeleidigung und Beleidigungen gegenüber Privaten liegt lediglich in einer verfahrensrechtlichen Besonderheit: Während die Beleidigung grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, kann bei Amtsträgern auch der Dienstvorgesetzte des Beleidigten den Strafantrag stellen. Des Weiteren wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von der Staatsanwaltschaft in der Regel bejaht, so dass es in Fällen der Beamtenbeleidigung weitaus seltener zur Verweisung auf den Privatklageweg oder zur Einstellung des Verfahrens kommt.

Im Übrigen gibt es keinen Katalog, in dem die konkreten Strafen angegeben sind. Es lassen sich jedoch anhand von verschiedenen Gerichtsurteilen, in denen es unter anderem um die Beleidigung von Polizeibeamten ging, Anhaltspunkte für eine zu erwartende Strafe entnehmen. Zu beachten ist aber, dass diese lediglich eine grobe Orientierungshilfe ermöglichen. Wie hoch die konkrete Strafe für die Beamtenbeleidigung ausfällt, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab und richtet sich zudem nach den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person.

Die Zunge herausstrecken: 150 €

„Du Mädchen!“ (zu einem Polizisten): 200 €*

„Bekloppter“: 250 €

„Dumme Kuh“: 300 €

„Leck mich doch!“: 300 €

„Du blödes Schwein“: 475 €

„Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?!“: 500 €

„Was willst du, du Vogel?!“: 500 €

„Asozialer“: 550 €

„Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!“: 600 €

Einen Polizisten duzen: 600 €

„Du Holzkopf!“: 750 €

Einen Vogel zeigen: 750 €

„Bei dir piept’s wohl!“: 750 €

Scheibenwischer-Geste: 1000 €

Stinkefinger zeigen: 4000 €

„Du Wichser“: 1000 €

„Idiot“: 1500 €

„Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!“: 1600 €

„Schlampe“: 1900 €

„Fieses Miststück“: 2500 €

„Alte Sau“: 2500 €

Kann eine Beleidigung auch durch Unterlassen begangen werden?

Da Beleidigungen nicht zwangsläufig in einem aktiven Tun bestehen müssen, ist auch eine Beleidigung durch Unterlassen grundsätzlich denkbar. Eine solche ist ebenfalls strafbar und liegt etwa dann vor, wenn eine Person es nicht verhindert, dass eine eigene, stofflich fixierte Äußerung zur Kenntnis Dritter gelangt. Dies setzt wiederum voraus, dass es der Person physisch-real möglich gewesen war, es zu verhindern, dass die Beleidigung verbreitet und in Umlauf gebracht wird.

Ist eine versuchte Beleidigung strafbar?

Der wohl größere Teil aller gesetzlich normierten Straftatbestände kann neben der Vollendung auch im Versuch strafbar sein. So wird beispielsweise auch derjenige bestraft, der zum Diebstahl ansetzt, diesen aber nicht vollendet. Eine versuchte Beleidigung ist demgegenüber jedoch nicht strafbar. Grund dafür ist § 23 Abs. 1 StGB, nach dem der Versuch eines Verbrechens stets, der Versuch eines Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. Da es sich bei der Beleidigung um ein Vergehen handelt, müsste die Strafbarkeit des Versuchs gesetzlich ausdrücklich bestimmt worden sein, was allerdings nicht der Fall ist.

Beleidigung – wann Verjährung?

Hinsichtlich der Frage, wann Verjährung eintritt, muss zunächst begrifflich zwischen der sog. Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterscheiden werden. Mit der Verfolgungsverjährung ist die Frist gemeint, nach deren Ablauf eine Straftat nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. Sie ist in § 78 StGB gesetzlich geregelt, Fristbeginn ist nach § 78a StGB der Zeitpunkt der Tatbeendigung beziehungsweise des Erfolgseintritts.

Aus § 78 Abs. 3 StGB ergibt sich, dass für die Länge der Verjährungsfrist das Höchstmaß des jeweiligen Strafrahmens maßgeblich ist. Damit ist bei der Beleidigung mittels einer Tätlichkeit somit § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB einschlägig. Bei einer Beleidigung mittels Tätlichkeit liegt das Höchstmaß des Strafrahmens bei einer Freiheitsstrafe bei 2 Jahren. Für die übrigen Formen der Beleidigung, die nicht in einem tätlichen Handeln bestehen, beträgt das Höchstmaß 1 Jahr Freiheitsstrafe. Hier tritt Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB bereits nach drei Jahren ein.

Das Höchstmaß eines Strafrahmens ist auch hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung von Relevanz. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Frist zur Vollstreckungsverjährung bei der Beleidigung 5 Jahre.

Was tun bei einer Anzeige?

Gerade bei den Ehrverletzungsdelikten spielen die Umstände des Einzelfalls eine entscheidende Rolle. Ob im konkreten Fall deshalb tatsächlich eine Strafbarkeit, z.B. nach § 185 StGB wegen Beleidigung vorliegt, ist nicht von vornherein in Stein gemeißelt. Im Gegenteil, denn durch die Heranziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts kann sich dieser bei der Verteidigung beispielsweise dafür einsetzten, dass dem Recht auf Meinungsfreiheit ausreichend Gewicht beigemessen wird.

Grundsätzlich gilt daher: Je früher Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht einschalten, desto besser stehen Ihre Verteidigungschancen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover bin ich Ihr Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um die Ehrverletzungsdelikte und bin als Wahl- oder Pflichtverteidiger vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

bottom of page