Die jüngsten Ereignisse in Berlin-Neukölln, bei denen eine Gruppe Menschen während einer Pro-Hamas-Demo israelfeindliche Parolen skandierte, Plakate mit Bildern von Maschinengewehren zeigte und palästinensische Flaggen trug, haben die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Behörden auf sich gezogen. Die Versammlung wurde von der Polizei aufgrund der Sprechchöre aufgelöst, und es kam zu Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten. Infolgedessen wurden die Personalien von 40 Personen aufgenommen und sechs Strafanzeigen wurden erstattet. Solche Vorfälle rufen auch in Hannover, meiner Heimatstadt, die Planung von Demonstrationen hervor, die ähnliche Kontroversen aufwerfen könnten. Als Strafverteidiger in Hannover beleuchte ich im Folgenden die Rechtslage in diesem Zusammenhang.
Während die Hamas israelische Zivilisten angreift, gab es in Berlin-Neukölln Berichte von 65 Personen, die den Terror bejubelt haben sollen. Die Berliner Polizei hat daraufhin Strafverfahren eingeleitet, unter anderem wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Die Gruppe skandierte israelfeindliche Parolen, zeigte Plakate mit Bildern von Maschinengewehren und trug palästinensische Flaggen. In Berlin-Neukölln versammelten sich diese Menschen spontan am Samstag. Die Polizei löste die Versammlung aufgrund der Sprechchöre auf, und es kam zu Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten. Die Einsatzkräfte nahmen die Personalien von insgesamt 40 Personen auf und erstatteten sechs Strafanzeigen.
Eine Sprecherin der Berliner Polizei erklärte gegenüber, dass anhand der Videoaufnahmen geprüft wird, ob die Sprechchöre und Plakate strafbare Inhalte enthalten. Dabei wird niedrigschwellig vorgegangen, und insbesondere der Straftatbestand der Billigung und Belohnung von Straftaten nach § 140 StGB wird in Betracht gezogen. Dieser Paragraph sieht Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor für Personen, die schwere Straftaten wie Mord in einer Weise billigen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Bereits am Samstagvormittag hatte ein 23-Jähriger mutmaßlich aus Freude über den Hamas-Terrorangriff Backwaren an Passanten verteilt, während er eine palästinische Flagge trug. Die Berliner Polizei bestätigte, dass gegen diesen Mann nun wegen Billigung und Belohnung von Straftaten nach § 140 StGB ermittelt wird.
Als erfahrener Strafverteidiger in Hannover möchte ich betonen, dass es in solchen Fällen entscheidend ist, die juristische Lage zu kennen und seine Handlungen und Äußerungen verantwortungsbewusst zu gestalten. Wenn Sie in in eine ähnliche Situation geraten, in der ein solche strafrechtlichen Vorwürfe im Raum stehen, zögern Sie nicht, sich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden. Meine Kanzlei für Strafrecht in Hannover und ich stehen Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Rechte zu schützen und eine angemessene Verteidigung zu gewährleisten. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit.
Im Mittelpunkt der Diskussion über die jüngsten Ereignisse in Berlin-Neukölln und den möglichen rechtlichen Konsequenzen steht der Paragraph 140 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Belohnung und Billigung von Straftaten regelt. Als Anwalt in Hannover für Strafrecht ist es wichtig, die genauen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 140 StGB zu klären.
Wann macht man sich im Rahmen einer Pro-Hamas-Demo wegen Belohnung und Billigung von Straftaten strafbar?
Bereits aus der amtlichen Überschrift dieser Strafnorm ergibt sich, dass sowohl die Belohnung als auch die Billigung von Straftaten unter Strafe stehen. Es ist jedoch für die strafrechtliche Beurteilung einer Pro-Hamas- Demo nicht ausreichend, sich nur auf die Überschrift zu verlassen, um die genauen Anforderungen an die Belohnung und Billigung zu verstehen. Um sich strafbar zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei Belohnung oder Billigung welcher Straftaten droht eine Bestrafung?
Eine Verurteilung nach § 140 StGB kommt nicht bei jeder Belohnung oder Billigung einer Straftat in Betracht. Vielmehr muss es sich um ganz bestimmte Straftaten handeln. Dazu gehören unter anderem:
Mord (§ 211 StGB): Dies ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen.
Totschlag (§ 212 StGB): Hierbei handelt es sich um die Tötung eines Menschen ohne Mordmerkmale oder mit Tötungsvorsatz in einem minder schweren Fall.
Raub (§ 249 StGB): Ein Raub ist ein schwerwiegender Diebstahl, bei dem Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen eine Person eingesetzt wird.
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): Dies bezieht sich auf Fälle, in denen eine Person absichtlich oder fahrlässig verletzt wird und die Verletzung lebensgefährlich ist oder schwere gesundheitliche Folgen hat.
Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB): Dies betrifft Fälle, in denen sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren vorgenommen werden.
Völkermord (§ 6 Völkerstrafgesetzbuch): Hierbei handelt es sich um die Vernichtung einer nationalen, ethnischen, rassistischen oder religiösen Gruppe als solcher.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Völkerstrafgesetzbuch): Dies bezieht sich auf schwerwiegende und systematische Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung.
Eine Verurteilung kommt auch nur dann in Betracht, wenn die betreffende Straftat entweder begangen wurde oder zumindest der Versuch ihrer Begehung unternommen wurde.
Droht auch eine Verurteilung, wenn es um Belohnung oder Billigung einer im Ausland begangenen Straftat geht?
Ja, eine Verurteilung nach § 140 StGB kommt auch in Betracht, wenn die Straftat im Ausland begangen wurde. Dies wurde durch einen Fall entschieden, in dem der Angeklagte in einem Online-Interview die Tötung zweier Menschen durch die Terrororganisation IS in Syrien gutgeheißen hat. Dies verdeutlicht, dass die deutschen Strafgesetze auch dann greifen, wenn Straftaten im Ausland begangen und hierzulande unterstützt oder gebilligt werden. Als Anwalt aus Hannover ist es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass die genaue Prüfung der Umstände und der Straftat unerlässlich ist, um die individuelle Haftung zu bewerten. Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit § 140 StGB oder anderen strafrechtlichen Fragen ist es ratsam, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden, der die Rechtslage versteht und die bestmögliche Verteidigung bieten kann. Bundesweit stehe ich und mein Team Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre rechtlichen Interessen zu schützen und Sie angemessen zu vertreten. In dieser brisanten Situation ist es von großer Bedeutung, die rechtlichen Aspekte zu verstehen und die eigene Position zu überdenken. Es ist wichtig, zu betonen, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Deutschland geschützt ist. Dennoch endet die Freiheit der Meinungsäußerung dort, wo sie zur Anstiftung oder Billigung von Straftaten führt oder den öffentlichen Frieden stört. Die Grenzen sind oftmals fließend.
Als Experte für Strafrecht in Hannover bin ich darauf spezialisiert, meinen Mandanten in schwierigen Situationen beizustehen und die rechtlichen Interessen meiner Mandanten zu verteidigen. Die Rechtslage in Bezug auf die Billigung von Straftaten und ähnliche Vergehen ist komplex und erfordert Fachkenntnisse wie beispielsweise von einem Fachanwalt für Strafrecht. Zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen!
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