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Hausdurchsuchung

Hier erfahren Sie alles Wesentliche und Notwendige über eine Hausdurchsuchung.

Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchung

Die Durchsuchung ist in den § 102 ff. StPO geregelt und stellt eine Zwangsmaßnahme dar. Sie dient dem Auffinden von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, sowie dem Ergreifen des Beschuldigten. Durchsucht werden kann zum einen der Verdächtige selbst (§ 102 StPO), zum anderen auch eine dritte Person, wenn dies der Ergreifung des Beschuldigten, der Verfolgung einer Straftat oder der Beschlagnahme von bestimmten Gegenständen dient (§ 103 StPO).

Zwar gibt es im Durchsuchungsverfahren grundsätzlich Einwirkungsmöglich für den Verteidiger. Allerdings sind diese praktisch sehr gering. Dies liegt oftmals daran, dass der Verteidiger in Fällen der Durchsuchung erst dann benachrichtigt wird, wenn diese bereits begonnen haben. Daher empfehle ich als Strafverteidiger in Hannover meinen Mandanten bereits im Vorfeld, im Falle einer drohenden Hausdurchsuchung die Beamten darum zu bitten, mit der Durchsuchung bis zum Erscheinen des Verteidigers abzuwarten. Zwar besteht kein Recht des Verteidigers bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Die Praxis für mich als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover hat allerdings gezeigt, dass ein Abwarten von den Beamten oftmals akzeptiert wird, wenn ein kurzfristiges Erscheinen des Verteidigers möglich ist.

Sollten die Beamten doch einmal das Abwarten des Erscheinens des Verteidigers ablehnen, so kann der Verteidiger nicht von der Durchsuchung insgesamt ferngehalten werden, da das Hausrecht bei dem Inhaber der Wohnung verbleibt. Dies gilt selbst dann, wenn dieser als Beschuldigter geführt wird. Sollte es doch einmal passieren, dass dem Beschuldigten – rechtswidrig – die Anwesenheit des Verteidigers verwehrt wird, so hat der Rechtsanwalt für Strafrecht telefonisch oder per Fax die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

Wann ist eine Durchsuchung gegen mich zulässig?

Die Durchsuchung ist gegen Sie als Beschuldigten zulässig, wenn Sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig werden. Erforderlich sind dafür Anhaltspunkte, dass Sie eine bestimmte Straftat begangen haben und es muss aus kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen, dass die Durchsuchung erfolgreich sein wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei Ihnen Beweismittel gefunden werden könnten.

Gemäß § 105 StPO müssen Durchsuchungen durch einen Richter angeordnet werden. Eine Durchsuchungsanordnung kann aber bei „Gefahr in Verzug“ auch von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen erfolgen. „Gefahr in Verzug“ besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung dadurch gefährdet wird. Das Bundesverfassungsgericht stellt aber an das Bestehen der Gefahr in Verzug hohe Anforderungen, so dass die Ermittlungsbehörden grundsätzlich immer erstmal versuchen müssen, eine richterliche Anordnung zu erlangen. Wenn Gefahr in Verzug angenommen wird, dann muss dies von den Ermittlungsbeamten hinreichend begründet und dokumentiert werden. Es gilt somit der verfassungsrechtlich verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Was kann alles durchsucht werden?

Bei der Durchsuchung kann einerseits am bzw. im Körper nach Beweismitteln gesucht. Das bedeutet, dass an Ihrem Körper selbst sowie in den natürlichen Körperöffnungen (die ohne Eingriff mit medizinischen Hilfsmitteln einzusehen sind wie beispielsweise dem Mund) durchsucht werden kann. Durchsucht werden können darüber hinaus auch Ihre Kleidung sowie Taschen, die Sie als Beschuldigter tragen. Neben Ihrer Person können andererseits auch Ihre Wohnung und ihre Räume Durchsuchungsobjekt sein, sowie Ihre Garage und Ihr PKW.

Eine Hausdurchsuchung zur Nachtzeit (21 Uhr bis 4 Uhr im Zeitraum vom 1.4. bis 30.9. bzw. 21 Uhr bis 6 Uhr im Zeitraum vom 1.10. bis 31.3.) ist nur in Eilfällen möglich, beispielweise bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr in Verzug oder zwecks Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

Wann können andere Personen durchsucht werden?

Nach § 103 StPO können Personen durchsucht werden, die selbst keine Beschuldigte im Ermittlungsverfahren sind, jedoch nur unter in einem engeren Rahmen. Nach dieser Vorschrift sind eigentlich nur Durchsuchungen von Räumen anderer Personen und nicht die der Personen selbst vorgesehen, allerdings wird letzteres dennoch für zulässig erachtet. In Abgrenzung zu einer Durchsuchung beim Verdächtigen müssen hier aber konkrete Tatsachen dafürsprechen, dass die Durchsuchung erfolgreich sein wird. Die Anforderungen sind damit also insgesamt höher.

Als ungeschriebene Voraussetzung gilt wie bei allen anderen staatlichen Zwangsmaßnahmen auch bei der Durchsuchung der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser ist gewahrt, wenn die Durchsuchung unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und gleichzeitig der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Ein Beispiel: Bei einer Hausdurchsuchung eines Dritten müssen mehr als nur bloße Vermutungen dafürsprechen, dass sich die gesuchte Person im Haus befindet. Bloße Vermutungen würden nämlich einen solchen schweren Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nicht rechtfertigen können.

Wie sollte ich mich bei einer Durchsuchung am besten verhalten?

Sollten Ihre Person oder ihre Wohnung durchsucht werden, dann sollten Sie zunächst die Ruhe bewahren. Eine bereits laufende Durchsuchung kann nämlich nicht mehr verhindert werden. Leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie Angaben zu Ihrer Person, wenn sie dazu aufgefordert werden, lassen Sie sich aber darüber zu keiner weiteren Aussage verleiten. Sie sind als Beschuldigter bei einer Durchsuchung zwar zur Duldung, nicht aber zur aktiven Mitwirkung verpflichtet! Fragen Sie lediglich nach dem Zweck der Durchsuchung und machen Sie im Übrigen in jedem Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und rufen Sie umgehend einen Rechtsanwalt – im besten Fall einen erfahrenen Strafverteidiger wie einem Fachanwalt für Strafrecht – an. Dieser wird sich dann mit dem Leiter der Durchsuchung in Verbindung setzen und bestenfalls noch während der Durchsuchung eintreffen. Während Sie auf Ihren Strafverteidiger warten, können Sie Durchsuchungszeugen wie beispielsweise die Nachbarn hinzuziehen. Widersprechen Sie im Übrigen der Sicherstellung von Gegenständen und lassen Sie dies im Durchsuchungsprotokoll entsprechend vermerken und anschließend eine Kopie des Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeberichts übergeben.

Was kann ein Rechtsanwalt für Strafrecht Hannover bei einer Durchsuchung tun?

Im Rahmen der Durchsuchung wird in die private bzw. berufliche Sphäre des Betroffenen eingegriffen. Es wird alles was nicht niet- und nagelfest ist durchsucht. Oftmals ist der Auflauf vor dem Haus bzw. der Arbeitsstätte so stark, dass auch die Nachbarn von dem ungebetenen Besucht Kenntnis erlangen. Dies kann verständlicherweise schnell dazu führen, dass der Betroffene unbedachte Handlungen vornimmt oder gar unbedachte Äußerungen macht, welche wiederum dazu führen, dass die Beamten entsprechend reagieren oder Aussagen des Betroffenen protokolliert werden, die im Nachgang nachteilig für diesen Sind. Daher ist es für mich als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover in solchen Situationen wichtig, für beide Seiten beruhigend zu wirken und meinen Mandanten auch hier – so schwer es auch fallen mag – auf sein Schweigerecht hinzuweisen.

Weiter erkläre ich als Rechtsanwalt in Hannover für Strafrecht meinem Mandanten in einer solchen Situation die Rechtslage und zeige ihm auf, welche Maßnahmen er von Gesetzes wegen dulden muss und welche nicht. Gleichzeitig sorge ich als Verteidiger in Hannover während einer Durchsuchung für eine kontrollierte Durchsuchung. Neben der Gültigkeit des Durchsuchungsbeschlusses (nicht älter als 6 Monate!) und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme muss überprüft werden, dass nicht zu viel und auch nur die Dinge mitgenommen werden, die von dem Durchsuchungsbeschluss umfasst sind. Gleichzeitig hat der Verteidiger aber auch zu beachten, dass von den Beamten auch solche Dinge mitgenommen werden, die für den Mandanten entlastend sind.

Allgemein im Strafrecht, aber vor allem in einem solchen Fall gilt: Je früher Sie mich als Rechtsanwalt in Hannover einschalten, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten im Strafverfahren. Als Fachanwalt für Strafrecht in Hannover übernehme ich gerne Ihre Verteidigung. Hierbei vertrete ich meine Mandanten bundesweit. Als kompetenter Ansprechpartner stehe ich Ihnen bei Ihren Fragen nicht nur zur Durchsuchung, sondern zum gesamten Gebiet des Strafrechts zur Verfügung!

Foto: #20137373– stock.adobe.com

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