top of page
Kloepperfotodesign-4_edited.jpg

Nebenklage

Durch die Nebenklage hat das Opfer einer Straftat die Möglichkeit, als Verfahrensbeteiligter am Strafverfahren aktiv teilzunehmen und damit vor allem in der Hauptverhandlung vor Gericht mitzuwirken.

Hierbei kann es sich auch des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch diesen vertreten lassen, welcher dann die Interessenwahrnehmung des Opfers im Rahmen des Strafverfahrens übernimmt.

 

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover verteidige ich hauptsächlich Mandanten, die einer Straftat beschuldigt werden. Meine Tätigkeit besteht dann im Wesentlichen darin, die Rechte der Beschuldigten zu wahren. Gleichwohl ist es mir aufgrund meiner tiefgreifenden Kenntnisse rund um das Strafrecht – prozessual wie materiell – möglich, auch die Interessen von Verletzten einer Straftat effektiv zu vertreten. Daher fasse ich als Nebenklagevertreter bzw. Opferanwalt in Hannover die wichtigsten Fragen rund um das Thema der Nebenklage in diesem Beitrag für Sie zusammen.

 

Welchen Zweck hat die Nebenklage?

 

Verletzte einer Straftat empfinden oftmals einen Genugtuungsdrang und haben ein Restitutionsinteresse. Aufgrund der persönlichen Betroffenheit verfolgen sie nicht selten den Wunsch, neben der Staatsanwaltschaft auf die Bestrafung des Angeklagten einzuwirken. Weil das Anklagemonopol grundsätzlich nur die Staatsanwaltschaft innehat, kann der Nebenkläger erst durch die staatsanwaltschaftliche Anklage seine persönlichen Interessen verfolgen, indem er sich dieser dann anschließt. Hierdurch kommt der Verletzte in den Genuss besonderer Verfahrensrechte.

 

Welche Rechte hat der Nebenkläger?

 

Die Strafprozessordnung (kurz: StPO) räumt dem Nebenkläger durch die StPO besondere Befugnisse ein, damit dieser das Strafverfahren in seinem Interesse beeinflussen kann. Er kann daher (selbstverständlich) an der Hauptverhandlung teilnehmen und in Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch diesen vertreten lassen. Über seinen Rechtsanwalt kann er Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und durch Abgabe von Erklärungen und Fragen an der Verhandlung aktiv teilnehmen. Hierbei steht ihm auch das Recht zu, Beweis- und Befangenheitsanträge zu stellen und damit auf die sachgerechte Ausübung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinwirken. Darüber hinaus kann der Nebenkläger Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und Sachverständigen stellen sowie Rügerechte ausüben. Er kann auch in einem Schlussvortrag plädieren und auf den Schlussvortrag des Angeklagten erwidern. Schließlich kann der Nebenkläger in gewissen Grenzen auch eigene Rechtsmittel einlegen.

 

Wer kann Nebenkläger sein?

 

In erster Linie kann jeder Nebenkläger sein, der durch eine rechtswidrige Tat im Sinne des § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 StPO verletzt ist. Dies sind unter anderem Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie z.B. Vergewaltigung, versuchte Tötungs- und vorsätzliche Körperverletzungsdelikte sowie Delikte gegen die persönliche Freiheit, wie beispielsweise erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme oder die sog. Nachstellung (Stalking).

 

Gemäß § 395 Abs. 2 StPO können aber nicht nur die Opfer einer Straftat die Nebenklage führen. Die gleiche Befugnis steht unter anderem auch Personen zu, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden.

 

Ist die Nebenklage auch bei anderen Taten möglich?

 

Auch Verletzte von Taten, die nicht im Katalog des § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 StPO enthalten sind, können nebenklageberechtigt sein, wenn dies aus besonderen Gründen wie z.B. der schweren Folge der Tat, zur Wahrnehmung ihrer Interessen geboten erscheint. Schwere Folgen liegen insbesondere dann vor, wenn beim Verletzten körperliche oder seelische Schäden mit erheblichen Grad bereits eingetreten oder zu erwarten sind. In diesen Fällen entscheidet dann das Gericht darüber, ob der Anschluss aus den genannten Gründen geboten ist.

 

Welche Kosten kommen auf mich als Nebenkläger zu?

 

In bestimmten Fällen wird dem Nebenkläger durch das Gericht ein Rechtsanwalt beigeordnet. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine in § § 397a Abs. 1 StPO genannte Straftat, wie beispielsweise um einen versuchten Mord oder Totschlag handelt. Hier werden die Kosten der Nebenklage von der Staatskasse übernommen. Handelt es sich um eine Straftat, die nicht im § 397a Abs. 1 StPO erwähnt wird, so ist gemäß § 397a Abs. 2 StPO dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Erfolgt keine Beiordnung, dann hat der Nebenkläger die Kosten für seine anwaltlichen Beistand selbst zu tragen. 

 

Sollte ich mich an einen Rechtsanwalt wenden?

 

Es steht außer Frage, dass die Verhandlung für Verletzte als Nebenkläger eine enorme psychische Belastung darstellen kann. Es besteht daher die Gefahr, dass die ihnen eingeräumten Rechte nicht effektiv wahrgenommen werden. Um alle in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, kann und sollte sich der Nebenkläger daher bestenfalls durch einen Rechtsanwalt unterstützen lassen, der auf das Strafrecht spezialisiert ist und sich daher mit den prozessualen wie materiell-rechtlichen Fragestellungen bestens auskennt.

 

Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover unterstütze ich Sie effektiv und konsequent bei Ihrer Nebenklage und trete für sie – soweit möglich – auch als Opferanwalt auf. Zögern Sie daher nicht, sich zwecks Mandatierung mit mir in Verbindung zu setzen!

bottom of page