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Bedrohung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über die Bedrohung.

Bedrohung

Bedrohung – Anwalt Strafrecht Hannover

Die Bedrohung ist in § 241 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt und stellt eine wichtige Strafvorschrift im Bereich der Delikte gegen die persönliche Freiheit dar. Das geschützte Rechtsgut ist hier der individuelle Rechtsfrieden.

Liegt eine Bedrohung gemäß § 241 StGB vor, ist unter Umständen mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover beantworte ich im Folgenden häufig gestellte Fragen rund um das Thema.

Wann mache ich mich wegen Bedrohung strafbar?

Gemäß § 241 Abs. 1 StGB macht sich wegen Bedrohung strafbar, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Weiter heißt es in Abs. 2, dass ebenso bestraft wird, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Wer gilt als nahestehende Person?

Nahestehend im Sinne des § 241 StGB sind neben den Angehörigen des Bedrohten auch diejenigen Personen, zu denen er eine längere, persönliche Beziehung hat. Diese Beziehung muss allerdings hinsichtlich der Intensität mit einem Angehörigenverhältnis vergleichbar sein. Dazu gehören beispielsweise Lebens- oder eine langjährige Wohngemeinschaften. Allerdings können je nach Situation auch eine enge Freundschaft dazu führen, dass es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 241 StGB handelt.

Womit muss gedroht werden?

Gedroht werden muss weiterhin mit einem Verbrechen. Verbrechen sind nach § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Demgegenüber sind Vergehen gemäß 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. Eine Bedrohung liegt also vor, wenn einer Person in Aussicht gestellt wird, sie zu töten. Denn Mord bzw. Totschlag gemäß § 211 bzw. § 212 StGB sind Verbrechen. Wird mit einer Ohrfeige gedroht, liegt dagegen keine Bedrohung nach § 241 StGB vor, da diese als einfache Körperverletzung gemäß § 223 StGB ein Vergehen darstellt.

Es spielt dabei keine Rolle, ob der Täter tatsächlich Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels hat. Wichtig ist nur, dass die Drohung den Anschein der Ernstlichkeit erweckt und dass das Opfer ihre Verwirklichung wenigstens für möglich hält. Ankündigungen, die sich nicht als objektiv ernstzunehmende Bedrohung mit einem Verbrechen eignen, werden jedoch nicht als Drohung angesehen. Dann spielt es auch keine Rolle, ob der Bedrohte diese ernst nimmt und sich dadurch einschüchtern lässt.

Eine Bedrohung muss außerdem nicht zwingend in ausdrücklicher Art und Weise erfolgen, sondern kann vielmehr auch konkludent erfolgen. Somit ist nicht nur die verbale Bedrohung strafbar, sondern auch die durch ein entsprechend schlüssiges Handeln wie beispielsweise das Vorhalten einer Waffe. Allerdings muss der Täter dem Opfer nicht unbedingt persönlich gegenübertreten. Eine Bedrohung kann auch per Anruf, SMS oder WhatsApp-Nachricht erfolgen.

§ 241 Abs. 2 StGB erfasst die Vortäuschung darüber, dass die Verwirklichung eines Verbrechens bevorstehe. Vorgetäuscht wird, wenn der Täter beim Opfer ein Irrtum über das Bevorstehen eines Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person hervorruft, welches ein Dritter in Kürze begehen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter vorgibt, Einfluss auf den Verlauf des Verbrechens zu haben.

Welche Strafen drohen bei einer Bedrohung?

Die Bedrohung gem. § 241 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Wie hoch das Strafmaß im Einzelfall ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das Gericht bezieht in die Strafzumessung ein, wie intensiv die Bedrohung war, wie sich der Beschuldigte nach der Tat verhalten und ob er Vorstrafen hat. Außerdem wirken sich auch die Hintergründe, wie beispielsweise Provokationen oder andauernde Konflikte, auf das Strafmaß aus.

Wird jede Bedrohung strafrechtlich verfolgt?

Entgegen dem Irrglauben vieler, ist im Rahmen der Bedrohung kein Strafantrag erforderlich. Die Bedrohung stellt kein sog. Antragsdelikt dar, bei welchem das Opfer ein Strafverfahren einleiten muss, um eine Verurteilung des Täters herbeizuführen. Da die Bedrohung ein sog. Offizialdelikt ist, kommt es bei Bekanntwerden der Tat auch ohne einen Strafantrag des Opfers zur Strafverfolgung.

Wann verjährt die Bedrohung?

Auch bei der Bedrohung gemäß § 241 StGB sieht das Gesetz wie bei vielen weiteren Straftaten vor, dass sie nach einer gewissen Zeit verjähren und demnach nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können. Diesbezüglich gibt § 78 StGB genaueren Aufschluss über die Verjährungsfrist, wobei das Höchstmaß einer der zu verhängenden Strafe ausschlaggebend ist. Da die Bedrohung gemäß § 241 StGB mit maximal einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird, ist § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB einschlägig, so dass die Verjährungsfrist von Bedrohung gemäß § 241 StGB bei drei Jahren liegt. Eine Bedrohung kann also nach drei Jahren nicht mehr behördlich verfolgt werden.

Ist die Heranziehung eines Rechtsanwalts ratsam?

Wird gegen Sie der Vorwurf der Bedrohung erhoben, dann gilt als oberstes Gebot, Ruhe zu bewahren. Nehmen Sie die Angelegenheit nicht vorschnell und unüberlegt in die eigene Hand. Machen Sie zunächst von ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht.

Grundsätzlich gilt: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto besser stehen Ihre Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Als von Ihnen beauftragter Strafverteidiger in Hannover beantrage in Ihrem Fall umgehend Akteneinsicht und überprüfe sorgfältig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Bedrohung gegeben sind. Nach erfolgter Akteneinsicht arbeite ich mit Ihnen eine bestmögliche Verteidigungsstrategie aus. Sie können mich bei Fragen zum Thema Bedrohung jederzeit kontaktieren und sich von mir beraten lassen. Als Wahl- oder Pflichtverteidiger bin ich vor allen Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Dabei liegt mir als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover eine effektive und konsequente Verteidigung am Herzen.

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